Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

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Zilian
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Zilian »

Die Eingangsbestätigung der Bundesanstalt habe ich heute auch bekommen, meinen Antrag hatte ich am 30.11.23 versendet und er wurde der Bundesanstalt am 02.12.23 zugestellt.
Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

Prost Neujahr !
Anfang Dezember hab ich den Brief eingeworfen..wann er angekommen ist ?
Bearbeitungsdatum war der 22.12.2023 kurz vor Weihnachten.
Jetzt heisst es abwarten...bis der endgültige Bescheid kommt.
Wer den dann bekommen hat..bitte posten...das Forum freut sich
über Rückmeldungen.
(Aber nicht 10 000 fach :mrgreen: .. aber soviele Mitglieder haben wir ja auch nicht).
Fesdu-7-
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Fesdu-7- »

Hallo
heute zum 2 mal bei der Bundesanstalt angerufen.
Den Brief hatte ich am 4 Dezember 2023 mit den Unterlagen mit der Post verschickt.
Er ist bis heute nicht bei der Bundesanstalt angekommen.
Das heißt für mich alles noch einmal von vorne Unterlagen raussuchen aber diesmal per E-Mail versenden.
Hat jemand auch die Erfahrung gemacht das bei der Bundesanstalt Unterlagen nicht ankommen per Post ?
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zeerookah
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von zeerookah »

Fesdu-7- hat geschrieben: 9. Jan 2024, 15:41 Das heißt für mich alles noch einmal von vorne Unterlagen raussuchen aber diesmal per E-Mail versenden.
Ich hätte sowas schon beim ersten mal per Einschreiben geschickt.
(Du hast einen Nachweis und kannst Online sehen wann es zugestellt wurde)
Fesdu-7-
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Fesdu-7- »

Habe es vergessen per Einwurf Einschreiben zu verschicken.
Das passiert mir bestimmt nicht noch einmal. Daraus gelernt
Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

Verdi schreibt:
Antragsfrist 29. Februar 2024
Der Anspruch auf Nachzahlung muss per Antrag eingefordert werden. Die von der Umsetzung des BVerwG-Urteils betroffenen Versorgungsberechtigten und Hinterbliebenen sollen eine schriftliche Information und das Antragsformular erhalten. Für die Pensionä:innen der Postnachfolgeunternehmen ist das die BAnst PT.
Betroffene können aktiv mithelfen, indem sie Nachweise etc. beibringen, denn es liegen zum Teil keine Unterlagen mehr vor über Zeiten vor dem 17. Le-bensjahr. Sie wurden ja nach altem Recht nicht anerkannt, und nur wenige dieser alten Personalakten liegen elektronisch vor.

Antragsfrist 29. Februar 2024...das ist doch Blödsinn oder nicht ??
Das Urteil ist endgültig..da kann es doch keine Fristen geben.
In dem ersten Brief wurde auch der 29.02.2024 genannt.
Possi
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Possi »

Der Brief wird angekommen sein, nur wird der Eingang (noch) nicht registriert sein. Ist immer leicht gesagt „Haben wir nicht erhalten“. Einfach noch mal mit Einschreiben Einwurf versenden und die Auslieferung dann ausdrucken.
Torquemada
Moderator
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Torquemada »

Ich bin ahnungslos. Ich habe Gymnasium bis zum Abi im Alter von 19 Jahren gemacht, dann als PIAw in den Vorbereitungsdienst rein. Dafür brauchte man Fachhochschulreife.
Wer sagt mir von den Expertys, ob ich den Antrag überhaupt abschicken soll ?
Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

Hast Du denn einen Antrag per Brief bekommen ?
Gymnasium bis zum Abi im Alter von 19 Jahren..wir reden hier von Zeiten vor dem 17.Lebensjahr.
Gymnasium ist für mich "allgemeine Schulbildung"..und die zählt nicht. Hat für mich auch
nichts mit der Ausbildung zu tun.

Anspruch prüfen
Nicht betroffen sind alle diejenigen mit einem Höchstruhegehaltsatz von 71,75 Prozent.

