Abordnung während der Pensionierung

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KölnerBub
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Re: Abordnung während der Pensionierung

Beitrag von KölnerBub »

Pipapo hat geschrieben: 5. Aug 2021, 20:59 Dann hätte ich an seiner Stelle schon längst meine vollen Bezüge verlangt. Die Urkunde ist das Papier nicht wert, auf der sie gedruckt ist. Sollte sein Anwalt aber auch wissen.
Mann kann nicht die vollen Bezüge verlangen, weil der DH aus der Fürsorgepflicht her die Bezüge auf Niveau der Pensionsbezüge absenken MUSS
GFunkt
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Re: Abordnung während der Pensionierung

Beitrag von GFunkt »

KölnerBub hat geschrieben: 6. Aug 2021, 10:03 Hallo,
wenn gegen den VA der Zurruhesetzung Widerspruch eingelegt wird, erhält der Beamte unmittelbar danach ein Schreiben mit dem Hinweis auf "Sofortige Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheid vom xx.xx.xxxx

Wer was anderes behauptet hat keine Ahnung und hat es noch nicht selber mitgemacht. So ist es bei der Telekom und so wird es bei den anderen Behörden auch sein, sei es Landes- oder Bundesbehörde. Macht ja auch sonst keinen Sinn, denn dann würde der VA mit dem Widerspruch gehemmt.
So muss man mit einem Eilentscheid dagegen vorgehen, der wird aber meistens in der 1. Instanz abgelehnt - dann bleibt nur der Weg der Klage.
Aha und wie wird dann konkret das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung begründet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO)? Und was ist dann im Ergebnis anders als ohne Sofortvollzug?
GFunkt
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Re: Abordnung während der Pensionierung

Beitrag von GFunkt »

KölnerBub hat geschrieben: 6. Aug 2021, 10:03 Macht ja auch sonst keinen Sinn, denn dann würde der VA mit dem Widerspruch gehemmt.
...
In dieser Zeit, die mal ein paar Jahre gehen kann, ist der Beamte faktisch im Ruhestand und nicht im aktiven Dienst !!!
Das widerspricht sich doch.
GFunkt
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Re: Abordnung während der Pensionierung

Beitrag von GFunkt »

KölnerBub hat geschrieben: 6. Aug 2021, 10:03 So muss man mit einem Eilentscheid dagegen vorgehen, der wird aber meistens in der 1. Instanz abgelehnt - dann bleibt nur der Weg der Klage.
Auch der Satz ist Unsinn. Es gibt nur allein über das Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und nicht über einen Widerspruch bzw. Anfechtungsklage.
GFunkt
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Re: Abordnung während der Pensionierung

Beitrag von GFunkt »

KölnerBub hat geschrieben: 6. Aug 2021, 10:04 Mann kann nicht die vollen Bezüge verlangen, weil der DH aus der Fürsorgepflicht her die Bezüge auf Niveau der Pensionsbezüge absenken MUSS
Das hat doch nichts mit der Fürsorgepflicht zu tun, sondern ist gesetzlich so geregelt, siehe § 47 Abs. 4 S. 2 BBG oder entspr. Landesrecht.
KölnerBub
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Re: Abordnung während der Pensionierung

Beitrag von KölnerBub »

Hallo GFunkt,
Du kannst aber sehr schön zitieren...!

Also der Einbehalt der Bezüge auf Pensionsniveau ist aus dem Sinn entstanden, dass der Beamte bei einer Entscheidung des Gerichts gegen ihn, nicht zig tausende Eure nachzahlen muss - und natürlich ist das auch aus dem Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entstanden !

Einleitende kann ich Dir mitteilen, dass es ein sehr gewaltiger Unterschied ist, ob nur Widerspruch oder dann anschließend der Sorfortvollzug nach dem Widerspruch eingelegt wird. Siehe hierzu deinen schönen zitierten § 80 - aber hier Abs. 1 Satz 1 VwGO !!!
Nur wenn Widerspruch gegen den VA der Zurruhesetzung gestellt wird, wird dann sofort der Sofortvollzug vom DH angeordnet - die Begründung ist eher allgemein, deckt sich aber dann meistens mit den Begründungen für die Zurruhesetzung und ist vielleicht noch mit ein paar anderen Gründen gespickt. Ich kann Dir das aus eigener Erfahrung sagen !!!
Ansonsten hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung...

Was Du mit dem Hinweis auf VwGO schreibst ist absoluter Nonsens. Wenn man keinen Widerspruch einlegt, kommt auch vom DH kein Sofortvollzug und dann ist die Anfechtungsklage nicht möglich - denn vor einer solchen Klage steht im Falle der Zurruhesetzung, IMMER zuerst der
Widerspruch.
Das steht schon im § 80 Abs. 1 VwGO, denn nur Widerspruch und Anfechtungsklage haben eine Aufschiebende Wirkung !

