Sonderurlaub Kind in NRW

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Necke1805
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Sonderurlaub Kind in NRW

Beitrag von Necke1805 »

Hallo,

weiß jemand wieviel Tage Sonderurlaub ich auf das KInd habe, wenn es erkrankt??

In Berlin hatte ich 10 /bzw. 20 weil ich alleinerziehend war ... hier in NRW soll es nur 4 (!!!) geben ... kann es kaum glauben!!!

Danke
Ostfriesin
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Beitrag von Ostfriesin »

Kann Dir nicht wirklich helfen, da in Nds. Aber auch hier gibt es nur 4 Tage. Über mehr entscheidet der Dienstherr (in besonderen Härtefällen).
LG
Ostfriesin
isabellebln
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Registriert: 28. Jan 2011, 21:56
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Kindkranktage

Beitrag von isabellebln »

Hallo,

schaut bitte mal diesen Link an...

Das Sozialgesetzbuch kann dein Dienstherr/ Arbeitgeber nicht aushebeln. Bei der Bezahlung (Krankengeld) an diesen Tagen kann die deine Krankenkasse auskunft geben

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
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Re: Kindkranktage

Beitrag von Gerda Schwäbel »

isabellebln hat geschrieben:... Das Sozialgesetzbuch kann dein Dienstherr/ Arbeitgeber nicht aushebeln. Bei der Bezahlung (Krankengeld) an diesen Tagen kann die deine Krankenkasse auskunft geben ...
Ja was jetzt, Dienstherr oder Arbeitgeber?
Wenn es um den Arbeitgeber geht, dann haben "Versicherte" einen gesetzlichen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung, die gern als "Urlaub" bezeichnet wird, obwohl sie damit nichts zu tun hat. Geld bekommen Versicherte in dieser Zeit dann von ihrer Krankenkasse; hierfür bezahlen sie mit ihren Beiträgen.

Wenn jemand im Forum "Landesbeamte" schreibt, gibts wohl eher einen Dienstherrn. Und das Interesse des Dienstherrn am SGB 5 ist ziemlich genau so groß wie das Interesse meines Hundes an dem Gerücht, das in China ein Sack mit Katzenfutter umgefallen sein soll. Und wenn Necke1805 gar keine "Krankenkasse" hat, was auf der Wahrscheinlichkeitsskala weit oberhalb der 99,9-Prozent-Marke liegen dürfte, bleibt von dem um 22:16 Uhr geschriebenen Beitrag nur noch lauwarme Luft.

Ja, wieviel Tage Sonderurlaub jemand auf das Kind hat, wenn es erkrankt - oder anders ausgedrückt, für wieviele Tage die Bezüge weitergezahlt werden, wenn eine Beamtin wegen der schweren Erkrankung ihres Kindes nicht zum Dienst kommen kann, entscheidet der Dienstherr, und zwar jeder Landesfürst für seinen Bereich. Ich halte es nicht für unwahrscheinlich, dass die, die damit (fast) täglich konfrontiert werden auch recht genau wissen, wie die jeweilige Landesregelung aussieht. Ich habe - das muss ich eingestehen - von der NRW-Regelung dazu keine Ahnung.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
isabellebln
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Beitrag von isabellebln »

[b]zu Gerda Schwäbel[/b]

das ist doch Müll was du erzählst. Hier gehts nicht um die Krankenkasse und die Bezahlung von Krankengeld für Kindkranktage. Lediglich um den Sonderurlaub den der Arbeitgeber der Mutter eines Kindes zu gewähren hat das das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Und das Sozialgesetzbuch schreibt ganz klar vor wieviel einer Mutter und einem Vater zusteht. Daran muss sich jeder Arbeitgeber halten. Egal ob in der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst.

Wozu denn Gesetze beschließen wenn doch jeder machen kann was er will.

Und Dienstherr und Arbeitgeber sind ein und die selbe Institution. Im öD ist es der Dienstherr und auf dem freien Arbeitsmarkt ist es der Arbeitgeber.

Dein Beitrag zu diesem Thema stiftet eher Verunsicherung al sdas er wertvoll sein könnte.
DeBeVau
Beiträge: 89
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Beitrag von DeBeVau »

hallo meine Lieben,

etwas Ruhe ist angesagt.

für Arbeitnehmer gibt es den § 45 SGB V und darin steht folgendes:

§ 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a)die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

Auch das neue Tarifrecht für Angestellte TVÖD nimmt auf diesen § Bezug.

Das Sozialgesetzbuch V regelt die gesetzliche Krankenversicherung ist somit nicht für den Beamten zuständig.

Für Bundesbeamte gibt es folgende Regelung:

Verordnung über den Sonderurlaub
für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte,
Richterinnen und Richter des Bundes
(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)


§ 12 Urlaub aus persönlichen Anlässen

(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt
werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1 Arbeitstag,
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des
Lebenspartners 2 Arbeitstage,
3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß 1 Arbeitstag oder, wenn der
letzte Umzug aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, drei
Arbeitstage,
4. grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlaß bis zu 3 Arbeitstagen,
5. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,
6. schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten
lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,
7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf
Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten,
das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4
Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge
oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Urlaub bis zum Umfang
von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine
Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere
Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch
halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den
jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 6 und 7 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des
Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich
bescheinigt werden.

Fazit: es gibt Unterschiede zwischen Arbeitnehmer und Beamten

Viele Grüße!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

hallo meine Lieben,
Oh, wir sind uns offenbar einig, dass das Sozialgesetzbuch gar nicht für Beamte und Beamtinnen gilt. Da wird aber jemand enttäuscht sein.

Die Verordnung ... für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes zu zitieren, wenn es um das Problem einer Landesbeamtin aus NRW geht halte ich aber nicht unbedingt für der Weisheit letzter Schluss.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
DeBeVau
Beiträge: 89
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Beitrag von DeBeVau »

Sehr geehrte Frau "Gerda Schwäbel"

leider fehlt mir die Zeit die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen heraus zu suchen.
Warum sind Sie denn hier so zynisch?

Man kann sich auch in einem Forum etwas anders ausdrücken!

Vielleicht gelingt Ihnen dies wenn Sie ein paar Jährchen älter geworden sind.

Beste Grüße!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
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