Mitwirkungspflicht contra Persönlichkeitsrecht

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Tesla
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Mitwirkungspflicht contra Persönlichkeitsrecht

Beitrag von Tesla »

Liebe Kollegen,

welche Möglichkeiten hat der Dienstherr amtsärztliche Auflagen durchzusetzen. Egyptwoman hat schon mal eine ähnliche Frage gestellt. Eine eindeutige Antwort gibt es aber noch nicht. Beispiel: Beim AA- Termin wird DDU festgestellt und ein stationärer Klinikaufenthalt zur Auflage gemacht. Der Beamte kann und will dem aber nicht nachkommen. Er befindet sich nun im Ruhestand.

Gruß

Tesla
Blue Ice Ultra
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Re: Mitwirkungspflicht contra Persönlichkeitsrecht

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Das kommt darauf an welche Bedeutung der Auflage beigemessen wird und ob die Auflage tatsächlich zwingend dazu führt das die Dienstfähigkeit wieder hergestellt wird. Im Wege des Zwangsverfahrens ist eine solche Auflage praktisch nicht durchsetzbar. Hier stehen sich allgemeines Persönlichkeitsrecht (also auch das Recht auf Krankheit bzw. sich nicht behandeln zu lassen), das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Verpflichtung sich als Beamter Gesund zu erhalten gegenüber. Letztlich ist das eine Sache die immer gerichtlich geklärt werden muss, da es Ermessenssache ist was in einem solchen überwiegt. Denkbar wäre das der Dienstherr wegen der Nichterfüllung der Auflage ein Disziplinarverfahren einleitet.
kreisverkehr
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Re: Mitwirkungspflicht contra Persönlichkeitsrecht

Beitrag von kreisverkehr »

Bei dieser Abwägung wird das Alter des Beamten und die Laufbahn/Personalbedarf für den Dienstherrn sicher eine Rolle spielen.
Darüber hinaus wird die Frage aufgeworfen, warum ein Kranker - mittels Klinikaufenthalt - nicht wieder gesund werden will.

Eigentlich kann die Antwort nur lauten, dass der Kranke nicht krank oder nicht krank genug ist.
Oder eben aus anderen, nicht den Gesundheitszustand betreffenden Gründen einen Klinikaufenthalt ablehnt. Dann aber muß der Beamte schon Profi im substantiierter Argumentation sein.
egyptwoman
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Re: Mitwirkungspflicht contra Persönlichkeitsrecht

Beitrag von egyptwoman »

Also in meinem Gutachten steht zum Beispiel drin das der AA die Empfehlung einer stationären Therapie empfiehlt diese aber keine zeitnahe Wiederherstellung meiner Dienstfähigkeit erreichen wird. Von meinem Dienstherrn kam letztens ein Schreiben wo eben geschrieben wurde das der AA die Empfehlung - indem Fall ist ja kein Muss - einer Therapie rät und desweiteren geschrieben wurde das eine Nachuntersuchung wegen Dienstfähigkeit in 2 Jahren stattfindet. Desweiteren wird noch auf meine Mitwirkungspflicht zur Wiederherstellung meiner Dienstfähigkeit hingewiesen, was mir ja auch bewusst ist.
Es ist aber auch folgendes: Wenn man selbst nicht an den Erfolg einer Therapie glaubt (da man ja schonmal eine wenn auch ambulante über einen langen Zeitraum gemacht hat ohne dauerhaften Erfolg), dann ist diese nach Aussagen der Ärzte schon von vornherein zum scheitern verurteilt. Keiner kann einen Schalter umlegen und sagen: juchu, jippiee jetzt mach ich ne Therapie und die bringt dann was wenn man innerlich nicht daran glaubt.
Zwangstherapien gehen ja eh nur bei Selbst- und Fremdgefährdung und diese müssen auch vom Gericht angeordnet werden, da es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt.
Ich glaube auch nicht das man einem ein Disziplinarverfahren anhängen kann wenn man nur vom AA eine Empfehlung einer Therapie auferlegt bekommt. Das letzte Wort hat die Aufsichtsbehörde die das dann speziell anordnen muss und dies sollte, soweit ich jetzt mitbekommen habe mit der Überreichung der Ruhestandsurkunde passieren.
Vielleicht hat schon jemand hier im Forum die Erfahrung gemacht was passiert wenn man empfohlenen Auflagen nicht nachkommt und kann uns von seinen Erfahrungen berichten.
@ blue ice: mit dem Argument man will keine stationäre Therapie machen sollte man auf keinen Fall kommen, aber es gibt eben verschiedene Gründe warum man diese Therapie nicht machen kann u.a. eben wie schon gesagt sollte man auch an den Erfolg der Therapie glauben, dann sollte auch das Vertrauen in die Ärzte da sein, speziell bei Psychotherapien ist dies ganz wichtig, es ist auch nicht jedermanns Sache irgendeinem Therapeuten den man nicht kennt seine Probleme zu erzählen, zumal wenn er schon mal bei nem Therapeuten in ambulanter Therapie war, es gibt auch Leute die nen regelrechten Horror vor KH´s haben, also es gibt viele Faktoren warum man eine Therapie ablehnt, was nicht heißt das man nicht wieder gesund werden will, aber dafür gibt es auch noch andere Mittel und Wege, desweiteren kann es meiner Meinung nach auch nicht sein, wenn man so ne Therapie machen "soll" auch noch einen Teil der Kosten selbst übernehmen soll, weil die Behilfe nicht voll zahlt (ist bei mir so der Fall)
egyptwoman
Blue Ice Ultra
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Re: Mitwirkungspflicht contra Persönlichkeitsrecht