Nach dem Widerspruch des Beamten, der alleine gesehen den VA hemmen würde, und dem Sofortvollzug hat man zwei Möglichkeiten. In der Regel wird dann im sogenannten Eilverfahren der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges beantragt - dann muss man aber nach innerhalb der Frist nach dem abgelehnten Widerspruchsbescheid die Klagefrist beachten. In der Regel wird dann zeitnah auch die Klage formell wegen Fristwahrung eingereicht, Begründung kommt dann später.

Auch ist die Eilentscheidung nur dafür da, um die aufschiebende Wirkung zu erreichen - wegen dem Sofortvollzug muss das dann im Eilverfahren durchgeführt werden. Oder man wartet das Klageverfahren ab, was aber ein paar Jahre dauern kann.
Ich sehe aber mit Deiner Begründung, dass Du zwar ein paar Gesetzestexte hervorkramen und zitieren kannst, aber leider nicht den Ablauf und was noch wichtiger ist, denn Sinn des Widerspruchs mit folgender Anfechtungsklage verstehst, und auch den Sinn eines separaten Eilverfahren leider nicht verstanden hast. Das sind zwei verschiedene und absolut unabhängige und nicht miteinander zu vermischende Verwaltungsvorgänge. Begründungen die dort gemacht werden, Für und Wider, ähneln sich zwar meistens von Seiten des Beamten und DH, habe aber im verwaltungstechnischen Sinne rein gar nichts miteinander zu tun !!!

Mit deinem Einwand auf meinen Hinweis "macht doch sonst keinen Sinn...", entlarvst Du dich auch selber. Einfach mal ein Teil eines Textes zitieren und dann schreiben, dass es sich widerspricht. Ich habe geschrieben, dass es keinen Sinn macht (für die Telekom), keinen Sofortvollzug einzulegen. Denn ansonsten würde der Widerspruch des Beamten eine aufschiebende Wirkung haben, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO !!!
Daher kommt in der Regel nach einem Widerspruch im Zurruhesetzungsverfahren immer der Sofortvollzug des DH - jedenfalls bei der Telekom.

Wenn Du was anderes behauptest, hast Du entweder keine Ahnung oder willst hier die betroffenen Beamten/innen nur verwirren !
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Re: Abordnung während der Pensionierung

Beitrag von AlterBeamter »

Hallo GFunkt,
Du schreibst mal wieder Nonsons !!!
Natürlich kann man gegen die Herabsetzung auf das Niveau der Versorgungsbezüge einen Widerspruch einlegen - warum sollte man das nicht können.
Fakt ist aber, dass ein solcher Widerspruch in der Regel aber vom DH sowieso abgelehnt. Was aber noch wichtiger ist, dass die Gerichte da keine Aussicht auf Erfolg sehen und eine Klage oder Eilentscheidung wenig Erfolgsaussichten hätte. Das geschieht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren (Achtung GFunkt, hier dann nochmals ein Hinweis), denn wenn die Zurruhesetzung tatsächlich rechtskonform wäre und der Dienstherr während des Widerspruchs- und Klageverfahren (und Eilentscheidung) die vollen Bezüge gezählt hätte - das kann schon mal ein paar Jahre dauern, wäre unter Umständen eine sehr hohe Nachzahlung bzw. Forderung für den Beamten fällig. Das kann dann schon mal an die Existenz gehen, wenn mal 40 bis 50 Tausend Euro nachgefordert werden...

Wie schon geschrieben, ist es immer besser wenn man aus der Sichtweise der Betroffenheit hier schildert. Nur vom Hörensagen oder Vermutungen helfen keinem weiter.
Blue Ice Ultra
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Re: Abordnung während der Pensionierung

Beitrag von Blue Ice Ultra »

beelzebub hat geschrieben: 3. Aug 2021, 16:54 Kann jemand, der offiziell in Pension ist überhaupt abgeordnet werden?
Nein, § 14 BeamtStG bezieht sich nur auf Beamte und eben nicht auf Versorgungsempfänger.

Das weitere Vorgehen sollte mit dem Anwalt abgestimmt werden. Es stellt sich allerdings die Frage woher die "dienstlichen Gründe"für eine Abordnung kommen sollen, wenn der Dienstherr die Person für DDU befunden hat. Angesichts des bisher beschriebenen Verfahrenslauf rate ich zur Klage nach § 75 VwGO.
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