Teilnahme an Rehabilitation

Themen speziell für Bundesbeamte

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Allium
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Re: Teilnahme an Rehabilitation

Beitrag von Allium »

Pipapo hat geschrieben: 1. Feb 2024, 16:43
Allium hat geschrieben: 1. Feb 2024, 14:13 aber woher nimmt man denn gesetzlich aus dem BBG, dass man als Beamter im Ruhestand zur Arbeit an seiner Gesundheit verpflichtet sei...vielleicht kann das jemand anderer hier auch erklären, ich frage mich, wo das genau steht...
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen
§46, Absatz 4 BBG
Beamte im Ruhestand steht da nicht...müsste dann nicht in der Verfügung Versetzung in den Ruhestand wegen DDU explizit diese Pflicht formuliert werden? Bei mir steht davon jedenfalls nichts...
Zuletzt geändert von Allium am 1. Feb 2024, 18:50, insgesamt 1-mal geändert.
Herm
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Re: Teilnahme an Rehabilitation

Beitrag von Herm »

Mir der" Ruhestandsurkunde" bekommt man auch ein Begleit- Schreiben..
Anklicken zum lesen:
Dateianhänge
Begleitschreiben ZU.JPG
Allium
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Re: Teilnahme an Rehabilitation

Beitrag von Allium »

interessant...dies bekam ich nicht!- ich erhielt nur die Verfügung...ohne Begleitschreiben mit solchen Hinweisen :o
Herm
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Re: Teilnahme an Rehabilitation

Beitrag von Herm »

Begleitschreiben ist auch der falsche Begriff...man bekommt ja die Ankündigung und dann
die Versetzung in den Ruhestand. ..sozusagen Deine Verfügung.
Da muss das eigentlich genauso drinstehen wie im Bild.
Pipapo
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Re: Teilnahme an Rehabilitation

Beitrag von Pipapo »

Allium hat geschrieben: 1. Feb 2024, 18:40
Pipapo hat geschrieben: 1. Feb 2024, 16:43
Allium hat geschrieben: 1. Feb 2024, 14:13 aber woher nimmt man denn gesetzlich aus dem BBG, dass man als Beamter im Ruhestand zur Arbeit an seiner Gesundheit verpflichtet sei...vielleicht kann das jemand anderer hier auch erklären, ich frage mich, wo das genau steht...
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen
§46, Absatz 4 BBG
Auch Beamte im Ruhestand sind weiterhin Beamte. Aber obwohl dir der Gesetzestext genannt wurde, mehrere User es bestätigen, willst du es nicht wahr haben. Für mich ist dieses Thema durch.
Beamte im Ruhestand steht da nicht...müsste dann nicht in der Verfügung Versetzung in den Ruhestand wegen DDU explizit diese Pflicht formuliert werden? Bei mir steht davon jedenfalls nichts...
stuntmanmike
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Re: Teilnahme an Rehabilitation

Beitrag von stuntmanmike »

es ist eigentlich ganz einfach: wenn nichts konkret angeordnet wurde dann liegt es in deinem ermessen, was fuer massnahmen du wahrnimmst. es geht deinen dienstherrn auch nichts an was fuer massnahmen du wahrnimmst, ausser du musst rechenschaft ablegen, ob du eine angeordnete massnahme auch wahrnimmst. ich wuerde auch tunlichst davon abraten deinem dienstherrn ungedrungen irgendwelche informationen zu übermitteln, die du nicht übermitteln musst. im zweifelsfall wirkt sich das negativ für dich aus

wenn man dich "bittet" irgendwas zu machen dann ist das keine anordnung. eine anordnung ordnet man an wie der name schon sagt.

wenn der amtsarzt keine konkreten massnahmen genannt hat, dann wird es dem dienstherrn auch schwer bis unmoeglich sein irgendwas anzuordnen, weil er das gar nicht rechtfertigen wird können ohne entsprchende ausfuehrungen des amtsarztes
stuntmanmike
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Re: Teilnahme an Rehabilitation

Beitrag von stuntmanmike »

Pipapo hat geschrieben: 1. Feb 2024, 20:21
Allium hat geschrieben: 1. Feb 2024, 18:40
Pipapo hat geschrieben: 1. Feb 2024, 16:43



§46, Absatz 4 BBG
Auch Beamte im Ruhestand sind weiterhin Beamte. Aber obwohl dir der Gesetzestext genannt wurde, mehrere User es bestätigen, willst du es nicht wahr haben. Für mich ist dieses Thema durch.
Beamte im Ruhestand steht da nicht...müsste dann nicht in der Verfügung Versetzung in den Ruhestand wegen DDU explizit diese Pflicht formuliert werden? Bei mir steht davon jedenfalls nichts...
beamten im ruhestand können massnahmen zur wiederherstellung der dienstsfähigkeit auferlegt werden und entsprechend angeordnet werden. § 46 ist mit Wiederherstellung der Dienstfähigkeit überschrieben und der ganze § bezieht sich auf beamte im ruhestand de facto.
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