Fragen zum Dienstrechtneuordnungsgesetz DNeuG
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thenotic82
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Fragen zum Dienstrechtneuordnungsgesetz DNeuG
Hallo in die Runde,
ich habe zwei Fragen das DNeuG betreffend.
1. Was passiert mit der Verbeamtung auf Lebenszeit bei "Altfällen"
Nach neuem Recht entfällt das 27. Lebensjahr als Altersgrenze für die Ernennung und BaL ist nach Bestehen der 3 Jahre Probezeit bereits möglich.
Was geschieht nun mit den "Altfällen", d.h. Beamte in Anstellung, die die Probezeit (2,5 Jahre altes Recht) längst bestanden haben, aber nach altem Recht weiterhin "Beamte auf Probe" sind bis zum 27. Lebensjahr. Werden diese nun ebenfalls ad hoc "vorzeitig" im Januar mit der Lebenszeit versehen oder müssen diese noch den 27. Geb. abwarten nach altem Recht?
Beispiel
Verwaltungsoberinspektor in Anstellung 04.04.1982 (26 Jahre, Probezeit bestanden) geboren würde nach altem Recht im April 2009 auf Lebenszeit ernannt werden. Wird die Ernennung auf Lebenszeit nun vorgezogen mit In Kraft Treten des DNeuG z. B. zum Januar 2009?
2. Welche Bezüge werden bei der Überleitung zugrunde gelegt?
Die Umstellung auf die neue Besoldungstabelle findet bekanntlich zum 01.07.09 statt. Welche Bezüge werden nun bei der Überleitung zugrunde gelegt, die Bezüge des Vormonates Juni 2009 oder die am 01.01.09 (d.h. bzw. bei in Kraft treten DNeuG) maßgeblichen?
Ich stelle die Frage deshalb, da auch hier klare Benachteiligungen entstehen, sofern die Bezüge vom Januar zugrunde gelegt würden und sich zwischen Januar und Juli Lebensaltersstufenwechsel nach altem Recht ergeben.
Rechenbeispiel
Verwaltungsoberinspektor A10 Stufe 3 am 01.01.09
2317,12 Grundgehalt
+ 75,49 Stellenzulage
+ 59,82 Anteil Jahressonderzahlung
= 2452,43 brutto
-> Überleitung neu ab 01.07.09 in neue Stufe 2 A10 mit 2470,- Euro brutto.
Soweit so gut.
Nun wird der Beamte nach altem Recht ab April 09 die Stufe 4 A10 erhalten.
2431,00 Grundgehalt
+ 75,49 Stellenzulage
+ 62,66 Anteil Jahressonderzahlung
= 2569,15 brutto
-> Überleitung neu ab 01.07.09 in neue Stufe 3 A10 mit 2619,- brutto.
Wenn nun die Bezüge von Januar 2009 bei der Überleitung zugrunde gelegt würden, dann würde die im April erworbene Lebensaltersstufe 4 verpuffen und man sich in Stufe 2 der neuen Tabelle mit 2470,- wieder finden???
Ich freue mich auf Eure Antworten!
Zugrunde gelegt habe ich die Präsentation des BMI:
Link-klick-mich
Gruß
thenotic82
ich habe zwei Fragen das DNeuG betreffend.
1. Was passiert mit der Verbeamtung auf Lebenszeit bei "Altfällen"
Nach neuem Recht entfällt das 27. Lebensjahr als Altersgrenze für die Ernennung und BaL ist nach Bestehen der 3 Jahre Probezeit bereits möglich.
Was geschieht nun mit den "Altfällen", d.h. Beamte in Anstellung, die die Probezeit (2,5 Jahre altes Recht) längst bestanden haben, aber nach altem Recht weiterhin "Beamte auf Probe" sind bis zum 27. Lebensjahr. Werden diese nun ebenfalls ad hoc "vorzeitig" im Januar mit der Lebenszeit versehen oder müssen diese noch den 27. Geb. abwarten nach altem Recht?
