Wo krankenversichert?
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Wo krankenversichert?
Bisher ist mein Kind mit in der Beihilfe versichert. Diese fällt nun weg, da die Voraussetzung für Kindergeld wegfallen. Anschließend ist mein Kind zunächst zwei Monate arbeitslos, bevor es eine Arbeit aufnimmt. Von der Beihilfestelle habe ich die Auskunft erhalten, dass nach Wegfall des Kindergeldes auch die Beihilfeberechtigung entfällt.
Wo ist mein Kind denn dann versichert und wer zahlt die Versicherung, da es ja aiuch kein Anspruch auf ALG hat?
Wo ist mein Kind denn dann versichert und wer zahlt die Versicherung, da es ja aiuch kein Anspruch auf ALG hat?
Krankenversicherung nach Wegfall Beihilfe
Zunächst ist richtig: Kinder erhalten Beihilfe, wenn sie im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, und das ist wiederum der Fall, solange für das Kind Kindergeld zusteht.
Aber vielleicht lässt sich beim Kindergeld noch was machen. Wie alt ist denn das Kind während der beiden fraglichen Monate?
Ansonsten käme m. E. für diese beiden Monate nur eine freiwilige Versicherung infrage. Hierfür gilt:
Mindestens fällt der Beitragssatz auf die gesetzliche Mindestgrenze von 851,67 € pro Monat [Wert für 2011] an, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen während der beiden Monate nicht höher sind. Je nach Einnahmeart gelten in der Krankenversicherung unterschiedliche Beitragssätze, die sich aber nicht groß unterscheiden:
Monatsbeitrag [Techniker Krankenkasse]:
Krankenversicherung: 15,5 % x 851,67 € = 132,01 €; 14,9 % x 851,67 € = 126,90 €
Pflegeversicherung: 1,95 % x 851,67 € = 16,61 € bzw. ab 23. LJ: 2,2 % x 851,67 € = 18,74 €
Da wir nur über 2 Monate reden, dürfte das Problem also vermutlich zu bewältigen sein.
Ich würde die Frage einfach einmal unverbindlich mit einer Krankenkasse besprechen (z. B. Techniker Krankenkasse: 0800 2858585).
Aber vielleicht lässt sich beim Kindergeld noch was machen. Wie alt ist denn das Kind während der beiden fraglichen Monate?
Ansonsten käme m. E. für diese beiden Monate nur eine freiwilige Versicherung infrage. Hierfür gilt:
Mindestens fällt der Beitragssatz auf die gesetzliche Mindestgrenze von 851,67 € pro Monat [Wert für 2011] an, sofern die beitragspflichtigen Einnahmen während der beiden Monate nicht höher sind. Je nach Einnahmeart gelten in der Krankenversicherung unterschiedliche Beitragssätze, die sich aber nicht groß unterscheiden:
Monatsbeitrag [Techniker Krankenkasse]:
Krankenversicherung: 15,5 % x 851,67 € = 132,01 €; 14,9 % x 851,67 € = 126,90 €
Pflegeversicherung: 1,95 % x 851,67 € = 16,61 € bzw. ab 23. LJ: 2,2 % x 851,67 € = 18,74 €
Da wir nur über 2 Monate reden, dürfte das Problem also vermutlich zu bewältigen sein.
Ich würde die Frage einfach einmal unverbindlich mit einer Krankenkasse besprechen (z. B. Techniker Krankenkasse: 0800 2858585).
Gruß
T-Onkel
T-Onkel
22 Jahre alt: dann fällt die Möglichkeit weg, das Kindergeld weiter aufrecht zu erhalten durch Meldung bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender.
Das Gesetz ließe dann noch zu: Ein Praktikum, "sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt"; dies gilt unabhängig davon, ob das Praktikum nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Aber ob hier "irgend ein Praktikum" anerkannt wird ist natürlich sehr fraglich (ggf. mal mit der Familienkasse sprechen).
Für die Krankenversicherung bliebe ansonsten dannn wohl nur nur eine private eigenständige Versicherung oder hoffen, dass während der 2 Monate kein Arztbesuch nötig wird ...
Das Gesetz ließe dann noch zu: Ein Praktikum, "sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt"; dies gilt unabhängig davon, ob das Praktikum nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Aber ob hier "irgend ein Praktikum" anerkannt wird ist natürlich sehr fraglich (ggf. mal mit der Familienkasse sprechen).
Für die Krankenversicherung bliebe ansonsten dannn wohl nur nur eine private eigenständige Versicherung oder hoffen, dass während der 2 Monate kein Arztbesuch nötig wird ...
