Übergangsgeld/Sozialversicherungsbeiträge, explizit KK
Moderator: Moderatoren
Übergangsgeld/Sozialversicherungsbeiträge, explizit KK
Hallo zusammen,
ich bin Beamter auf Probe und soll wegen Polizei - und allgemeiner Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Mir steht Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG zu. Dies ist laut Gesetz ein Versorgungsbezug.
Das es als sonstiger Bezug versteuert wird habe ich mittlerweile herausbekommen.
Aber wie sieht mit den Sozialversicherungsabgaben aus? Werden davon welche gezahlt, oder werden die den Beamtengehältern gleich gestellt?
Ich habe nun zwei unterschiedliche Antworten.
Zum einen vom Rentenversicherungsträger, der sagt es werden KEINE Sozialabgaben bezahlt, im Netz steht allerdings etwas anderes.
Und wie sieht das mit Krankenkassenbeiträgen? Ich kann mich freiwillig gesetzlich versichern (war vor dem Beamtenverhältnis allerdings gesetzlich versichert) aber nach welcher Bemessungsgrundlage wird dies berechnet, und wer zahlt den Arbeitnehmeranteil? Das LBV doch wohl kaum oder?
Ich bin noch in keinem neuen Beschäftigungsverhältnis.
Anscheinend bin ich so ein Sonderfall, dass ich nirgends adäquate Auskünfte bekommen kann.
Ich hoffe hier im Forum Hilfe und Auskünfte zu finden.
viele Grüße
Koralle
ich bin Beamter auf Probe und soll wegen Polizei - und allgemeiner Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Mir steht Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG zu. Dies ist laut Gesetz ein Versorgungsbezug.
Das es als sonstiger Bezug versteuert wird habe ich mittlerweile herausbekommen.
Aber wie sieht mit den Sozialversicherungsabgaben aus? Werden davon welche gezahlt, oder werden die den Beamtengehältern gleich gestellt?
Ich habe nun zwei unterschiedliche Antworten.
Zum einen vom Rentenversicherungsträger, der sagt es werden KEINE Sozialabgaben bezahlt, im Netz steht allerdings etwas anderes.
Und wie sieht das mit Krankenkassenbeiträgen? Ich kann mich freiwillig gesetzlich versichern (war vor dem Beamtenverhältnis allerdings gesetzlich versichert) aber nach welcher Bemessungsgrundlage wird dies berechnet, und wer zahlt den Arbeitnehmeranteil? Das LBV doch wohl kaum oder?
Ich bin noch in keinem neuen Beschäftigungsverhältnis.
Anscheinend bin ich so ein Sonderfall, dass ich nirgends adäquate Auskünfte bekommen kann.
Ich hoffe hier im Forum Hilfe und Auskünfte zu finden.
viele Grüße
Koralle
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Re: Übergangsgeld/Sozialversicherungsbeiträge, explizit KK
"Im Netz" wird viel geschrieben (wenn die Tage oder Nächte lang sind). Im Zweifel auch ganz viel Blödsinn!Koralle hat geschrieben:... Ich habe nun zwei unterschiedliche Antworten.
Zum einen vom Rentenversicherungsträger, der sagt es werden KEINE Sozialabgaben bezahlt, im Netz steht allerdings etwas anderes.
...viele Grüße
Koralle
Das Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG ist steuerpflichtig. Soweit stimmen Ihre Informationen - zumindest seit ungefähr 2006 - , dann wird es aber auch schon schwammig. Natürlich kann es sein, dass Übergangsgeld als sonstiger Bezug versteuert wird. Muss es aber nicht und wird es wohl auch nur in vergleichsweise seltenen Fällen. Aber "einmal drin in einem Merkblatt" ist es fast unmöglich, sowas wieder weg zu bekommen, weil alle von einander abschreiben. Es ist aber auch fast schon wieder egal, weil - wie ich vermute - nur wenig Betroffene sich etwas unter diesem Begriff vorstellen können.
Das Übergangsgeld wird (nach § 47 Abs. 4 BeamtVG) in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Deshalb gibt es bei der gesetzesgemäßen monatlichen Zahlung auch keinen Grund für eine besondere steuerliche Behandlung.
Sozialversicherungsbeiträge fallen hierfür nicht an, da können Sie dem Urteil des zuständigen Sozialversicherungsträgers ruhig glauben. Übergangsgelder sollen ja schließlich eine Art Wartezeit überbrücken helfen und haben keinerlei Entgeltcharakter. Sie sind daher genauso sozialversicherungsfrei wie Abfindungen anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Ich bezeichne das Übergangsgeld gern als das soziale Netz ehemaliger Beamter.
Sie brauchen sich auch keine Gedanken um die Bemessungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung zu machen. Wenn Sie einen Blick in die Beihilfeverordnung - ich vermute, die von NRW ist maßgeblich - werfen, dann werden Sie bereits in § 1 Abs. 1 feststellen, dass Sie als "früherer Beamter" beihilfeberechtigt sind, solange Sie ... Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten. Anders versichern als jetzt müssen Sie sich also erst dann, wenn Sie kein Übergangsgeld mehr beziehen. (Dann kann das Übergangsgeld aber auch nicht mehr Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge sein.)
Ich hoffe, Sie können den nächsten Monaten jetzt etwas gelassener entgegensehen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Guten Morgen Frau Schwäbel,
mme
erst einmal danke für diese Antwort.
Bei der Krankenkasse sehe ich allerdings ein Problem was nicht unerheblich ist. Ich war zuvor zwar auch beihilfeberechtigt, allerdings gibt es in NRW die sogenannte freie Heilfürsorge, diese habe ich auch die 17 Jahre genutzt. Die Beilhilfe habe ich immer nur bei Leistungen in Anspruch genommen, die die freie Heilfürsorge nicht übernommen hat.
Ich hatte auch nie eine PKV; die die restlichen 30% abdeckt.
Jetzt eine PKV über 30% noch abzuschließen - wo ich aus dem Dienst entlassen wurde wegen Krankheit - macht überhaupt keinen Sinn, weil mich diese 30% schon ein Vermögen kosten würden, zum anderen einfach vieles erst gar nicht mehr versichert wird (bin zu allem Überfluss auch noch 50% schwerbehindert).
Das LBV führt aber die Lohnsteuerab oder unterliegt das Übergangsgeld dem Progessionsvorbehalt?
viele Grüße Koralle
mme
erst einmal danke für diese Antwort.
Bei der Krankenkasse sehe ich allerdings ein Problem was nicht unerheblich ist. Ich war zuvor zwar auch beihilfeberechtigt, allerdings gibt es in NRW die sogenannte freie Heilfürsorge, diese habe ich auch die 17 Jahre genutzt. Die Beilhilfe habe ich immer nur bei Leistungen in Anspruch genommen, die die freie Heilfürsorge nicht übernommen hat.
Ich hatte auch nie eine PKV; die die restlichen 30% abdeckt.
Jetzt eine PKV über 30% noch abzuschließen - wo ich aus dem Dienst entlassen wurde wegen Krankheit - macht überhaupt keinen Sinn, weil mich diese 30% schon ein Vermögen kosten würden, zum anderen einfach vieles erst gar nicht mehr versichert wird (bin zu allem Überfluss auch noch 50% schwerbehindert).
Das LBV führt aber die Lohnsteuerab oder unterliegt das Übergangsgeld dem Progessionsvorbehalt?
viele Grüße Koralle
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Reingefallen! Der Hinweis auf die freie Heilfürsorge stand gleich in der ersten Zeile. Bis zum Ankommen in der letzten Zeile hatte ich das schon wieder vergessen.
Tut mir leid.
Mit freier Heilfürsorge habe ich überhaupt keine Erfahrung, weiß nicht einmal, wo die geregelt ist. (Wissen Sie es und verraten es mir?) Ich könnte mir aber vorstellen, dass es keine Regelung über den temporär weiterbestehenden Anspruch von ehemaligen Beamten die Übergangsgeld beziehen gibt.
Ob die 30-prozentige private Krankenversicherung mehr kostet als die 100-prozentige freiwillige Versicherung weiß ich auch nicht. Das müsste man durchrechnen, es wird wohl von der Bemessungsgrundlage, also der Höhe des monatlichen Übergangsgeldes abhängen. Mehr kann ich dazu leider nicht sagen. Vielleicht noch ein kleiner Hinweis, achten Sie darauf, dass Ihnen im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse für diese sechs Monate nicht der normale KV-Satz verlangt wird. Sie müssen sich ja in dieser Zeit nicht auch hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall versichern. Wenn ich mich richtig erinnere, vermindert sich der Satz deswegen um ~0,5 Prozent. Dass es einen Zuschuss vom ehemaligen Dienstherrn gibt, kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen. (Aber ich konnte mir auch nicht vorstellen, dass jemand nach 17 Jahren Polizeidienst - wegen Dienstunfähigkeit - ohne Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.)
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer werden vom LBV abgeführt.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel

Mit freier Heilfürsorge habe ich überhaupt keine Erfahrung, weiß nicht einmal, wo die geregelt ist. (Wissen Sie es und verraten es mir?) Ich könnte mir aber vorstellen, dass es keine Regelung über den temporär weiterbestehenden Anspruch von ehemaligen Beamten die Übergangsgeld beziehen gibt.
Ob die 30-prozentige private Krankenversicherung mehr kostet als die 100-prozentige freiwillige Versicherung weiß ich auch nicht. Das müsste man durchrechnen, es wird wohl von der Bemessungsgrundlage, also der Höhe des monatlichen Übergangsgeldes abhängen. Mehr kann ich dazu leider nicht sagen. Vielleicht noch ein kleiner Hinweis, achten Sie darauf, dass Ihnen im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse für diese sechs Monate nicht der normale KV-Satz verlangt wird. Sie müssen sich ja in dieser Zeit nicht auch hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall versichern. Wenn ich mich richtig erinnere, vermindert sich der Satz deswegen um ~0,5 Prozent. Dass es einen Zuschuss vom ehemaligen Dienstherrn gibt, kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen. (Aber ich konnte mir auch nicht vorstellen, dass jemand nach 17 Jahren Polizeidienst - wegen Dienstunfähigkeit - ohne Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.)
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer werden vom LBV abgeführt.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Hallo,
ab Wegfall der Heilfürsorge greift die gesetzliche Krankenversicherung (Versicherung nach § 5 Absatz 21 Nr. 13 SGB V)
Der Beitragssatz beträgt 14,9% aller Bruttoeinnahmen für die Kranken- und 0,975 bzw. 1,225% zur Pflegeversicherung. Wenn der Ehegatte in einer Privatversicherung ist, werden beide Ehegatteneinnahmen addiert und dann halbiert (§ 240 SGB V letzter Absatz). Die Mindesteinnahme liegt immer bei 851 Euro monatlich (bzw. der Mindestbeitrag: 135 Euro)
In Hessen gibt es für Landesbeamte einen Zuschuss für GKV-versicherte Beamte bei Krankheitskosten.
Gruß
RHW
ab Wegfall der Heilfürsorge greift die gesetzliche Krankenversicherung (Versicherung nach § 5 Absatz 21 Nr. 13 SGB V)
Der Beitragssatz beträgt 14,9% aller Bruttoeinnahmen für die Kranken- und 0,975 bzw. 1,225% zur Pflegeversicherung. Wenn der Ehegatte in einer Privatversicherung ist, werden beide Ehegatteneinnahmen addiert und dann halbiert (§ 240 SGB V letzter Absatz). Die Mindesteinnahme liegt immer bei 851 Euro monatlich (bzw. der Mindestbeitrag: 135 Euro)
In Hessen gibt es für Landesbeamte einen Zuschuss für GKV-versicherte Beamte bei Krankheitskosten.
