Studentin, Bayern, 26 Jahre, seit Geburt beihilfeberechtigt, trotz Wegfall des Kindergeldes weiterhin beihilfeberechtigt aufgrund Sonderregelung (war 2006 bereits immatrikuliert), Studienende März 2012, möchte genau 20 Wochenstunden arbeiten bei Verdienst von ca. 1.000 Euro netto.
Frage: Bleibt sie weiter beihilfeberechtigt krankenversichert?
Angeblich muss sie in dem Nebenjob nur in die Rentenkasse pflichtversichert einzahlen.
Beihilfe, Student, Nebenjob, weiter beihilfeberechtigt?
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 764
- Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
- Behörde:
-
- Beiträge: 764
- Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
- Behörde:
Dann wäre aber das Problem, das die Beihilfe nur noch begrenzt in Anspruch genommen werden kann, da die Studentin als Pflichtmitglied in der GKV deren Leistungen vorrangig in Anspruch nehmen muss (§ 5 Abs. 3 bzw. 4 BhV Bayern). Sie bleibt aber berücksichtigungsfähig, da sich ihre Berücksichtigungsfähigkeit auf den Bemessungssatz des Beamten noch auswirkt (§ 14 BhV Bayern).
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Liebe Stefanie,
für den Fall, dass Sie Ihre Frage noch nicht vollständig als beantwortet ansehen, möchte ich auch noch einen kleinen Beitrag dazu schreiben:
Voranstellen sollte ich aber die Bemerkung, dass die Studentin vermutlich nicht "seit Geburt beihilfeberechtigt" ist, sondern allenfalls seit Geburt "berücksichtigungsfähige Angehörige" eines oder einer Beihilfeberechtigten.
Den Anspruch auf Beihilfe - also die Beihilfeberechtigung - hätte danach mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Studentin, sondern ihr Vater oder ihre Mutter.
Und dieser Anspruch geht auch nicht deshalb verloren, weil sie über ein Einkommen verfügt, das - wäre sie noch jünger als 25 Jahre - eventuell zu einem Wegfall des Kindergeldanspruchs führen würde. Für "Kinder", die von der beihilferechtlichen Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Absenkung der kindergeldrechtlichen Altersgrenze erfasst werden, ist nur wichtig, dass sie sich weiterhin im Studium befinden (und nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen). Die Höhe des Einkommens spielt dabei keine Rolle. Weder nach Bundesrecht, noch nach dem Recht des Freistaates.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
für den Fall, dass Sie Ihre Frage noch nicht vollständig als beantwortet ansehen, möchte ich auch noch einen kleinen Beitrag dazu schreiben:
Voranstellen sollte ich aber die Bemerkung, dass die Studentin vermutlich nicht "seit Geburt beihilfeberechtigt" ist, sondern allenfalls seit Geburt "berücksichtigungsfähige Angehörige" eines oder einer Beihilfeberechtigten.
Den Anspruch auf Beihilfe - also die Beihilfeberechtigung - hätte danach mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Studentin, sondern ihr Vater oder ihre Mutter.
Und dieser Anspruch geht auch nicht deshalb verloren, weil sie über ein Einkommen verfügt, das - wäre sie noch jünger als 25 Jahre - eventuell zu einem Wegfall des Kindergeldanspruchs führen würde. Für "Kinder", die von der beihilferechtlichen Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Absenkung der kindergeldrechtlichen Altersgrenze erfasst werden, ist nur wichtig, dass sie sich weiterhin im Studium befinden (und nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen). Die Höhe des Einkommens spielt dabei keine Rolle. Weder nach Bundesrecht, noch nach dem Recht des Freistaates.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel