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Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 11:44
von shanaya
Hallo
Mal angenommen man hat irgendwann mal eine Ausbildung im öD gemacht, mehr schlecht als recht bestanden. Hat danach was anderes in der Privatwirtschaft gemacht.
Und möchte nun ein Studium oder ne andere Ausbildung im öD machen. Wurde jedoch schon mehrfach abgelehnt, weil in der Personalakte eben die schlechten Noten stehen und man als Dienstherr kein Risiko eingehen will offenbar.
Wäre es nachweisbar, wenn man die Ausbildung einfach raus nimmt und zB stattdessen 2 Jahre Familienzeit/Reise/private Weiterbildung in den Lebenslauf schreibt?
Lg
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 13:31
von Mainstream1
Das ist nicht zu empfehlen und fliegt mit Sicherheit auf
Falls es anfangs durchgeht, liegt beamtenrechtlich sicherlich ein Fall der sogenannten "Nichternennung" vor. Viel Spaß dann!
Zudem ist allein schon die Überlegung da falsche Angaben zu machen, eine Eignung zum Beamten zu verneinen.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Punkt.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 13:55
von shanaya
Mainstream1 hat geschrieben: 6. Aug 2026, 13:31
Das ist nicht zu empfehlen und fliegt mit Sicherheit auf
Falls es anfangs durchgeht, liegt beamtenrechtlich sicherlich ein Fall der sogenannten "Nichternennung" vor. Viel Spaß dann!
Zudem ist allein schon die Überlegung da falsche Angaben zu machen, eine Eignung zum Beamten zu verneinen.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Punkt.
Wie käme sowas denn raus?
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 19:32
von Bananen-Willi
shanaya hat geschrieben: 6. Aug 2026, 13:55
Wie käme sowas denn raus?
Am wahrscheinlichsten über die DRV. Wenn du einen Vorbereitungsdienst gemacht hast und danach nicht verbeamtet wurdest, bist du für diese Zeit von deinem damaligen Dienstherrn im Regelfall bei der Rentenversicherung nachversichert worden. Der Rentenstatus wird auf jeden Fall vor einer Verbeamtung geprüft. Ob dabei auch die Beitragsversicherungszeiten geprüft werden, weiß ich nicht. Aber falls ja, steht in der Auskunft auch, wer die Nachversicherung durchgeführt hat...und schon weiß man deine damalige Beschäftigungsbehörde.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 19:53
von shanaya
Bananen-Willi hat geschrieben: 6. Aug 2026, 19:32
shanaya hat geschrieben: 6. Aug 2026, 13:55
Wie käme sowas denn raus?
Am wahrscheinlichsten über die DRV. Wenn du einen Vorbereitungsdienst gemacht hast und danach nicht verbeamtet wurdest, bist du für diese Zeit von deinem damaligen Dienstherrn im Regelfall bei der Rentenversicherung nachversichert worden. Der Rentenstatus wird auf jeden Fall vor einer Verbeamtung geprüft. Ob dabei auch die Beitragsversicherungszeiten geprüft werden, weiß ich nicht. Aber falls ja, steht in der Auskunft auch, wer die Nachversicherung durchgeführt hat...und schon weiß man deine damalige Beschäftigungsbehörde.
Das bedeutet: mal angenommen, ich komme 2027 in ein neues Beamtenverhältnis. Dann fragt der neue Dienstherr bei der RV an und die senden ihm den aktuellen Rentenstatus und die Beitragsversicherungszeiten aller bisherigen Arbeitgeber zu?
Datenschutz?
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 21:48
von Dienstunfall_L
Du willst doch im Ruhestand die Zeiten als ruhegehaltfähige Zeiten anerkannt bekommen und/oder bei der Rentenversicherung. Da die Zeiten dokumentiert sind, können sie nicht verschwinden und treten notwendigerweise zutage.
Auch für Einstufung der Erfahrungsstufe wird das abgefragt oder relevant.
Von unwahren Angaben bei geplanter Beamtenlaufbahn ist wegen weitreichender Konsequenzen dringend abzuraten.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 22:01
von shanaya
Du meinst die zwei Jahre?