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
Guten Morgen,
ich habe herausgefunden, dass ehemalige Beamte bei Übergangsgeld, Unterherhaltsbeiträge etc noch beihilfeberechtigt sind. Das habe ich nachgelesen im § 1 der Beihilfeverordnung ( http://www.lbv.nrw.de/beihilfeberechtigte/bvo.php)
ich werde morgen einfach mal die AOK anrufen und die sollen sich mal damit auseinandersetzen.
Gleichzeitig rufe ich mal einen Versicherungsmensch an, der soll mir eine PKV für 30% ausrechnen.
Die andere Möglichkeit die ich noch habe ist, mir einfach alles zu kneifen für 6 Monate, denn 70% habe ich ja kostenfrei versichert.
ich habe herausgefunden, dass ehemalige Beamte bei Übergangsgeld, Unterherhaltsbeiträge etc noch beihilfeberechtigt sind. Das habe ich nachgelesen im § 1 der Beihilfeverordnung ( http://www.lbv.nrw.de/beihilfeberechtigte/bvo.php)
ich werde morgen einfach mal die AOK anrufen und die sollen sich mal damit auseinandersetzen.
Gleichzeitig rufe ich mal einen Versicherungsmensch an, der soll mir eine PKV für 30% ausrechnen.
Die andere Möglichkeit die ich noch habe ist, mir einfach alles zu kneifen für 6 Monate, denn 70% habe ich ja kostenfrei versichert.
Hallo,
eine gesetzliche Krankenversicherung ist nur bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse möglich. Ein Kassenwahlrecht besteht für die ersten 18 Monate nicht.
Seit 2007 bzw. 2009 besteht für alle die Verpflichtung eine entsprechende Absicherung im Krankheitsfall zu haben. Die 70%-Beihilfe alleine reicht nicht aus.
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html -> Absatz 3
Gruß
RHW
eine gesetzliche Krankenversicherung ist nur bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse möglich. Ein Kassenwahlrecht besteht für die ersten 18 Monate nicht.
Seit 2007 bzw. 2009 besteht für alle die Verpflichtung eine entsprechende Absicherung im Krankheitsfall zu haben. Die 70%-Beihilfe alleine reicht nicht aus.
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html -> Absatz 3
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
Guten Morgen,
also gerade hier in Deinem Link steht doch unter Absatz 3 drin, dass Personen, die beihilfeberechtigt sind nicht der Versicherungspflicht unterliegen, und das ein Selbstbehalt vorliegen kann.
Ich verstehe jetzt überhaupt nicht, warum Du jetzt sagst das geht nicht.,
Die Kasse vor der freien Heilfsürsorge bzw. der Beihilfe war die AOK.
Gruß Koralle
also gerade hier in Deinem Link steht doch unter Absatz 3 drin, dass Personen, die beihilfeberechtigt sind nicht der Versicherungspflicht unterliegen, und das ein Selbstbehalt vorliegen kann.
Ich verstehe jetzt überhaupt nicht, warum Du jetzt sagst das geht nicht.,
Die Kasse vor der freien Heilfsürsorge bzw. der Beihilfe war die AOK.
Gruß Koralle
Hallo,
die Bürgerversicherung bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse ist in § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V geregelt.
Die Beiträge zur Krankenversicherung betragen für Nicht-Berufstätige 14,9% aller Bruttoeinnahmen (auch alle anderen Einnahmen und ggf. Weihnachtsgeld). Wenn der Ehegatte in einer Privatversicherung bzw. heilfürsorgeberechtigt ist, ist auch die Hälfte von dessen Einnahmen (§ 240 SGB V letzter Absatz) heranzuziehen.