Beispiel
Verwaltungsoberinspektor in Anstellung 04.04.1982 (26 Jahre, Probezeit bestanden) geboren würde nach altem Recht im April 2009 auf Lebenszeit ernannt werden. Wird die Ernennung auf Lebenszeit nun vorgezogen mit In Kraft Treten des DNeuG z. B. zum Januar 2009?
2. Welche Bezüge werden bei der Überleitung zugrunde gelegt?
Die Umstellung auf die neue Besoldungstabelle findet bekanntlich zum 01.07.09 statt. Welche Bezüge werden nun bei der Überleitung zugrunde gelegt, die Bezüge des Vormonates Juni 2009 oder die am 01.01.09 (d.h. bzw. bei in Kraft treten DNeuG) maßgeblichen?
Ich stelle die Frage deshalb, da auch hier klare Benachteiligungen entstehen, sofern die Bezüge vom Januar zugrunde gelegt würden und sich zwischen Januar und Juli Lebensaltersstufenwechsel nach altem Recht ergeben.
Rechenbeispiel
Verwaltungsoberinspektor A10 Stufe 3 am 01.01.09
2317,12 Grundgehalt
+ 75,49 Stellenzulage
+ 59,82 Anteil Jahressonderzahlung
= 2452,43 brutto
-> Überleitung neu ab 01.07.09 in neue Stufe 2 A10 mit 2470,- Euro brutto.
Soweit so gut.
Nun wird der Beamte nach altem Recht ab April 09 die Stufe 4 A10 erhalten.
2431,00 Grundgehalt
+ 75,49 Stellenzulage
+ 62,66 Anteil Jahressonderzahlung
= 2569,15 brutto
-> Überleitung neu ab 01.07.09 in neue Stufe 3 A10 mit 2619,- brutto.
Wenn nun die Bezüge von Januar 2009 bei der Überleitung zugrunde gelegt würden, dann würde die im April erworbene Lebensaltersstufe 4 verpuffen und man sich in Stufe 2 der neuen Tabelle mit 2470,- wieder finden???
Ich freue mich auf Eure Antworten!
Zugrunde gelegt habe ich die Präsentation des BMI:
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Gruß
thenotic82
- Mikesch
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Moin,


Ich hing da 8 Jahre in einer Dienstaltersstufe
Es gilt eine Besoldungstabelle, steht Dir danach weniger Geld zu, erhälst Du eine Ausgleichszulage die durch Beförderungen oder steigen in der Erfahrungsstufe aufgezehrt wird.
Weniger jibs nich...
cu,
Mikesch
Es gilt das geltende Recht. Wenn jemand die Bedingungen erfüllt, dann wird er BaL. Es gilt nicht das Recht bei Vertragsabschluss, sondern das Geltende! Wäre auch zu schön, wenn noch mein alter Vertrag gelten würde1. Was passiert mit der Verbeamtung auf Lebenszeit bei "Altfällen"
Ist mir auch schon passiert2. Welche Bezüge werden bei der Überleitung zugrunde gelegt?
Ich hing da 8 Jahre in einer Dienstaltersstufe
Es gilt eine Besoldungstabelle, steht Dir danach weniger Geld zu, erhälst Du eine Ausgleichszulage die durch Beförderungen oder steigen in der Erfahrungsstufe aufgezehrt wird.
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cu,
Mikesch
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- Mikesch
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Ne, die Butter ist mir ausgegangen...maxg hat geschrieben:Oder kannst Du "Butter bei die Fische" tun ?
Ich kann nicht mit Gesetzesgrundlagen dienen, bin auch zu faul, als Nichtbetroffener danach zeitaufwändig zu suchen. Hat was mit Besitzstandswahrung zu tun. Du darfst halt nicht weniger bekommen.
Dies betrifft allerdings nur Gehaltsbestandsteile wie z.B. die Dienstaltersstufe oder demnächst Erfahrungsstufe. Zulagen sind davon nicht betroffen, oder werden einzeln per Gesetz geregelt, z.B. Polizeizulage.
Die einzige Butter die ich habe, ist die, dass ich vor nicht all zu langer Zeit (wie oben beschrieben) in der selbigen Situation war und eine Ausgleichszulage erhalten hatte.
Das macht unsere liebe Verwaltung garantiert nicht, weil sie mich so dolle lieb hat und andere vielleicht nicht
In dem damaligen Schreiben der Besoldungsstelle wurde das auch mit Fundstelle begründet, leider habe ich das nicht mehr.
cu,
Mikesch
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Gerda Schwäbel
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etwas "Butter"
Mein Vorschlag:
Warten Sie erst einmal ab, bis das DNeuG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist und damit in Kraft treten kann. Der Gesetzentwurf läßt sich sehr schlecht in verständlicher Form zitieren, weil er noch viele unbestimmte Zeitangaben beinhaltet. Ich habe als kleines Beispiel § 2 Abs. 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (in der Entwurfsfassung) hier reinkopiert. Dieser kleine Teil des Überleitungsrechts zeigt. m. E. sehr deutlich, dass die Befürchtung, die Januar-Bezüge würden für die Überleitung herangezogen, ziemlich unsinnig ist.
Das DNeuG ist weder am 1.01.2009 in Kraft getreten, noch wird es insgesamt mit Wirkung vom 1.01.2009 in Kraft treten. Das Paket sieht für seine Einzelmaßnahmen insgesamt 11 verschiedene Inkrafttretungszeitpunkte vor. Der 1.01.2009 ist - soweit ich das beurteilen kann - lediglich für bestimmte Zulagen im Bereich "fliegendes Personal" von Bedeutung.
§ 2 Abs. 1 BesÜG
(1) Empfängerinnen und Empfänger von
Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der
Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1
Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] maßgeblichen
Amtes mit den für … [einsetzen: Monat und
Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel
17 Abs. 7] zustehenden Dienstbezügen nach
Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder
Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage
1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für
Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei
ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge
zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der
Beurlaubung am … [einsetzen: Datum des Tages
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 7] maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3
gelten entsprechend in den Fällen des § 40 des
Bundesbeamtengesetzes.
Viele Grüße
Gerda
Warten Sie erst einmal ab, bis das DNeuG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist und damit in Kraft treten kann. Der Gesetzentwurf läßt sich sehr schlecht in verständlicher Form zitieren, weil er noch viele unbestimmte Zeitangaben beinhaltet. Ich habe als kleines Beispiel § 2 Abs. 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (in der Entwurfsfassung) hier reinkopiert. Dieser kleine Teil des Überleitungsrechts zeigt. m. E. sehr deutlich, dass die Befürchtung, die Januar-Bezüge würden für die Überleitung herangezogen, ziemlich unsinnig ist.
Das DNeuG ist weder am 1.01.2009 in Kraft getreten, noch wird es insgesamt mit Wirkung vom 1.01.2009 in Kraft treten. Das Paket sieht für seine Einzelmaßnahmen insgesamt 11 verschiedene Inkrafttretungszeitpunkte vor. Der 1.01.2009 ist - soweit ich das beurteilen kann - lediglich für bestimmte Zulagen im Bereich "fliegendes Personal" von Bedeutung.
§ 2 Abs. 1 BesÜG
(1) Empfängerinnen und Empfänger von
Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der
Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1
Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7] maßgeblichen
Amtes mit den für … [einsetzen: Monat und
Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel
17 Abs. 7] zustehenden Dienstbezügen nach
Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder
Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage
1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für
Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei
ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge
zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der
Beurlaubung am … [einsetzen: Datum des Tages
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17
Abs. 7] maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3
gelten entsprechend in den Fällen des § 40 des
Bundesbeamtengesetzes.
Viele Grüße
Gerda
Wieso Inkrafttreten 01.03.2009 ?maxg hat geschrieben:
Nachdem ich in die Gesetzesfassung gekuckt habe, bin ich aber um so fester der Meinung, dass durch Inkrafttreten zum 01.03.2009 die Erhöhungen von März bis Juni "verloren gehen" ...
Ich dachte 01.07.2009 ist der Beginn.
Was ist nun aktuell ?
Früher konnten Frauen kochen wie meine Mutter, heute können sie saufen wie mein Vater!
-
Gerda Schwäbel
- Beiträge: 656
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
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Ich kann auch nicht erkennen, wie maxq aus der Gesetzesfassung "verloren gehende Erhöhungen" rausliest.Ossikind hat geschrieben:[
Wieso Inkrafttreten 01.03.2009 ?
Ich dachte 01.07.2009 ist der Beginn.
Was ist nun aktuell ?
Ich kopiere jetzt mal Artikel 17 DNeuG rein; dann kann er/sie uns leichter erklären, was es mit dem Inkrafttreten zum 01.03.2009 auf sich hat.
Viele Grüße
Gerda
Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom
24. Juni 2005 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa und cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6
treten mit Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft.
(3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1
Buchstabe b und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36
Buchstabe c und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel
5 Nr. 18 Buchstabe c, Nr. 19 Buchstabe c und
Nr. 37 treten mit Wirkung vom 28. März 2008 in
Kraft.
(5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April
2009 in Kraft.
(7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13,
18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c
und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f,
Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65,
66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe
c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b,
Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel
14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2,
Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b
und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2,
Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am
1. Juli 2009 in Kraft.
( 8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in
Kraft.
(9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36,
38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c,
Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe
b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23
Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1
Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe
b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6
treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
(10) Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a treten am
1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundessonderzahlungsgesetz
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50
dieses Gesetzes, außer Kraft.
(11) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 675), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 1 des
Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
außer Kraft.
(12) Die Verordnung über die Zahlung eines
erhöhten Auslandszuschlags in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1881, 2324) und die Auslandszuschlagsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 6. Juni 2006
(BGBl. I S. 1291), treten mit Ablauf des 30. Juni
2010 außer Kraft.
-
maxg
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- Registriert: 25. Jan 2006, 19:49
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- Tätigkeit: Zollbeamter
- Wohnort: bei Hamburg
OK, OK
Ich habe auf einer veralteten Fassung aufgesetzt und daraus die folgefalschen Schlüsse gezogen
Also kome ich auf Basis der aktuellen Fassung (von verdi.de heruntergeladen) zu folgenden Erkenntnissen:
Das Gesetz triit am Tag nach Verkündung in Kraft, dies ist aber unerheblich, da der einschlägige Artikel 3 (Besoldungsüberleitungsgesetz) erst am 01.07.2009 in Kraft tritt.
Und damit gelten die Bezüge aus 06/2009 als Berechnungsgrundlage für die Umstellung, die dann ja aufrundet. Es fällt also Niemand unter seine alten Bezüge zurück.
Damit braucht es auch keine "Ausgleichszulagenregelung" o.ä.
Damit wäre auch der "Fall" aus der Ausgangsfrage positiv zu beamtworten ... sorry für die Konfusion, aber es gab doch etwas zu viele Entwürfe und Zwischenfassungen !
Ich habe auf einer veralteten Fassung aufgesetzt und daraus die folgefalschen Schlüsse gezogen
Also kome ich auf Basis der aktuellen Fassung (von verdi.de heruntergeladen) zu folgenden Erkenntnissen:
Das Gesetz triit am Tag nach Verkündung in Kraft, dies ist aber unerheblich, da der einschlägige Artikel 3 (Besoldungsüberleitungsgesetz) erst am 01.07.2009 in Kraft tritt.
Und damit gelten die Bezüge aus 06/2009 als Berechnungsgrundlage für die Umstellung, die dann ja aufrundet. Es fällt also Niemand unter seine alten Bezüge zurück.
Damit braucht es auch keine "Ausgleichszulagenregelung" o.ä.
Damit wäre auch der "Fall" aus der Ausgangsfrage positiv zu beamtworten ... sorry für die Konfusion, aber es gab doch etwas zu viele Entwürfe und Zwischenfassungen !
"Damit braucht es auch keine "Ausgleichszulagenregelung" o.ä."
