Beihilfe und PKV bei Teildienstfähigkeit

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Allium
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Beihilfe und PKV bei Teildienstfähigkeit

Beitrag von Allium »

wenn ein frühpensionierter DDU-Beamter (50% GdB und chronisch krank) wieder in den aktiven Dienst zurückgehen würde und nur teildienstfähig ist, wie verhält es sich dann mit der PKV und Beihilfe? Im Ruhestand beträgt ja die Beihilfe 70% und die PKV 30%, wie ist die Regelung bei begrenzter Dienstfähigkeit? Kann die PKV sich dann weigern, den an diversen Erkrankungen leidenden Beamten/Versicherten wieder auf 50 Prozent zu setzen oder kann die Beihilfe dies dann ggf. ausgleichen?
Mainstream1
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Re: Beihilfe und PKV bei Teildienstfähigkeit

Beitrag von Mainstream1 »

Da es sich sicher um einen Beihilfeergänzungstarif! handeln dürfte, ist eine Anpassung wieder auf 50% eigentlich unproblematisch.
Hat bei mir ohne Probleme geklappt. Keine neuen Gesundheitsfragen oder irgendwas.

Es ändert sich ja auch sonst schon mal, z. B. durch die Anzahl der Kinder, der Prozentsatz nach oben und unten.

Ruf doch einfach mal deine KV an.
MS
Gertrud1927
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Re: Beihilfe und PKV bei Teildienstfähigkeit

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Hast Du es der PKV auch innerhalb der Frist gemeldet das Dein Beihilfesatz sich geändert hat.
Allium
Beiträge: 249
Registriert: 2. Nov 2020, 12:18
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Re: Beihilfe und PKV bei Teildienstfähigkeit

Beitrag von Allium »

ich bin schon länger DDU und ich hatte von meiner Beihilfestelle die Auskunft erhalten, dass man bei einer eventuellen Reaktivierung in Teildienstfähigkeit vorsichtig sein sollte, weil manche PKV einen dann nicht wieder auf 50 Prozent setzen würden, wenn man zu krank ist...also würde man finanziell ganz schön drauf zahlen.... Ich habe den Beihilfeergänzungstarif.
Saxum
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Re: Beihilfe und PKV bei Teildienstfähigkeit

Beitrag von Saxum »

Die PKV'en müssen die Tarife auf Antrag/Wunsch immer an den Beihilfesatz anpassen.

Der einzige Unterschied ist nur, dass bei der Antragsstellung innerhalb der 6 Monatsfrist ab Änderung des Beihilfesatzes keine Risikoprüfung oder Wartezeiten anfallen. Würde man diese Frist überschreiten fallen also idR Risikoprüfung und damit ggf. Risikozuschläge sowie Wartezeit an.

Grundlage hierfür ist § 199 Abs. 2 VVG als gesetzlich normierter Anspruch.

Die PKV kann sich also nicht weigern und wenn man innerhalb der 6 Monats-Frist bleibt, darf sie auch keine Risikoprüfung veranlassen.

Bleibst du mit dem Anpassungs-Begehen im Rahmen dieser 6-Monate-Frist ab Änderungsdatum, also ab dem Tag wo die Beihilfestelle den individuellen Beihilfesatz mit schriftlicher Mitteilung von z.B. 70% auf 50% anpasst oder du anderweitig davon Kenntnis erlangt hast bzw. haben müsstet, bist du auf der sicheren Seite und musst nichts im Sinne etwaiger bis dahin dazugekommener Risiken/Krankheiten/Umstände "darauf zahlen".

Dass man bei einer Erhöhung des PKV-Versicherungs-Satzes von hier etwa 30% auf künftig 50% entsprechend "mehr Beitrag" an die Versicherung zahlen muss ist natürlich normal, weil man ja "20% mehr Leistung/Erstattung" erhält und hat nichts mit einem Risikozuschlag oder der Krankheit zu tun.
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