Teilzeit für ein Studium möglich???

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Beamtin23
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Teilzeit für ein Studium möglich???

Beitrag von Beamtin23 »

Hallo Ihr Lieben,
ich hoffe, dass hier jemand dabei ist, der mir vlt. helfen kann! :-)
Ich habe nach meinem Abitur bei einer Kommunalverwaltung meine "Ausbildung" zur Verwaltungswirtin (mittl. Dienst) erfolgreich bestanden. Seitdem sind 2.5 Jahre vergangen und ich wurde vor einem halben Jahr zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Soweit so gut :-)
Da ich mich aber recht unterfordert fühle im mittl. Dienst und es auch z.Zt. keine Möglichkeiten gibt, in den geh. Dienst aufzusteigen (Gemeinde ist total pleite und das würde Jaaaaaaaahre dauern bis ich da mal hinkommen würde), ist es mir in den Sinn zu kommen noch zu studieren. Ich möchte mich einfach weiterbilden und nicht ewig im mittl. Dienst stehen bleiben. Zudem muss ich leider gestehen, dass ich nicht mit vollem Herzen dabei bin und mich immer noch nach einem anderen (komplett anderen!) Tätigkeitsbereich gesehnt habe (ich liebe Fremdsprachen und würde gerne in diese Richtung etwas machen... vlt. Touristikbereich, etc.).

Da ich aber meinen Beruf nicht so einfach an den Nagel hängen möchte, habe ich mich gefragt, ob es nicht möglich ist, meine wöchentlichen Arbeitsstd. auf 20 zu reduzieren und mich dann an einer Uni einschreiben zu lassen. So dass die Arbeit quasi mein "Nebenjob" wäre und ich mir dann noch den Traum eines Studiums erfüllen könnte.
Hat da jemand Erfahrungen oder weiß, wie man so etwas am besten organisieret, durchplant? Was man beachten sollte?

Ich würde mich sehr über ein paar Tipps, Anregungen, etc. freuen!
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Ossikind
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Re: Teilzeit für ein Studium möglich???

Beitrag von Ossikind »

Beamtin23 hat geschrieben: Da ich mich aber recht unterfordert fühle im mittl. Dienst und es auch z.Zt. keine Möglichkeiten gibt, in den geh. Dienst aufzusteigen
Geht glaub ich sehr vielen so. :P
Naja ich hab ja nur noch 27 Jahre....... :roll:
Ansonsten habsch keine Antwort auf Deiner Fragestellung. :lol: :lol:
Früher konnten Frauen kochen wie meine Mutter, heute können sie saufen wie mein Vater!
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

In welchem Bundesland liegt denn die Kommune?
Viele Grüße
Gerda
Beamtin23
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Beitrag von Beamtin23 »

Die Kommune befindet sich in NRW...
Gerda Schwäbel
Beiträge: 655
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Beamtin23 hat geschrieben:Die Kommune befindet sich in NRW...
Schön, dann passt § 63 LBG fast perfekt. Danach kann Beamtinnen und Beamten Teilzeitbeschäftigung mit einer bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigten Arbeitszeit bis zur beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zeitliche Höchstgrenzen bestehen nicht. An der halben Stunde mehr (20,5 anstatt der gewünschten 20 Stunden sollte die Verwirklichung der Pläne nicht scheitern.

Viel Erfolg und viele Grüße
Gerda

Das ist der komplette Text des § 63 LBG NRW:

Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 49 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teil-zeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
Beamtin23
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Beitrag von Beamtin23 »

Vielen Dank!
Das klingt ja schonmal ganz gut. Allerdings heißt es ja auch "wenn dienstl. Belange nicht entgegenstehen"...wer weiß, was die sich dann aus dem Ärmel zaubern...vlt. sowas wie "Stelle ist aus organisatorischen Gründen nicht teilbar" oder so... denn es MUSS immer jemand da sein...
Gerda Schwäbel
Beiträge: 655
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Dienstliche Belange sollten immer in irgend einer Weise betroffen sein, wenn jemand die Arbeitszeit halbieren möchte. (Ansonsten wäre Der- oder Diejenige bisher nichtb ansatzweise ausgelastet gewesen.) Damit diese erkannt werden und die Personalstelle entsprechend reagieren kann, sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzten und der Personalstelle frühzeitig gesucht werden.
Viele Grüße
Gerda
Beamti
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Beitrag von Beamti »

Hallo Zusammen,

auch ich spiele mit dem Gedanken der Teilzeitbeschäfitigung.

Mich plagen starke Sorgen, dass die Bewilligung quasi unmöglich ist.

Der §63 LBG ist scheinbar eine "Kann-Vorschrift"... riecht für mich nach einem Willkür-Paragraphen zum Nachteil des Beamten! :(

Sprich wenn die Behörde mich mag, kann sie Teilzeit gewähren.
Wenn man mich nicht mag, bekmmt man ein einfaches, nicht begründetes "Nö"?! zu hören - unabhängig von dienstlichen Belangen?! :?

Ich hoffe, ich irre mich und ihr könnt mir da weiterhelfen.


Gruß...
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