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Kann ein Lehrer eine GbR anmelden?

Verfasst: 6. Mär 2012, 13:47
von Slash
Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage bzgl. der Nebentätigkeiten als Landesbeamter. Kann man als Lehrer im Beamtenverhältnis (Baden-Württemberg) "nebenher" eine GbR anmelden, welche T-Shirts übers Internet vertreibt? Das ganze im kleinen Stil mit ca. 2 Wochenstunden Arbeit? Kennt sich damit jemand aus?

Viele Grüße
Slash

Re: Kann ein Lehrer eine GbR anmelden?

Verfasst: 7. Mär 2012, 16:57
von Blue Ice Ultra
Warum sollte das nicht gehen? Das ist eine Nebentätigkeit, die jeder andere Beamte auch ausüben kann.

Re: Kann ein Lehrer eine GbR anmelden?

Verfasst: 7. Mär 2012, 20:10
von landesjoch
Ja, das darf er. Zu beachten ist nur, dies bei dem Dienstherren anzugeben! Da ein Beamter seiner volle Kraft dem Dienstherren geben muss......und die Nebentätigkeit, egal ob Gbr, Einzelunternehmen, ect, nicht die volle Kraft / Zeit des Beamten einnimmt. Die Fähigkeit zur ausführung seines Amtes darf nicht beeinträchtigt sein.

Re: Kann ein Lehrer eine GbR anmelden?

Verfasst: 7. Mär 2012, 22:49
von Mikesch
Eine GbR ist eine "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts".
Diese besteht schon, wenn mehrere Leute gemeinsam einen Lottoschein abgeben :wink:
Eine GbR entsteht aus dem Innenverhältnis der teilnehmenden Personen heraus automatisch (Lottoschein).
Wenn Geld fließen soll, empfiehlt sich das natürlich schriftlich vertraglich festzuhalten. Allerdings muss da nichts angemeldet werden. Es gibt bestenfalls noch die Form der eingetragenen GbR.

Die Nebentätigkeit ist ein anderes paar Schuhe. Die ist Deinem Arbeitgeber anzuzeigen und in Deinem Fall auch genehmigungsbedürftig.
"Nebentätigkeit" ist auch das falsche Wort! Eine Nebentätigkeit bezieht sich auf ein Arbeitsverhältnis, NICHT auf eine gewerbliche Selbständigkeit.
Die Selbständigkeit wird je nach Institution unterschiedlich bewertet und genehmigt, teilweise sogar unerheblich des zeitlichen Aufwandes untersagt.
Hier empfehle ich die Beamtenvorschriften des Landes Baden-Württemberg, da stehen die für Dich geltenden Regelungen drin.

LG Mikesch