Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

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sulzfluh
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Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

Beitrag von sulzfluh »

Ein Vollzugsbeamter des Landes NRW wird auf Grund eines anerkannten Dienstunfalls nach § 5 Abs. (2) LBeamtVG NRW in den Ruhestand versetzt.

§ 5 Abs. (2) LBeamtVG NRW sagt ja aus, dass bei der Berechnung des Ruhegehalts die maßgebende Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zu Grunde zu legen ist, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

Mir Erreichen der für ihn maßgeblichen besonderen Altersgrenze, die Vollendung des 62. Lebensjahres hätte er die Endstufe seiner Besoldungsgruppe leider noch nicht erreicht.

Nach § 32 Abs. (1) LBG NRW wäre die Altersgrenze theoretisch auf seinen Antrag, bzw. nach Abs. (2) auf Antrag seiner Beschäftigungsbehörde (mit seiner Zustimmung) bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres hinausschiebbar gewesen.
Dies gilt nach Abs. (3) auch bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend.

Nun zur Frage: „hätte erreichen können“ ist ja eine klare Aussage.

Kann sich der Vollzugsbeamte bei der Festsetzung seines Ruhegehalts darauf berufen, dass er theoretisch bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres seinen Dienst „hätte verrichten können“ und damit den Anspruch auf die Berechnung seines Ruhegehalts aus Endstufe seiner Besoldungsgruppe begründen?
sulzfluh
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Re: Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

Beitrag von sulzfluh »

Nachtrag: Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
Dienstunfall_L
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Re: Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

Beitrag von Dienstunfall_L »

Versuchen.
lavinia21
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Re: Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

Beitrag von lavinia21 »

Guten Morgen,
sollte der Beamte aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls vorzeitig wegen DDU in den Ruhestand versetzt werden, dann wird das Unfallruhegehalt idR aus der Endstufe der bisherigen Besoldungsgruppe errechnet.

Ich z.B. war A13/Stufe 8 als ich DDU wegen eines Dienstunfalls wurde. Berechnet wurde das Unfallruhegehalt auf das Grundgehalt von A13/Stufe 10, d.h. der Endstufe der bisherigen Besoldungsgruppe.

Für den Antrag auf Unfallruhegehalt ist je nach BL eine Frist einzuhalten. Wird dann das Unfallruhegehalt genehmigt, ist aber falsch berechnet, gibt es wieder eine Frist für den Widerspruch. Gleichzeitig muss/kann idR auch ein Antrag auf Unfallausgleich erfolgen, sollte das zur Debatte stehen.
lavinia21
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Re: Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

Beitrag von lavinia21 »

lavinia21 hat geschrieben: 29.07.2024 09:57 Guten Morgen,
sollte der Beamte aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls vorzeitig wegen DDU in den Ruhestand versetzt werden, dann wird das Unfallruhegehalt idR aus der Endstufe der bisherigen Besoldungsgruppe errechnet.

Ich z.B. war A13/Stufe 8 als ich DDU wegen eines Dienstunfalls wurde. Berechnet wurde das Unfallruhegehalt auf das Grundgehalt von A13/Stufe 10, d.h. der Endstufe der bisherigen Besoldungsgruppe.

Für den Antrag auf Unfallruhegehalt ist je nach BL eine Frist einzuhalten. Wird dann das Unfallruhegehalt genehmigt, ist aber falsch berechnet, gibt es wieder eine Frist für den Widerspruch. Gleichzeitig muss/kann idR auch ein Antrag auf Unfallausgleich erfolgen, sollte das zur Debatte stehen.

Theoretisch erreichen hätte können, bedeutet idR einfach die Endstufe...die letzte Stufe.
lavinia21
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Re: Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

Beitrag von lavinia21 »

Endstufe bedeutet idR einfach die letzte Stufe. Da wird nicht gerechnet wie lange Sie noch bräuchten, um diese oder jene Stufe zu erreichen. Theoretisch könnte man sich auch x Jahre beurlauben lassen und plötzlich würde man nicht mehr da angelangen, wo man ohne diese Pause angelangt wäre.

D.h. Endstufe = letzte Stufe Ihrer Besoldungsgruppe...pauschal...nicht individuell.
sulzfluh
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Re: Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

Beitrag von sulzfluh »

Sehr geehrte lavinia21,
sie haben meinen Beitrag offensichtlich nicht verstanden.

Der Beamte hätte bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze von 62 Jahren, die Endstufe seiner Besoldunggruppe "noch nicht" erreicht.
Die Endstufe hätte er nur erreicht, wenn er die Möglichkeit einer Verlängerung seiner Dienstzeit nach § 32 Abs. (1) LBG NRW beantragt hätte und seine Beschäftigungsbehörde diesem Antrag zugestimmt hätte.
lavinia21
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Re: Festsetzung des Unfallruhegehalts nach §5 Abs. (2) LBeamtVG NRW

Beitrag von lavinia21 »

Hier würde ich tatsächlich einen Anwalt beauftragen, ob es eine individuelle Zugrundelegung der Stufe gibt oder eben die theoretische Endstufe der Besoldungsgruppe. Das ist wohl BL-spezifisch. Was sagt denn Ihr Anwalt oder die Gewerkschaft dazu? Ich würde hier v.a. auch bedenken, dass die Stufen ggf. wahllos verändert werden - wurde hier in BW gemacht. Anstatt 15 gibt es jetzt 10...völlig anders aufgeteilt. Eine Benachteiligung darf aber nicht passieren. Hier wird man einfach in die Endstufe "geschickt" und fertig. Dann ist es egal, welche Änderungen durchgeführt werden.