Hallo,
§ 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts
hier heißt es:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
Bedeutet das, dass ein Ruhestandsbeamter, der ein Kind zu erziehen hat, das nach dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand geboren wurde, keinen Versorungsabschlag bezahlen muss. Das Kind ist jetzt 3 Jahre alt.
Kein Versorgungsabschlag bei Kindererziehung?
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Davechristian
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Blue Ice Ultra
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Nein. Wie Du selbst angegeben hast bist Du bereits Ruhestandsbeamter. Warum sollte sich ein Ereignis das nach Deinem Eintritt in den Ruhestand erst eingetreten ist, auf Deine Versorgungsbezüge auswirken? Die Vorschrift ist zur Abmilderung von Härten gedacht, die sich z.B. aus Zeiten der Kindererziehung und einer damit in Zusammenhang stehenden Teilzeitbeschäftigt ergeben.
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Davechristian
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[quote="Blue Ice Ultra"]Nein. Wie Du selbst angegeben hast bist Du bereits Ruhestandsbeamter. Warum sollte sich ein Ereignis das nach Deinem Eintritt in den Ruhestand erst eingetreten ist, auf Deine Versorgungsbezüge auswirken? Die Vorschrift ist zur Abmilderung von Härten gedacht, die sich z.B. aus Zeiten der Kindererziehung und einer damit in Zusammenhang stehenden Teilzeitbeschäftigt ergeben.[/quote]
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort. Ich muß auch noch gestehen, dass ich den Altershinweis übersah.
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