Da wurde ich doch bereits nachversichert.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein neuer Dienstherr irgendwann alle Namen von Arbeitgebern erhält, wo ich mal gearbeitet habe und dass dann mit dem Lebenslauf abgleicht.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 23:23
von Dienstunfall_L
Was du dir nicht vorstellen kannst und was eintrifft, muss sich nicht decken und die Konsequenzen trägst du.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 6. Aug 2026, 23:29
von shanaya
Dienstunfall_L hat geschrieben: 6. Aug 2026, 23:23
Was du dir nicht vorstellen kannst und was eintrifft, muss sich nicht decken und die Konsequenzen trägst du.
Das sind ja alles nur theoretische Gedankengänge.
Fakt ist aber, dass Ehrlichkeit dir auch nicht weiterhilft, wenn du (wieder) in den öD möchtest, nachdem man dich einmal nicht haben wollte.
Ich habs hinter mir.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 7. Aug 2026, 01:46
von Dienstunfall_L
Was gilt rechtlich als arglistige Täuschung bei der Einstellung in den Beamtendienst?
Eine arglistige Täuschung bei der Einstellung in den Beamtendienst liegt vor, wenn ein Bewerber bewusst falsche Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt, um seine Einstellung zu erreichen. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG ein Grund für die Rücknahme der Ernennung.
Relevante Informationen
Als relevant gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Einstellungsentscheidung haben könnten. Dazu gehören insbesondere:
Gesundheitliche Einschränkungen
Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren
Qualifikationen und Ausbildungsnachweise
Frühere Beschäftigungsverhältnisse
Wenn Sie beispielsweise bei der amtsärztlichen Untersuchung eine längere psychologische Behandlung in der Vergangenheit verschweigen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden.
Vorsatz und Kausalität
Für eine arglistige Täuschung muss der Bewerber vorsätzlich handeln. Das bedeutet, Sie müssen sich bewusst sein, dass die verschwiegene Information für die Einstellungsentscheidung relevant sein könnte. Ein bloßes Versehen reicht nicht aus.
Zudem muss die Täuschung kausal für die Einstellung gewesen sein. Dies ist bereits der Fall, wenn der Dienstherr bei Kenntnis des wahren Sachverhalts weitere Ermittlungen angestellt hätte.
Zeitpunkt und Form der Täuschung
Die Täuschung kann zu jedem Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens erfolgen. Sie muss nicht direkt gegenüber der Ernennungsbehörde begangen werden. Auch falsche Angaben gegenüber dem Amtsarzt oder in Bewerbungsunterlagen können eine arglistige Täuschung darstellen.
Konsequenzen
Bei Feststellung einer arglistigen Täuschung muss die Ernennung zum Beamten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend zurückgenommen werden. Dies gilt auch rückwirkend für bereits erfolgte Ernennungen, selbst wenn Sie bereits Beamter auf Lebenszeit sind.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 7. Aug 2026, 05:47
von shanaya
Klingt nach ChatGPT.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 7. Aug 2026, 06:55
von shanaya
Dienstunfall_L hat geschrieben: 7. Aug 2026, 01:46
Was gilt rechtlich als arglistige Täuschung bei der Einstellung in den Beamtendienst?
Eine arglistige Täuschung bei der Einstellung in den Beamtendienst liegt vor, wenn ein Bewerber bewusst falsche Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt, um seine Einstellung zu erreichen. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG ein Grund für die Rücknahme der Ernennung.
Relevante Informationen
Als relevant gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Einstellungsentscheidung haben könnten. Dazu gehören insbesondere:
Gesundheitliche Einschränkungen
Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren
Qualifikationen und Ausbildungsnachweise
Frühere Beschäftigungsverhältnisse
Wenn Sie beispielsweise bei der amtsärztlichen Untersuchung eine längere psychologische Behandlung in der Vergangenheit verschweigen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden.
Vorsatz und Kausalität
Für eine arglistige Täuschung muss der Bewerber vorsätzlich handeln. Das bedeutet, Sie müssen sich bewusst sein, dass die verschwiegene Information für die Einstellungsentscheidung relevant sein könnte. Ein bloßes Versehen reicht nicht aus.
