Zusatzurlaub ab 50 / 60

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deerhunter
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Zusatzurlaub ab 50 / 60

Beitrag von deerhunter »

Bei den Bundesbeamten gibt es ja ab 50 einen zusätzlichen Urlaubstag und ab 60 einen weiteren. Was ist wenn diese seit Jahren, bei vielen Kollegen vergessen wurden?
AlterPinguin
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Re: Zusatzurlaub ab 50 / 60

Beitrag von AlterPinguin »

Hast du eine Quelle für diese Aussage?
Pipapo
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Re: Zusatzurlaub ab 50 / 60

Beitrag von Pipapo »

deerhunter hat geschrieben: 25. Feb 2024, 10:39 Bei den Bundesbeamten gibt es ja ab 50 einen zusätzlichen Urlaubstag und ab 60 einen weiteren. Was ist wenn diese seit Jahren, bei vielen Kollegen vergessen wurden?
Das gilt ja nur für Beamte mit Wechselschichten oder Nachtschichten, nicht für alle Beamte. Deine Aussage stimmt also so nicht ganz.
deerhunter
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Re: Zusatzurlaub ab 50 / 60

Beitrag von deerhunter »

Pipapo hat geschrieben: 25. Feb 2024, 10:53
deerhunter hat geschrieben: 25. Feb 2024, 10:39 Bei den Bundesbeamten gibt es ja ab 50 einen zusätzlichen Urlaubstag und ab 60 einen weiteren. Was ist wenn diese seit Jahren, bei vielen Kollegen vergessen wurden?
Das gilt ja nur für Beamte mit Wechselschichten oder Nachtschichten, nicht für alle Beamte. Deine Aussage stimmt also so nicht ganz.
Ok, sorry. Diese Beamten machen alle Wechselschichten im SG C des Zolls
deerhunter
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Re: Zusatzurlaub ab 50 / 60

Beitrag von deerhunter »

AlterPinguin hat geschrieben: 25. Feb 2024, 10:50 Hast du eine Quelle für diese Aussage?
§ 12 Zusatzurlaub Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV

§ 12 Zusatzurlaub
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie

1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Es werden nur ganze Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Nachtdienststunden, die nicht durch die Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit verteilt ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich

1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,
2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.
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Aufsteiger85
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Re: Zusatzurlaub ab 50 / 60

Beitrag von Aufsteiger85 »

deerhunter hat geschrieben: 25. Feb 2024, 10:39 Bei den Bundesbeamten gibt es ja ab 50 einen zusätzlichen Urlaubstag und ab 60 einen weiteren. Was ist wenn diese seit Jahren, bei vielen Kollegen vergessen wurden?
Wenn das tatsächliich bei mehreren der Fall war, würde ich mich dringend mit dem Personalrat in Verbindung setzen. Sowohl um eine einheitliche Regelung herbeizuführen, als auch um mehr "Schlagkraft" zu haben. Wenn jeder einzeln kommt, wird vermutlich erst ab Geltendmachung des Anspruches der Urlaub so gewährt, wie es sein sollte.
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