bin Kommunalbeamtin und habe mit der Niedersächs. LBV folgendes Problem:
Habe eine Arztrechnung zur Erstattung eingereicht, die auf Basis des Rechnungsdatums bereits verjährt ist (die Rechnung ist auf 08/2010 datiert). Die Beihilfestelle hat die Übernahme entsprechend abgelehnt.
AErhalten habe ich die Rechnung aber erst Anfang Oktober 2011 nebst Anwaltsschreiben, weil der Arzt die Rechnung mehrmals an die falsche (meine alte) Adresse gesandt hat. Einen Nachsendeantrag bei der Post habe ich seinerzeit nicht gestellt, wohl aber der Sprechstundenhilfe meinen bevorstehenden Umzug nebst neuer Adresse mitgeteilt.
Eine Klärung des Sachverhaltes mit dem Arzt (bzw. Anwalt) ist zwischenzeitlich erfolgt.
Bleibe ich nun auf dem eigentlichen Beihilfeanteil sitzen, weil das auf meine Bitte erstellte Duplikat der Rechnung das Datum aus 08/2010 trägt? Meine Krankenversicherung hat ihren Part bereits übernommen.
... das dürfte nicht anders zu handhaben sein, als auch in solchen Fällen bei Bundesbeamten: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und dabei glaubhaft machen, dass man den verspäteten Zugeng der Rechnung nicht zu verantworten hat.
Vgl. hierzu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 14. Februar 2009, Rz. 54.1.1.1:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach zu gewähren, wenn die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden ist, die die oder der Beihilfeberechtigte nicht zu verantworten hat.
t-onkel hat geschrieben:... das dürfte nicht anders zu handhaben sein, als auch in solchen Fällen bei Bundesbeamten: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und dabei glaubhaft machen, dass man den verspäteten Zugeng der Rechnung nicht zu verantworten hat.
Vgl. hierzu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 14. Februar 2009, Rz. 54.1.1.1:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach zu gewähren, wenn die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden ist, die die oder der Beihilfeberechtigte nicht zu verantworten hat.
bin Kommunalbeamtin und habe mit der Niedersächs. LBV folgendes Problem:
Habe eine Arztrechnung zur Erstattung eingereicht, die auf Basis des Rechnungsdatums bereits verjährt ist (die Rechnung ist auf 08/2010 datiert). Die Beihilfestelle hat die Übernahme entsprechend abgelehnt.
AErhalten habe ich die Rechnung aber erst Anfang Oktober 2011 nebst Anwaltsschreiben, weil der Arzt die Rechnung mehrmals an die falsche (meine alte) Adresse gesandt hat. Einen Nachsendeantrag bei der Post habe ich seinerzeit nicht gestellt, wohl aber der Sprechstundenhilfe meinen bevorstehenden Umzug nebst neuer Adresse mitgeteilt.
Eine Klärung des Sachverhaltes mit dem Arzt (bzw. Anwalt) ist zwischenzeitlich erfolgt.
Bleibe ich nun auf dem eigentlichen Beihilfeanteil sitzen, weil das auf meine Bitte erstellte Duplikat der Rechnung das Datum aus 08/2010 trägt? Meine Krankenversicherung hat ihren Part bereits übernommen.
Viele Grüße
§ 17 Abs. 9 BhV ist ja eindeutig. Das Problem in Deinem Fall ist halt, das Dich ein gewisses Mitverschulden trifft. Den wenn der Arzt ein Jahr lang eine Rechnung nicht zustellen kann und das über einen Anwalt macht, Du keinen Nachsendeantrag stellst und auch nicht mehr beim Arzt auftauchst (vermute ich jetzt mal, sonst hätte man Dir ja die Rechnung direkt mitgeben können), ist das so. Das Du Deinen bevorstehenden Umzug mitgeteilt hast ist okay, macht die Situation macht es nicht besser. Den ankündigen ist das eine, durchführen das andere.
Ach ja, solltest Du auf die Idee kommen, die Rechnung noch mal mit neuem Tagesdatum drucken zu lassen, vergiss es. Rechtlich gesehen wäre das Betrug.
tinchenike, lass Dich nicht verunsichern: stelle einfach einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" und gib dabei an, dass Du der Arztpraxis Deinen Umzug und Deine neue Adresse mitgeteilt hast, dies dort aber nicht beachtet wurde und die Praxis dann noch über ein Jahr (!) gebraucht hat, um Dich dann über einen RA unter der neuen Anschrift anzuschreiben. Damit liegt das Verschulden nicht bei Dir und dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben. Du warst auch nicht verpflichtet, einen (zwischenzeitlich im übrigen ja auch kostenpflichtigen) Nachsendeantrag zu stellen.
Einen Versuch ist der Wiedereinsetzungsantrag allemal wert ...
t-onkel hat geschrieben:tinchenike, lass Dich nicht verunsichern: stelle einfach einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" und gib dabei an, dass Du der Arztpraxis Deinen Umzug und Deine neue Adresse mitgeteilt hast, dies dort aber nicht beachtet wurde und die Praxis dann noch über ein Jahr (!) gebraucht hat, um Dich dann über einen RA unter der neuen Anschrift anzuschreiben. Damit liegt das Verschulden nicht bei Dir und dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben. Du warst auch nicht verpflichtet, einen (zwischenzeitlich im übrigen ja auch kostenpflichtigen) Nachsendeantrag zu stellen.
Einen Versuch ist der Wiedereinsetzungsantrag allemal wert ...