Ihre Ansprüche nachprüfen sollten vor allem Pensionär:innen des einfachen und des mittleren Dienstes. Aber auch Versorgungsberechtigte des gehobenen oder höheren Dienstes, vor allem dann, wenn sie im Wege eines Aufstiegsverfahrens aufgestiegen sind. Auch Teilzeitbeschäftigte und Beamt:innen, die vozeitig wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand gingen oder im Wege des Engagierten Ruhestandes, könten Ansprüche haben. Positiv kann das Urteil z. B. auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung, und bei der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG (Zusammentreffen von Pension und Rente) wirken.
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Zum einen, dass die bis zum 10.Januar 2017 geltende Gesetzesvorgabe, dass Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr auch dann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn diese bereits in einem Beamtenverhältnis verbracht worden waren, europarechtswidrig ist.

Das heißt, alle in Frage kommenden Zeiten, sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären, z. B. Zeiten im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst, eben auch solche vor Vollendung des 17. Lebensjahres, sind als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Nachzahlungen ab 01. Mai 2023
Etwaige Nachzahlungen aus neu festgesetzten Versorgungsbescheiden erfolgen erst ab 1.Mai 2023. Die verwaltungstechnische Umsetzung der BVerwG-Entscheidung wird bzgl. der Bearbeitungszeit einige Geduld erfordern. Es wird eine hohe Anzahl von Anträgen erwartet. Festgestellte Ansprüche gehen im Sterbefall auf die Hinterbliebenen bzw. Erben über.
FlotterFeger
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von FlotterFeger »

Hallo,
Dieses Infoschreiben zum Antrag habe ich bis heute nicht erhalten. Wie komme ich da ran, oder soll ich warten?

LG
Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

@FlotterFeger
Laut Seite 2 bis Du Versorgungsempfänger mit Mindestversorgung
Wie hoch ist dein Ruhegehaltssatz laut Bezügemitteilung?
2,5 Jahre mal 1,79375 = 4,48 % plus Ruhegehaltssatz laut Bezügemitteilung
(sind das bis 17 überhaupt 2,5 Jahre ?)

Hast Du nachgerechnet ob das mehr ist wie die Mindestversorgung ?

Grundgehalt/Besoldungsgruppe (z.B. A5) plus Amtszulage mal 0,99010 geteilt durch 100
mal Ruhegehaltssatz(neu) minus 10,80 % DDU minus 1,7 % Pflege = ??

Mindestversorgung aktuell A4 65 % ledig
2798,82 Eur x 0,99010 = 2771,11 :100 x 65 = 1801,22 + 30,68
= 1831,90 Euro minus 1,70 % Pflege §50 f = 1800,76 Euro
FlotterFeger
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von FlotterFeger »

Hallo,

Mein Ruhegehaltsatz beträgt 36,81% und die Mindestversorgung ist höher abzüglich der 1,7% und Versorgungsausgleich. 1865,10€ , Inflationsausgleich ist nicht enthalten. So wie ich es verstanden habe, da ich die Mindestversorgung erhalte, bringt es mir finanziell nicht mehr?

LG
Herm
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Herm »

36,81%...das ist noch die alte Berechnungsmethode nach § 85.
Jetzt wird ja nach §14 BeamtVG neue Fassung gerechnet .

Wie das jetzt nach Antrag berechnet wird ..gute Frage.
Ich nehm mal an nach der alten Berechnung...und da bringen
4-5 % finanziell nichts.

Die Infos zu der ganzen Sache sind dürftig..und komplex.
Ich frage mich ob die Sachbearbeiter bei der Bundesanstalt da
überhaupt durchblicken.
Darum erfölgte die "Erstfestsetzung "der Versorgungsbezüge ja
früher in Münster..die hatten den vollen Durchblick.
Aber die sind bestimmt auch schon aufgelöst...
Andi12
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Andi12 »

Habe gestern Post bekommen, Unterlagen sind eingegangen und werden jetzt überprüft.

Mfg
Andi12
TPS-BES-ISS
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von TPS-BES-ISS »

Andi12 hat geschrieben: 27. Jan 2024, 14:11 Habe gestern Post bekommen, Unterlagen sind eingegangen und werden jetzt überprüft.

Mfg
Andi12
Hallo Andi, wann hast Du die Unterlagen an die BanSt geschickt?
Ich meine am 4.12.2023 hingeschickt und noch nichts bekommen.
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