Beitrag von Blue Ice Ultra »

kreisverkehr hat geschrieben:Bei dieser Abwägung wird das Alter des Beamten und die Laufbahn/Personalbedarf für den Dienstherrn sicher eine Rolle spielen.
Darüber hinaus wird die Frage aufgeworfen, warum ein Kranker - mittels Klinikaufenthalt - nicht wieder gesund werden will.

Eigentlich kann die Antwort nur lauten, dass der Kranke nicht krank oder nicht krank genug ist.
Oder eben aus anderen, nicht den Gesundheitszustand betreffenden Gründen einen Klinikaufenthalt ablehnt. Dann aber muß der Beamte schon Profi im substantiierter Argumentation sein.
Dass das Alter des Beamten eine Rolle spielt, da gebe ich Dir Recht, beim Rest nicht.

Die Frage bei den Auflagen, das hat egyptwoman ja schon geschrieben, muss man immer schauen ob dadurch die Dienstfähigkeit auf jeden Fall wieder hergestellt wird. Ist dies nicht der Fall oder Zweifelhaft, erübrigt sich die Folgeleistung. Die Frage ist halt in vielen Fällen ob das wirklich Sinn macht. Das Problem ist das diese Vorschläge für irgendwelche Auflagen von Amtsärzten stammen. Leider kann in Deutschland jeder Depp mit Medizinstudium AA werden. So kann es in der Praxis passieren, hatten wir hier im Forum auch schon, das ein Gynäkologe was zu einer orthopädischen / neurochirurgischen Erkrankung sagen soll. Was ich persönlich per se, für vollkommen unqualifiziert erachte. Insofern halte ich es für gerecht das der Beamte selbst entscheidet ob er dem nachkommt oder nicht. Das hat im übrigen nicht unbedingt etwas damit zu tun, das jemand nicht krank oder krank genug ist. Letztlich herrscht in Deutschland Therapiefreiheit, also auch das Recht sich für eine andere oder auch gar keine Therapie zu entscheiden. Im übrigen hat das dann auch nichts mit Profitum in substantiierter Argumentation zu tun. Niemand ist freiwillig krank, solange er die Einsicht hat das er krank ist. Also lässt sich von einem Arzt seines Vertrauens behandeln, der ihm dann auch Empfehlungen gibt. So kann es dann auch passieren, das die Empfehlung des behandelnden Arztes (der sich im Zweifelsfall besser auskennt als ein AA) eine Andere oder auch Wiedersprechende ausspricht.
schäferhund
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Re: Mitwirkungspflicht contra Persönlichkeitsrecht

Beitrag von schäferhund »

Blue Ice Ultra hat geschrieben:Dass das Alter des Beamten eine Rolle spielt, da gebe ich Dir Recht, beim Rest nicht.
Bin ich anderer Meinung. Schauen wir uns doch mal den Umgang mit den Kolleginnen u. Kollegen von Post, Telekom und Bahn (aber auch andere) an.
Blue Ice Ultra hat geschrieben:So kann es in der Praxis passieren, hatten wir hier im Forum auch schon, das ein Gynäkologe was zu einer orthopädischen / neurochirurgischen Erkrankung sagen soll. Was ich persönlich per se, für vollkommen unqualifiziert erachte.
Stimmt, aber AA kann sich jederzeit den Ratschlag eines erfahrenen Fach-Kollegen einholen (ob es dann auch so gemacht wird, ist natürlich eine andere Frage).

Tatsache ist auch, dass hier und da von Seiten der Amtsleitung versucht wird, den/die AA in die gewünschte Richtung zu lenken.

Gruß vom Schäferhund
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