Und was ist dann mit dieser Fallkonstellation?:
alt Beamter A6 Alt.Stufe 6 (bin späteinsteiger)
Grundgehalt: 2029,49 €
neu A6
2029,46 + 2,5 %(50,74) + 16,79 €(allg. Zul) + 10,60 €(A5-A8 Sonderz.)=
2107,62 €
Grundgehalt der neuen Erfahrungsstufe 8 (Endstufe) A6
2072,00 €????????????
Oder habe ich was falsch gemacht?
Andere Frage! Was ist, wenn man in A7 befördert wird? Bleibt man in der Erfahrungsstufe oder wird man in die neue Regelung der Erfahrungsstufenberechnung übernommen? Würde heißen, wenn alles mies läuft bleibt man bei einer Beförderung auf dem selben Gehaltslevel wie im vorhergehenden Amt?
Alles noch sehr verwirrend für mich.!
Und was ist dann mit dieser Fallkonstellation?:
alt Beamter A6 Alt.Stufe 6 (bin späteinsteiger)
Grundgehalt: 2029,49 €
neu A6
2029,46 + 2,5 %(50,74) + 16,79 €(allg. Zul) + 10,60 €(A5-A8 Sonderz.)=
2107,62 €
Grundgehalt der neuen Erfahrungsstufe 8 (Endstufe) A6
2072,00 €????????????
Oder habe ich was falsch gemacht?
Andere Frage! Was ist, wenn man in A7 befördert wird? Bleibt man in der Erfahrungsstufe oder wird man in die neue Regelung der Erfahrungsstufenberechnung übernommen? Würde heißen, wenn alles mies läuft bleibt man bei einer Beförderung auf dem selben Gehaltslevel wie im vorhergehenden Amt?
Alles noch sehr verwirrend für mich.!
-
Gerda Schwäbel
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Das vermute ich. Die Erfahrungsstufe 8 beträgt in Besoldungsgruppe A6 2.251 €!babyface hat geschrieben:" Oder habe ich was falsch gemacht?
Das gilt für Alle, auch die, die tagtäglich mit Besoldungsfragen zu tun haben (behaupte ich jetzt aufgrund eigener Erfahrung). Es gibt einfach zu viele Entwurfsfassungen und überholte Modelle. [Herzlichen Dank an maxg für die Richtigstellung vom 11.01.] Lassen Sie doch das Ei erst mal gelegt sein und den erfahrenen Besoldern anschließend etwas Zeit, sich mit der (komlizierten) Materie zu beschäftigen. Ich für meine Person habe jedenfalls keine Lust mehr, nich auch nur noch einmal mit einer Entwurfsfassung zu beschäftigen, bevor mir das fertige Gesetz vorliegt.babyface hat geschrieben:" Alles noch sehr verwirrend für mich.!
Hören Sie bitte auf, Ängste und Befürchtungen zu schüren, in dem Sie Informationen, die auf Halbwahrheiten oder Unsicherheiten beruhen, weiter verbreiten. Die Veröffentlichungen - auch offizieller Stellen - die es bisher zum Thema Überleitung gibt, sind nach meinem Eindruck sehr vereinfachende Darstellungen und überhaupt nicht dafür geeignet, dass man mit ihnen versucht, in die Tiefen des Rechts vorzudringen.
Das DNeuG soll noch in diesem Monat veröffentlicht werden, in der morgen erscheinenden Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird es aber noch nicht drin sein.
Viele Grüße
Ihre Gerda Schwäbel
-
thenotic82
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Eine weitere Frage, die mal ungeachtet der ausstehenden Verkündung, im Raume steht:
Bislang hat man bei Beförderungen die Lebensaltersstufe logischerweise beibehalten.
Ist die Abkehr von den Lebensaltersstufen hin zu Erfahrungsstufen ("wie lange übe ich die übertragene Tätigkeit konkret aus") mit Auswirkungen auf Beförderungen verbunden?
Wie schaut es bei einer Beförderung mit den Erfahrungsstufen aus?
Werden diese beim Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe beibehalten oder landet man (in Anlehnung an die Tarifverträge der Ang.) in einer Stufe, die die erste Erhöhung gegenüber dem bisherigen Brutto darstellt?