Die Pflegeversicherungsbeiträge werden wegen des Beihilfeanspruchs reduziert (ggf. Nachweis erforderlich): 1,225% für Kinderlose und sonst 0,975%.
Die maßgebenden Einnahmen sind für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge identisch.
Der Link zu § 193 Absatz 3 VVG ist die Grundlage, dass auch Personen mit Beihilfeanspruch eine private Krankenversicherung haben müssen (wenn sie nicht gesetzlich krankenversichert sind).
Wenn während der Heilsürsorgeberechtigung eine private Anwartschaft bestanden hat, kann man sich nur in einer Privatversicherung versichern.
Gruß
RHW
die Bürgerversicherung bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse ist in § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V geregelt.
Die Beiträge zur Krankenversicherung betragen für Nicht-Berufstätige 14,9% aller Bruttoeinnahmen (auch alle anderen Einnahmen und ggf. Weihnachtsgeld). Wenn der Ehegatte in einer Privatversicherung bzw. heilfürsorgeberechtigt ist, ist auch die Hälfte von dessen Einnahmen (§ 240 SGB V letzter Absatz) heranzuziehen.
Die Pflegeversicherungsbeiträge werden wegen des Beihilfeanspruchs reduziert (ggf. Nachweis erforderlich): 1,225% für Kinderlose und sonst 0,975%.
Die maßgebenden Einnahmen sind für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge identisch.
Der Link zu § 193 Absatz 3 VVG ist die Grundlage, dass auch Personen mit Beihilfeanspruch eine private Krankenversicherung haben müssen (wenn sie nicht gesetzlich krankenversichert sind).
Wenn während der Heilsürsorgeberechtigung eine private Anwartschaft bestanden hat, kann man sich nur in einer Privatversicherung versichern.
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
Re: Übergangsgeld & 50% angestellt & private Krankenversiche
Hallo,
ich habe eine ähnliche Frage, deshalb als "Antwort" in diesem Thread:
Hintergrund:
1) Ich bin / war Beamter auf Zeit und erhalte ab dem 1.4. für 3 Monate Übergangsgeld.
2) Ab dem 1.4.2012 bzw. evtl. auch 1.5.2012 werde ich eine 50% Stelle TvL13 annehmen.
Frage: Ich würde gerne während der 3 Monate "Übergangsgeld-Zeit" in der privaten Krankenversicherung (+ Beihilfe) bleiben, da diese eine Leistung bezahlen würde, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt würde. (wie) ist dies möglich - obwohl ich die 50% Stelle im Angestelltenverhältnis annehme?
Danke,
ijo22
P.S. Sie schreiben:
Sie brauchen sich auch keine Gedanken um die Bemessungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung zu machen. Wenn Sie einen Blick in die Beihilfeverordnung - ich vermute, die von NRW ist maßgeblich - werfen, dann werden Sie bereits in § 1 Abs. 1 feststellen, dass Sie als "früherer Beamter" beihilfeberechtigt sind, solange Sie ... Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten. Anders versichern als jetzt müssen Sie sich also erst dann, wenn Sie kein Übergangsgeld mehr beziehen. (Dann kann das Übergangsgeld aber auch nicht mehr Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge sein.)
ich habe eine ähnliche Frage, deshalb als "Antwort" in diesem Thread:
Hintergrund:
1) Ich bin / war Beamter auf Zeit und erhalte ab dem 1.4. für 3 Monate Übergangsgeld.
2) Ab dem 1.4.2012 bzw. evtl. auch 1.5.2012 werde ich eine 50% Stelle TvL13 annehmen.
Frage: Ich würde gerne während der 3 Monate "Übergangsgeld-Zeit" in der privaten Krankenversicherung (+ Beihilfe) bleiben, da diese eine Leistung bezahlen würde, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt würde. (wie) ist dies möglich - obwohl ich die 50% Stelle im Angestelltenverhältnis annehme?