Na, ich glaube kaum das die Beihilfestelle bei dem Sachverhalt dem Antrag stattgeben wird. Wenn der Arzt erst nach einem Jahr mit Hilfe eines Rechtsanwaltes die Rechnung zustellen kann, liegt da kein einfaches Versagen der Arzthelferin vor. Was erschwerend hinzukommt, ist die Tatsache das kein Nachsendeauftrag erteilt wurde. Demnach hätte die Rechnung früher bei ihr eintreffen können und wäre nicht verjährt!
nun ja, der arzt hätte die post durchaus früher zustellen können, nicht erst rund ein jahr später unter zuhilfenahme eines RA.
und so wenig, wie ich nachweisen kann, dass ich dort meine rechnungsadresse angegeben habe, kann er nachweisen, dass er überhaupt versucht hat, mir eine rechnung zukommen zu lassen.
wie hätte ich also für den aus beihilferechtlicher sicht rechtzeitigen erhalt der rechnung sorgen sollen? ich war postalisch immer da erreichbar, wo gemeldet, habe dieses der praxis mitgeteilt und nach meinem umzug mit anderen stellen keinerlei probleme mit der erreichbarkeit gehabt... ein nicht vorhandener postnachsendeantrag ist rechtlich überhaupt nicht relevant und im gegebenen falle auch keine garantie über erfolgte postzustellung.
im jeden falle vielen dank für den wiedereinsetzungs-tipp, habe aktuell WS gegen den bescheid eingelegt und werde den antrag vorsichtshalber ausdrücklich nachschieben.
über das ergebnis berichte ich, wenn's soweit ist!
tinchenike hat geschrieben:nun ja, der arzt hätte die post durchaus früher zustellen können, nicht erst rund ein jahr später unter zuhilfenahme eines RA.
und so wenig, wie ich nachweisen kann, dass ich dort meine rechnungsadresse angegeben habe, kann er nachweisen, dass er überhaupt versucht hat, mir eine rechnung zukommen zu lassen.
wie hätte ich also für den aus beihilferechtlicher sicht rechtzeitigen erhalt der rechnung sorgen sollen? ich war postalisch immer da erreichbar, wo gemeldet, habe dieses der praxis mitgeteilt und nach meinem umzug mit anderen stellen keinerlei probleme mit der erreichbarkeit gehabt... ein nicht vorhandener postnachsendeantrag ist rechtlich überhaupt nicht relevant und im gegebenen falle auch keine garantie über erfolgte postzustellung.
im jeden falle vielen dank für den wiedereinsetzungs-tipp, habe aktuell WS gegen den bescheid eingelegt und werde den antrag vorsichtshalber ausdrücklich nachschieben.
über das ergebnis berichte ich, wenn's soweit ist!
viele grüße
Naja, grundsätzlich ist es ja nach dem ärztlichen Gebührenrecht so, das die Rechnung fällig ist, wenn sie gestellt wurde. Warum sollte der Arzt nach der Rechnungsstellung ein Jahr warten, sich eines Rechtsanwalts bedienen und Dir dann die Rechnung zu zuschicken? Im Zweifelsfall kann der Arzt nachweisen, z.B. anhand der zurückgekommenen Post, das die Rechnung nicht zustellbar war. Offenbar war ja dem Arzt Deine neue Adresse doch nicht bekannt, sonst hätte es das Problem ja nicht gegeben. Der Nachsendeauftrag ist insofern von Belang, als das die falsch adressierte Post nicht an Deine neue Adresse weitergeleitet worden ist. Du bist zwar nicht dazu verpflichtet einen entsprechenden Auftrag zu erteilen, allerdings hast Du jetzt deshalb die A..karte. Beihilferechtlich ist es so, das Dich an der ganzen Verzögerung kein Verschulden treffen darf bzw. das Verschulden entschuldbar sein muss. Für die Wiedereinsetzung wäre Voraussetzung das Dich an dem ganzen keine Schuld trifft und das sehe ehrlich gesagt nicht.
... übrigens tinchenike: für 10 € hätte Dein Arzt durch eine "Einfache Meldeauskunft" Deine neue Anschrift erfahren können, auch ohne Anwalt und ohne jede Begründung; vorausgesetzt, Du hast Dich bei Deinem Wohnungswechsel mit der neuen Wohnung gemeldet und bist nicht einfach "untergetaucht". Siehe z. B. hier http://www.reutlingen.de/ceasy/modules/ ... vice&id=96.
@ t-onkel: genau aus diesem grunde ist es auch zu einer einigung mit dem arzt dahingehend gekommen, dass ich die rechnung umgehend nach erhalt (durch den anwalt) bezahlt habe, die anheim gestellten anwalts- und mahnkosten aber nicht.
habe gestern einen bescheid von der beihilfestelle erhalten - meinem widerspruch wurde abgeholfen, ich bekomme die rechnung also erstattet!
habe das anwaltsschreiben nebst rechnung nachreichen müssen. damit war für die beihilfestelle ersichtlich, dass mir die rechnung vorher nicht zugegangen ist. mehr braucht die beihilfestelle zur entscheidung über einen erstattungsanspruch nicht.
da der rechnungsteller den zugang einer rechnung ja auch mittels pzu oder ähnlichem nachweisen muss, kann auch die beihilfe nicht einfach davon ausgehen, dass die fehlerhafte adresse mein verschulden ist. damit würde sie ja die beweislast entgegen der vertragsrechtlichen regelungen einfach umkehren.
wiedereinsetzung in den vorigen stand war nicht notwendig (habe mit der sachbearbeiterin dazu vorab tel.).
mein Glückwunsch. Dass Du nicht kleinbeigegeben hast, hat sich also (allen Unkenrufen unseres lieben Blue Ice Ultra zum trotz) gelohnt. Danke auch für das Feedback, möge es Kolleginnen und Kollegen, die in ähnliche Fälle hineingeraten, Mut machen ...