§2 Absatz 2 BRKG Hat man die Wahl?

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Der_Imker
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§2 Absatz 2 BRKG Hat man die Wahl?

Beitrag von Der_Imker »

Hallo Gemeinschaft,
§ 2 Absatz 2 BRKG lautet: "Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte."

Kann man sich das aussuchen? Der Hintergrund ist, dass man in meiner Behörde bei eintägigen Dienstreisen, die an der Wohnung beginnen und enden, die normale tägliche Arbeitszeit von 8:12 Stunden gutgeschrieben bekommt. Wenn eine eintägige Dienstreise länger als 14 Stunden dauert, bekommt man auf Antrag zusätzliche drei Stunden gutgeschrieben. Viel besser stünde ich, wenn ich morgens in der Dienststelle die Zeiterfassung betätige, E-Maileingang prüfe, mich dann auf Dienstreise begebe und anschließend wieder die Dienststelle aufsuche, E-Mailpostkorb prüfe, dann auschecke und nach Hause fahre. Bei einer 13-stündigen Dienstreise bekäme ich die Überstunden gutgeschrieben.
Also: Kann ich mir aussuchen, ob die Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststelle beginnt oder kann der Dienstherr mir das vorschreiben?
Der_Imker
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Re: §2 Absatz 2 BRKG Hat man die Wahl?

Beitrag von Der_Imker »

Keiner eine Idee?

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