Danke,
ijo22
P.S. Sie schreiben:
Sie brauchen sich auch keine Gedanken um die Bemessungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung zu machen. Wenn Sie einen Blick in die Beihilfeverordnung - ich vermute, die von NRW ist maßgeblich - werfen, dann werden Sie bereits in § 1 Abs. 1 feststellen, dass Sie als "früherer Beamter" beihilfeberechtigt sind, solange Sie ... Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten. Anders versichern als jetzt müssen Sie sich also erst dann, wenn Sie kein Übergangsgeld mehr beziehen. (Dann kann das Übergangsgeld aber auch nicht mehr Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge sein.)
Re: Übergangsgeld & 50% angestellt & private Krankenversiche
ijo22 hat geschrieben:Hallo,
ich habe eine ähnliche Frage, deshalb als "Antwort" in diesem Thread:
Hintergrund:
1) Ich bin / war Beamter auf Zeit und erhalte ab dem 1.4. für 3 Monate Übergangsgeld.
2) Ab dem 1.4.2012 bzw. evtl. auch 1.5.2012 werde ich eine 50% Stelle TvL13 annehmen.
Frage: Ich würde gerne während der 3 Monate "Übergangsgeld-Zeit" in der privaten Krankenversicherung (+ Beihilfe) bleiben, da diese eine Leistung bezahlen würde, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt würde. (wie) ist dies möglich - obwohl ich die 50% Stelle im Angestelltenverhältnis annehme?
Danke,
ijo22
P.S. Sie schreiben:
Sie brauchen sich auch keine Gedanken um die Bemessungsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung zu machen. Wenn Sie einen Blick in die Beihilfeverordnung - ich vermute, die von NRW ist maßgeblich - werfen, dann werden Sie bereits in § 1 Abs. 1 feststellen, dass Sie als "früherer Beamter" beihilfeberechtigt sind, solange Sie ... Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten. Anders versichern als jetzt müssen Sie sich also erst dann, wenn Sie kein Übergangsgeld mehr beziehen. (Dann kann das Übergangsgeld aber auch nicht mehr Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge sein.)
In Berlin bekommen Beamte keine Beihilfe beim Übergangsgeldbezug. In § 2 Abs.3 der LBhVO heißt es:
"Nicht beihilfeberechtigt sind Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung. "
Da ist also dann eine Lücke, die man mit einer 100prozentigen PKV schließen muss. Kann mir kaum vorstellen, dass das in NRW so anders sein soll. Aber wir haben ja bei den Beamten in Deutschland einen rechtlichen Flickenteppich.
Re: Übergangsgeld/Sozialversicherungsbeiträge, explizit KK
Danke für Ihre Antwort.
1) In Baden Württemberg hat man - nach Auskunft der Besoldungsstelle - während des Übergangsgeldes Anspruch auf Beihilfe...
2) War meine Hauptfrage, ob ich während der Übergangsgeld-Zeit + 50% Angestellt in der PKV bleiben kann?
Herzliche Grüße
ijo22
1) In Baden Württemberg hat man - nach Auskunft der Besoldungsstelle - während des Übergangsgeldes Anspruch auf Beihilfe...
2) War meine Hauptfrage, ob ich während der Übergangsgeld-Zeit + 50% Angestellt in der PKV bleiben kann?
Herzliche Grüße
ijo22
Re: Übergangsgeld/Sozialversicherungsbeiträge, explizit KK
Hallo ijo22,
auf welcher Rechtsgrundlage beruht das Übergangsgeld? Heißt es Übergangsgeld oder hat es offiziell einen anderen Namen?
Gruß
RHW
auf welcher Rechtsgrundlage beruht das Übergangsgeld? Heißt es Übergangsgeld oder hat es offiziell einen anderen Namen?
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!