Gruß
T-Onkel
T-Onkel
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Also die Familiekasse kann für eine Übergangszeit KG weiterzahlen, womit Dein Kind auch wieder berücksichtigungsfähig würde. Es gibt diese Möglichkeit zur Überbrückung z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. bei Wechsel vom Bachelor in den Masterstudiengang. Normalerweise geht das für das bis zu 4 Monate.
Hallo,
der entscheidende Punkt ist, dass man sich bei Beginn einer Privatversicherung am besten überlegt und genauestens informiert, wie lange diese Entscheidung gilt.
Die gesetzliche Krankenversicherung darf eine Versicherung nur durchführen, wenn bestimmte Voiraussetzungen nach §5, §9 oder § 10 SGB V erfüllt sind. Alle anderen Konstellationen sind von der gesetzlichen Krankenkasse abzulehnen. Ein Privatversicherung, bei der man z.b. 20 Euro pro Monat spart ist ggf. ungünstig, wenn man nach Wegfall der Beihilfe dann 100 Euro pro Monat mehr zahlt.
Überlegungen und Berechnungen bezogen auf die Zukunft sind aber immer schwierig, da viele "Lebensentscheidungen" vorher noch nicht bekannt bzw. abzuschätzen sind.
Gruß
RHW
der entscheidende Punkt ist, dass man sich bei Beginn einer Privatversicherung am besten überlegt und genauestens informiert, wie lange diese Entscheidung gilt.
Die gesetzliche Krankenversicherung darf eine Versicherung nur durchführen, wenn bestimmte Voiraussetzungen nach §5, §9 oder § 10 SGB V erfüllt sind. Alle anderen Konstellationen sind von der gesetzlichen Krankenkasse abzulehnen. Ein Privatversicherung, bei der man z.b. 20 Euro pro Monat spart ist ggf. ungünstig, wenn man nach Wegfall der Beihilfe dann 100 Euro pro Monat mehr zahlt.
Überlegungen und Berechnungen bezogen auf die Zukunft sind aber immer schwierig, da viele "Lebensentscheidungen" vorher noch nicht bekannt bzw. abzuschätzen sind.
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
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Hallo,
die Familienkasse ist wie andere Behörden (z.B. Krankenkassen, Beihilfestellen) an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden.
Die 4 Monate Überbrückung sind nur anwendbar, wenn es um eine Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist, z.B. Schule, Studium, Praktikum, Berufsausbildung.
Wenn für die Zeit vor der Beschäftigung, die demnächst aufgenommen wird, das alles nicht zutrifft, hat die Kindergeldkasse keinen Ermessensspielraum.
Gruß
RHW
die Familienkasse ist wie andere Behörden (z.B. Krankenkassen, Beihilfestellen) an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden.
Die 4 Monate Überbrückung sind nur anwendbar, wenn es um eine Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist, z.B. Schule, Studium, Praktikum, Berufsausbildung.
Wenn für die Zeit vor der Beschäftigung, die demnächst aufgenommen wird, das alles nicht zutrifft, hat die Kindergeldkasse keinen Ermessensspielraum.
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
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Alles eine Sache der Definition.RHW hat geschrieben:Hallo,
die Familienkasse ist wie andere Behörden (z.B. Krankenkassen, Beihilfestellen) an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden.
Die 4 Monate Überbrückung sind nur anwendbar, wenn es um eine Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist, z.B. Schule, Studium, Praktikum, Berufsausbildung.
Wenn für die Zeit vor der Beschäftigung, die demnächst aufgenommen wird, das alles nicht zutrifft, hat die Kindergeldkasse keinen Ermessensspielraum.
Gruß
RHW

Hmh....
Dann könnte die Beihilfestelle ja definieren, dass er eigentlich Anspruch auf Kindergeld hätte (und die Familienkasse "irrtümlich" die Zahlung einstellt) und zahlt weiter die Beihilfezuschüsse.
Das wäre doch eine kreative Definition.
Gruß
RHW
Dann könnte die Beihilfestelle ja definieren, dass er eigentlich Anspruch auf Kindergeld hätte (und die Familienkasse "irrtümlich" die Zahlung einstellt) und zahlt weiter die Beihilfezuschüsse.
Das wäre doch eine kreative Definition.


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RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
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- Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
- Behörde:
Hallo,
dieser Paragraph setzt der Kreativität der Familienkasse sehr enge Grenzen:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
-> Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b
Vielleicht interessant:
http://www.gutefrage.net/frage/knifflig ... ivildienst
Gruß
RHW
dieser Paragraph setzt der Kreativität der Familienkasse sehr enge Grenzen:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
-> Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b
Vielleicht interessant:
http://www.gutefrage.net/frage/knifflig ... ivildienst
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!