Beispiel:
Beamter A9 Erfahrungsstufe 3 (2399,- Euro Grundgehalt) wird in die A10 befördert
Behält er die Erfahrungsstufe 3 beim Aufstieg bei, so erhielte er fortan 2619,- Euro brutto.
Oder wertet man den Aufstieg als Übertragung einer neuen Tätigkeit und setzt somit den Zähler "Erfahrungsstufe/Dienstzeit" zurück (unter Beachtung des Bestandsschutzes)? D.h. in Anlehnung an die Ausgestaltung an einige Tarifverträge würde man innerhalb der neuen Besoldungsstufe in der Erfahrungsstufe landen, die die erste Erhöhung gegenüber dem bisherigen Brutto darstellt.
Fährt man diese andere Denke ab, so würde er die Stufe 2 der A10 erhalten, die mit 2470,- Euro brutto über dem bisherigen Bruttoentgelt liegt.
Hat dazu schon mal jmd. gestöbert?
Gruß
thenotic82
Bislang hat man bei Beförderungen die Lebensaltersstufe logischerweise beibehalten.
Ist die Abkehr von den Lebensaltersstufen hin zu Erfahrungsstufen ("wie lange übe ich die übertragene Tätigkeit konkret aus") mit Auswirkungen auf Beförderungen verbunden?
Wie schaut es bei einer Beförderung mit den Erfahrungsstufen aus?
Werden diese beim Aufstieg in die nächst höhere Besoldungsstufe beibehalten oder landet man (in Anlehnung an die Tarifverträge der Ang.) in einer Stufe, die die erste Erhöhung gegenüber dem bisherigen Brutto darstellt?
Beispiel:
Beamter A9 Erfahrungsstufe 3 (2399,- Euro Grundgehalt) wird in die A10 befördert
Behält er die Erfahrungsstufe 3 beim Aufstieg bei, so erhielte er fortan 2619,- Euro brutto.
Oder wertet man den Aufstieg als Übertragung einer neuen Tätigkeit und setzt somit den Zähler "Erfahrungsstufe/Dienstzeit" zurück (unter Beachtung des Bestandsschutzes)? D.h. in Anlehnung an die Ausgestaltung an einige Tarifverträge würde man innerhalb der neuen Besoldungsstufe in der Erfahrungsstufe landen, die die erste Erhöhung gegenüber dem bisherigen Brutto darstellt.
Fährt man diese andere Denke ab, so würde er die Stufe 2 der A10 erhalten, die mit 2470,- Euro brutto über dem bisherigen Bruttoentgelt liegt.
Hat dazu schon mal jmd. gestöbert?
Gruß
thenotic82
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Gerda Schwäbel
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thenotic82
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Re: Fragen zum Dienstrechtneuordnungsgesetz DNeuG
Nein, wenn ich de Bestimmungen richtig verstehe.thenotic82 hat geschrieben:Hallo in die Runde,
ich habe zwei Fragen das DNeuG betreffend.
1. Was passiert mit der Verbeamtung auf Lebenszeit bei "Altfällen"
Nach neuem Recht entfällt das 27. Lebensjahr als Altersgrenze für die Ernennung und BaL ist nach Bestehen der 3 Jahre Probezeit bereits möglich.
Was geschieht nun mit den "Altfällen", d.h. Beamte in Anstellung, die die Probezeit (2,5 Jahre altes Recht) längst bestanden haben, aber nach altem Recht weiterhin "Beamte auf Probe" sind bis zum 27. Lebensjahr. Werden diese nun ebenfalls ad hoc "vorzeitig" im Januar mit der Lebenszeit versehen oder müssen diese noch den 27. Geb. abwarten nach altem Recht?
Betrifft mich selbst.. leider
Hier die Übergangsbestimmungen
§ 147 BBG Neu Übergangsregelungen
(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10 BBG Neu Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
§ 11 BBG Neu Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür er- füllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
§ 6 BBG von 1999
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4),
3.zur ersten Verleihung eines Amtes,
4.zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5.zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
§ 7 BBG von 1999
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
eintritt,
3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
erworben hat.
§ 9 BBG von 1999
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. sich
a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) 1. Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