Zudem muss die Täuschung kausal für die Einstellung gewesen sein. Dies ist bereits der Fall, wenn der Dienstherr bei Kenntnis des wahren Sachverhalts weitere Ermittlungen angestellt hätte.
Zeitpunkt und Form der Täuschung
Die Täuschung kann zu jedem Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens erfolgen. Sie muss nicht direkt gegenüber der Ernennungsbehörde begangen werden. Auch falsche Angaben gegenüber dem Amtsarzt oder in Bewerbungsunterlagen können eine arglistige Täuschung darstellen.
Konsequenzen
Bei Feststellung einer arglistigen Täuschung muss die Ernennung zum Beamten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend zurückgenommen werden. Dies gilt auch rückwirkend für bereits erfolgte Ernennungen, selbst wenn Sie bereits Beamter auf Lebenszeit sind.
Kommt wie immer drauf an
So lange man im Bewerbungsformular nicht explizit nach vorherigen Beschäftigungen im öD gefragt wird, muss man noch nichts angeben.
Wenn man tatsächlich eingestellt werden soll und zB im Personalfragebogen danach gefragt wird, dann natürlich schon,
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 7. Aug 2026, 10:02
von Pipapo
In der Regel gibt man aber einen Lebenslauf ab. Und du beabsichtigst, in dem zu lügen.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 7. Aug 2026, 11:57
von Grillmeister
Willkommen im öffentlichen Dienst. Da hängt dir (gerade im Beamtenverhältnis) alles nach und du kommst von diesen Altlasten nicht mehr los. Kann dir später z.B. auch praktisch unmöglich machen den Dienstherrn zu wechseln, wenn beim bisherigen zu viele Fehlzeiten sein sollten.
Vergiss das Verschweigen und stehe dazu, dass es eben in diesem Bereich für dich nicht das Richtige war. Du kannst ja begründen, warum du davon ausgehst, gerade in dem jetzt von dir gewählten Bereich viel besser aufgehoben zu sein. Oder willst du bis zur Pensionierung und darüber hinaus immer mit dem Gedanken leben, dass dir rückwirkend einfach ALLES (Beamtenverhältnis und Pension) genommen werden kann? Ich könnte so nicht schlafen.
Und gut - über das Thema charakterliche Eignung haben meine Vorposter schon etwas geschrieben. Denke daran, den Eid leistet man nicht einfach so, da steht auch eine gewisse Erwartung dahinter!
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Verfasst: 7. Aug 2026, 16:43
von Dienstunfall_L
2022 wurde beim BVerwG ein Fall verhandelt, nachdem die Nichteignung einer Anwärterin festgestellt und sie aus dem Dienst entlassen worden war. Die Gründe der Entlassung waren ihr angelastet worden. Die Konsequenz daraus war nicht nur Entlassung und Nachversicherung, sondern auch die „Rückforderung von Anwärterbezügen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf“ (dazu das Verfahren 2022).
Daraus der Leitsatz
Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist dann von dem Beamten auf Widerruf mit der Folge einer möglichen Rückforderung von Anwärterbezügen zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen
sind. Dies ist bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung nicht per se ausgeschlossen, sondern nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
Die Anwärterin musste 10 670,25 € Anwärterbezüge zurückzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.
Dies ist hart, mag aber in jungen Jahren verkraftbar sein, man hat noch die Chance, ein erfolgreiches Berufsleben anderswo zu starten und die Raten abzuzahlen. Wenn deine Täuschung im späteren Verlauf des Berufslebens auffliegt, sieht das anders aus: Durch die Nachversicherung bist du schlechter gestellt, kommst ab bestimmtem Alter aus der PKV (sofern du dich dafür entscheidest) nicht mehr raus und hast hohe Kosten bei vielleicht niedrigen Einnahmen.
Überdenke, was Grillmeister geschrieben hat zum offenen Umgang.
Die Situationen, wann und ob einem Unwahrheiten um die Ohren fliegen, kann man nicht lenken.