JohnnyB19 hat geschrieben: ↑3. Jul 2024, 07:47
Das steht in § 20 III 1 Nr. 1 NBG.
Aha

Und in Absatz 3 S. 2 heißt es wiederum:
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Beförderung bereits nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Mindestprobezeit zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte hervorragende Leistungen gezeigt hat.
Ist also grundsätzlich möglich aber nicht sehr wahrscheinlich.
JohnnyB19 hat geschrieben: ↑3. Jul 2024, 07:47
Ich mache den Masterstudiengang Kommunales Verwaltungsmanagement an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen in Hannover.
Dort heißt es: Mit dem Studienabschluss „Master of Arts“ erlangt die Inhaberin/der Inhaber die Bildungsvoraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste.
Wie Pinguin schon geschrieben hat, muss man zwischen Bildungsvoraussetzung und Laufbahnbefähigung unterscheiden. Du hast jetzt quasi zwei Möglichkeiten:
1) Du bleibst in deiner bisherigen Laufbahn und erwirbst irgendwann, nachdem du genug Erfahrung bei A13h oder A14 gesammelt hast, die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt.
2) Du bewirbst dich auf eine Stelle, die nicht zwingend die Laufbahnbefähigung voraussetzt. Ich kenne mich im Landesrecht Niedersachsen nicht sooo gut aus - beim Bund steht in derartigen Ausschreibungen immer "Beamten und Beamtinnen bieten wir die Möglichkeit eines Laufbahnwechsels (§ 24 BLV)." oder ähnlich.
JohnnyB19 hat geschrieben: ↑3. Jul 2024, 07:47
Ich verstehe es also trotzdem so, dass ich (sofern ich auf meiner A11 Stelle bleiben würde) durch den Master nicht schneller befördert werden würde. Es sei denn, ich würde mich direkt nach dem Studium auf eine A13 Stelle im höheren Dienst bewerben? Das würde gehen weil ich ja die Befähigung für die LBG 2, 2. Einstiegsamt erwerben würde und A13 dort ja die "unterste" Besoldungsgruppe ist?
Sofern du dich nicht neu bewirbst, bleibst du erstmal auf der A11-Stelle und wirst, gute Beurteilungen vorausgesetzt, bis A11 befördert. Dann müsstest du dich ohnehin neu bewerben. Die Befähigung für das zweite Einstiegsamt hast du aber immer noch nicht erworben, da es dir am entsprechenden Vorbereitungsdienst oder entsprechender beruflicher Erfahrung fehlt. Du hast auch nach dem Master lediglich die Bildungsvoraussetzung, so dass du als "Aufsteiger" quasi erst eine gewisse Zeit auf einem Dienstposten des (ehemaligen) höheren Dienstes eingesetzt werden musst, um entsprechende Erfahrung vorweisen zu können. Dann kann dir die Befähigung zuerkannt werden.
JohnnyB19 hat geschrieben: ↑3. Jul 2024, 07:47
Oder gibt es trotzdem Probleme, weil es ein Verzahnungsamt ist?
Was meinst du damit?
Bei meinem Master war es übrigens auch so, dass er nur die Bildungsvoraussetzung geschaffen hat, nicht die Befähigung. Meine damalige Behörde (Zoll) hat mir auch schonungslos mitgeteilt, dass für den höheren Dienst ausschließlich Volljuristen und Aufsteiger, die durch den Zoll den MPA an der HS Bund gemacht haben, eingestellt werden.