Amtszulage A9z

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Paul68
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Amtszulage A9z

Beitrag von Paul68 »

Hallo zusammen,

könnt Ihr mir sagen, ob die Amtszulage A9z auch an die zwei Jahresfrist, für die Ruhegehaltfähigkeit gebunden ist?


Gefunden habe ich natürlich folgende Info:
" Wenn die letzte Beförderung mehr als 2 Jahre vor der Pensionierung liegt, dann gilt das jetzige Grundgehalt als ruhegehaltsfähig.
Die Verleihung der Amtszulage ist keine Beförderung. Die Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes. Sie sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig. § 42 II BBesG."

Jetzt bin ich aber zum einen Landesbeamter und vielleicht kann einer aus Erfahrung berichten, ob sich das wirklich so verhält?

Zweite Frage, wie verhält sich das mit der Erfahrungsstufe? Meine Info, einmal erreicht, ist diese auch sofort Ruhegehaltfähig. Also nicht an eine zwei Jahresfrist gekoppelt.

Gruß Paul
GFunkt
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von GFunkt »

Die 2-Jahresfrist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG (des Bundes) gilt entsprechend auch bei der Verleihung einer Amtszulage (Nr. 5.3.1.7 S. 2 BeamtVGVwV).
Paul68
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Paul68 »

GFunkt hat geschrieben: 2. Okt 2020, 09:28 Die 2-Jahresfrist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG (des Bundes) gilt entsprechend auch bei der Verleihung einer Amtszulage (Nr. 5.3.1.7 S. 2 BeamtVGVwV).
@GFunkt, also wie bei allen anderen Beförderungen, gilt hier auch die 2-Jahresfrist!!??

Und wie schaut es mit der Erfahrungsstufe aus? Ist hier auch eine Frist zu berücksichtigen?

Ich danke die für die schnelle Rückmeldung.
Hanswurst I.
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Hanswurst I. »

Da wäre das entsprechende Bundesland bei einer Antwort durchaus hilfreich. In Bayern ist die AZ eine Beförderung und damit gilt die 2-Jahres-Frist.
Paul68
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Paul68 »

Hanswurst I. hat geschrieben: 2. Okt 2020, 11:21 Da wäre das entsprechende Bundesland bei einer Antwort durchaus hilfreich.
@ Hanswurst I. zu welcher Antwort wäre das Bundesland hilfreich?
Ich vermute, dass es bei der Erfahrungsstufe hier keine Unterschiede gibt. Wenn, dann dürfte es nur einen Unterschied bei der Amtszulage A9z machen!
Aber um die Antwort nicht schuldig zu bleiben, es geht mir um Berlin.
Kerberos
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Kerberos »

Paul68 hat geschrieben: 2. Okt 2020, 09:33 Und wie schaut es mit der Erfahrungsstufe aus? Ist hier auch eine Frist zu berücksichtigen?
Nein.
Paul68
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Paul68 »

Kerberos hat geschrieben: 2. Okt 2020, 12:18
Paul68 hat geschrieben: 2. Okt 2020, 09:33 Und wie schaut es mit der Erfahrungsstufe aus? Ist hier auch eine Frist zu berücksichtigen?
Nein.
@Kerberos, dass sind auch meine Infos!
Dankeschön für deine Antwort.
Paul68
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Paul68 »

Hallo,

ich muss noch einmal kurz nachfragen. Was zählt denn in die Frist von zwei Jahre hinein?
Wie sieht es z.B mit Krankheit bei vollen Bezügen aus? Hätte dies einen Einfluß auf die zwei Jahre?


Beispiel:

15 April 2021 Krankschreibung

01. Mai 2021 Zwei Jahre HBM z Besoldung erhalten

01. Mai 2022 Würde ich Zwangs Pensioniert werden, weil durchgehend Krankschreibung seit 15. April 2021

Laut Gesetz, sollte dies nach meinem Verständnis keinen Einfluß haben, oder? Also in meinem Fall, ein halber Monat (vom 15. April bis 30. April 2021) der durch die Krankschreibung an den zwei Jahren fehlen würde. Bezüge habe ich ja trotzdem erhalten, während der Krankschreibung!
Es war ja keine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so verstehe ich das nämlich!

Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge?

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören
das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestandene Grundgehalt, sofern bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt die letzte Beförderung zwei Jahre zurückliegt (ansonsten wird die vorletzte Besoldungsgruppe zugrunde gelegt) -

der Familienzuschlag der Stufe 1 solange die Voraussetzungen für diesen vorliegen
sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge, z. B. Zulagen
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Vielen Dank im Voraus!

Gruss
Gerda Schwäbel
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Paul68 hat geschrieben: 26. Mär 2022, 08:36 Hallo,
ich muss noch einmal kurz nachfragen. Was zählt denn in die Frist von zwei Jahre hinein?
Wie sieht es z.B mit Krankheit bei vollen Bezügen aus? Hätte dies einen Einfluß auf die zwei Jahre?
Beispiel:
15 April 2021 Krankschreibung
01. Mai 2021 Zwei Jahre HBM z Besoldung erhalten
01. Mai 2022 Würde ich Zwangs Pensioniert werden, weil durchgehend Krankschreibung seit 15. April 2021

Laut Gesetz, sollte dies nach meinem Verständnis keinen Einfluß haben, oder? Also in meinem Fall, ein halber Monat (vom 15. April bis 30. April 2021) der durch die Krankschreibung an den zwei Jahren fehlen würde. Bezüge habe ich ja trotzdem erhalten, während der Krankschreibung!
Es war ja keine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so verstehe ich das nämlich!
Es ist doch ganz eindeutig geregelt: Ruhegehaltsfähig ist grundsätzlich das Grundgehalt, das der Beamte zuletzt bezogen hat. Nur dann, wenn er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig. Wann wurde Ihnen das Amt der Besoldungsgruppe A 9 Z verliehen? Mit Wirkung vom 1. Mai 2019? Dann ist die Zweijahresfrist doch schon längst erfüllt!
Paul68 hat geschrieben: 26. Mär 2022, 08:36
Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge?

