A9Z / 13Z Entzug bzw. Verzicht auf Amtszulage

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Saxxo
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A9Z / 13Z Entzug bzw. Verzicht auf Amtszulage

Beitrag von Saxxo »

Bei einem Beförderungsamt kann ich mich ja rückstufen lassen, wie sieht das mit dem Z der sog. Amtszulage aus?

Wenn ich mich auf einen Dienstposten in einer anderen Behörde ohne Zulage zur Versetzung (von einem Ministerium zu einem Bundesamt) beworben habe und dorthin wechseln möchte, kann ich mir die Zulage bei der Versetzung entziehen lassen?

Ich finde leider nichts dazu über die notwendigen Schritte auch aus dem BBesG werde ich nicht schlau.
Es muss ja eine Möglichkeit geben, die Zulage abzulegen, damit die Versetzung, die auf meinem Wunsch ist erfolgen kann.
Mainstream1
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Re: A9Z / 13Z Entzug bzw. Verzicht auf Amtszulage

Beitrag von Mainstream1 »

Tja, das ist der goldene Käfig des Ministeriums. :D
MS
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Aufsteiger85
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Re: A9Z / 13Z Entzug bzw. Verzicht auf Amtszulage

Beitrag von Aufsteiger85 »

Rückernennung ist immer möglich. Ob die Behörde das macht, ist eine andere Frage.

Rechtlich ist das bei der Rückernnenung und bei Amtszulagen laut §19a BLV so:
"Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit."
In der VV zu §19a S. 4+5 steht zusätzlich:
"Wird dagegen die Stelle auf Grund einer Auswahlentscheidung übertragen, wird eine auch vorhandene persönliche Motivation von dem dienstlichen Interesse an der bestmöglichen Stellenbesetzung überlagert. Eine freiwillige Rückernennung ist grundsätzlich als vom Besoldungsempfänger zu vertretender Grund anzusehen, so dass die Anwendung des § 19a nicht möglich ist."
Zwingende Voraussetzung für die Beibehaltung der Amtszulage ist also das Nichtvertretenmüssen der Einweisung in eine andere Planstelle. Ich lese das aber eigentlich so, dass eine Auswahlentscheidung aufgrund einer Bewerbung trotz eines vorhandenen persönlichen Interesses vorrangig betrachtet wird. Ein dienstliches Interesse kann im Zweifelsfall sicher auch konstruiert werden (Wohlwollen der Behörde vorausgesetzt).

Ich habe hierzu auch ein Urteil des VG Köln vom 18.04.2013 - 15 K 2151/11 gefunden. Hierin ging es um jemanden, der auf eigenen Wunsch von einer A9m+Z-Stelle zu einer A9m (ohne Z) gewechselt und die Amtszulage dadurch verloren hat. Allerdings hat er sich mit dem Wegfall der Amtszulage ausdrücklich einverstanden erklärt. Ob das vor Gericht den Ausschlag gegeben hat, kann ich nicht beurteilen.
Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, ihm sei das statusrechtliche Amt eines Amtsinspektors mit Zulage (A 9 mZ) mit einem entsprechenden Anspruch auf diese Zulage verliehen worden; diese Zulage stehe ihm nur dann nicht mehr zu, wenn die entsprechende Beförderung - Einweisung in ein entsprechendes Amt A 9 mZ - rückgängig gemacht worden wäre.

Jedoch setzt der Erhalt der streitbefangenen Amtszulage keine Beförderung voraus.[...]

Dementsprechend bedurfte es vorliegend für den Entzug der Amtszulage keiner "Rück"-Ernennung, sondern es reichte aus, dass der Kläger in eine Planstelle A 9 (ohne Zulage) eingewiesen worden ist.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 19 a BBesG. Satz 1 dieser Vorschrift regelt, dass in Fällen, in denen sich während eines Dienstverhältnisses das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, verringert, abweichend von § 19 BBesG das Grundgehalt zu zahlen ist, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Nach § 19 a S. BBesG 4 gilt Satz 1 entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion.

Vorliegend hat der Kläger den Wegfall der Amtszulage aber zu vertreten. Ein Fall mangelnden Vertretens liegt z.B. vor, wenn ein Beamter gegen seinen Willen in eine Planstelle eingewiesen wird, welche nicht mit der entsprechenden Amtszulage verbunden ist. Vorliegend hat der Kläger sich aber selbst um die Versetzung beworben und überdies bei zwei Gelegenheiten ausdrücklich sein Einverständnis mit der Versetzung erklärt und sich gleichfalls damit einverstanden erklärt, dass er die Amtszulage nicht mehr erhalten wird.
Auch das VG Köln hat es also genau daran festgemacht: Wirst du auf eigenen Wunsch in eine Planstelle ohne Z eingewiesen, so fällt die Amtszulage weg.
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