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören
das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestandene Grundgehalt, sofern bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt die letzte Beförderung zwei Jahre zurückliegt (ansonsten wird die vorletzte Besoldungsgruppe zugrunde gelegt) -

der Familienzuschlag der Stufe 1 solange die Voraussetzungen für diesen vorliegen
sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge, z. B. Zulagen
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Vielen Dank im Voraus!

Gruss
Was ist in diesem Text eine Frage und was ist Feststellung? Schreiben Sie doch konkret, welche Bezügebestandteile Sie aktuell erhalten, dann kann man Ihnen eine klare Antwort geben!
Paul68
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Paul68 »

Hallo Gerda Schwäbel,

jetzt, wo ich mir das noch einmal durchgelesen habe, muss ich selber den Kopf schütteln. :(

Das alles macht nicht wirklich Sinn, Entschuldigung.

Nein Sie haben recht, Besoldungsgruppe A9 Z wurde am 25. Mai 2019 verliehen und erfüllt damit die Zweijahresfrist. Ist also damit Ruhegehaltfähig!

Wie verhält es sich mit der Erfahrungsstufe? Diese ist ja, wie hier auch schon beantwortet wurde, nicht an die Zweijahresfrist gekoppelt, oder?
Gibt es hier irgendwelche Fristen zu beachten? (Kur; Krankheit bei Lohnfortzahlung - o.dgl)
Im August 2021 Erfahrungsstufe 8 erhalten und Krankschreibung seit Juli 2021. Hätte das bei einer Pensionierung im Jahre 2022 einen negativen Einfluß auf die Erfahrungsstufe. Also könnte hier, die Erfahrungsstufe 7 für die Berechnung der Pension herangezogen werden, oder hat dies keine Auswirkungen bei der Berechnung?


Vielen Dank noch einmal im Voraus!

Gruss
Gerda Schwäbel
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Ruhegehaltsfähig ist grundsätzlich das Grundgehalt, das der Beamte zuletzt bezogen hat. Da in den letzten zwei Jahren keine Änderung des Amtes eingetreten ist, gibt es für Sie keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Maßgeblich ist also das Grundgehalt der Stufe 8, ein Kuraufenthalt und/oder eine längere Krankheit haben keinen Einfluss auf die Stufe - weder bei der Besoldung noch bei den Versorgungsbezügen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Paul68
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Paul68 »

Gerda Schwäbel hat geschrieben: 27. Mär 2022, 12:49 Ruhegehaltsfähig ist grundsätzlich das Grundgehalt, das der Beamte zuletzt bezogen hat. Da in den letzten zwei Jahren keine Änderung des Amtes eingetreten ist, gibt es für Sie keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Maßgeblich ist also das Grundgehalt der Stufe 8, ein Kuraufenthalt und/oder eine längere Krankheit haben keinen Einfluss auf die Stufe - weder bei der Besoldung noch bei den Versorgungsbezügen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Danke für die schnelle Rückmeldung, dass habe ich erst einmal verstanden.

In meinem Fall, erfolgte noch eine Umsetzung innerhalb der Behörde. Ich hatte mich auf ein Interessenbekundungsverfahren beworben, bei dem ich im Auswahlverfahren genommen wurde. Es erfolgte dann wie schon erwähnt nach einer Übergangszeit die Umsetzung, welche in die Zweijahresfrist viel. Meine Bezüge (A9 Z) habe ich dort weiter erhalten. Die Stellen dort sind A9 mit der Möglichkeit einer A9 Z bei längerer Erfahrung und einem erfolgtem Auswahlverfahren. (Also so, wie es bei meiner alten Stelle auch war)
Könnte dies noch irgendwelche Auswirkungen, auf die Berechnung der Pension haben?
Ich weiß, dass sind viele Fragen und für Sie vielleicht auch selbsterklärend. Aber für mich, ist das absolutes Neuland. Auch hätte ich mir vor 30 Jahren nicht träumen lassen, dass ich mich damit überhaupt mal beschäftigen würde.

Gruss
Gerda Schwäbel
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Nein, auch die Umsetzung hat keine negativen Auswirklungen auf die Höhe des Versorgungsanspruchs. :)
Paul68
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Re: Amtszulage A9z

Beitrag von Paul68 »

Gerda Schwäbel hat geschrieben: 27. Mär 2022, 16:04 Nein, auch die Umsetzung hat keine negativen Auswirklungen auf die Höhe des Versorgungsanspruchs. :)
Hallo Gerda Schwäbel,

Super- Ich kann mich wirklich bei Ihnen nur bedanken, für die Geduld, die Sie mit mir gehabt haben.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende (was noch von übrig ist) und bleiben Sie gesund!

Gruss
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