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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 23. Mär 2025, 18:55
von mroe2016
Hallo Feigen:
Das heißt also - man hat deinem Widerspruch stattgegeben und du hast jetzt einen positiven Bescheid bekommen ?
Falls dem so ist - mein Glückwunsch dazu

Mein Fall liegt anders, ich warte seit Oktober auf eine Entscheidung zu meinem Widerspruch.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 28. Mär 2025, 15:40
von friedel
Hallo,
vor einigen Tagen schrieb ich, dass ich mir überlegen würde, wie ich nach der nicht bearbeiteten Fristsetzung meines Auftrages zum 14.3.2025 weiter vorgehen würde:
Ich habe am 18.3.2025 auf der Website der BAnst, ein Formular für Fragen (auch kostenpflichtige) mit meinen Daten gefüllt und im Betreff um eine einfache kostenlose Auskunft gebeten, warum meine Fristsetzung ignoriert wird.
Heute Nachmittag rief mich eine Mitarbeiterin an, um mir den Bearbeitungsstand meines Auftrages mitzuteilen: Mein "Fall" läge beim BMI, da es noch Klärungsbedarf gibt.
Wie ich in einem früheren Post hier in diesem Forum bereits geschrieben habe, habe ich nach meiner Ausbildung noch ein Jahr Fachoberschule (FOS) absolviert, das aber nicht anerkannt wurde, da es sich um eine allgemeine Schulausbildung handelte. Zuvor hatte ich meine Ausbildung im 17. Lebensjahr abgeschlossen. Faktisch sind mir 770 Tage (ohne FOS) innerhalb dieser Ausbildung nicht anerkannt worden. Ich erwähnte, dass ich mit diesen 770 Tagen ohnehin auf 71,75% kommen würde, somit also das Jahr FOS sowieso nicht zum Tragen käme, also dieBAnst auf die Warterei der BMI - Entscheidung verzichten könne. Das wiederum ginge nicht, antwortete man mir, da bei einer möglichen Ehescheidung das Splitting der Versorgungsansprüche anders berechnet werden müsste, etc..
Meine Frage zur weiteren Terminierung der Bearbeitung ergab, dass ich mich auf ein weiteres halbes Jahr einstellen sollte. Sobald allerdings die Entscheidung im BMI gefallen sei, würden diese Wartefälle vorrangig bearbeitet.
Gruß Friedel
FA 2 Bielefeld
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 29. Mär 2025, 16:22
von Feigen
Hallo mroe2016,
leider hat man meinen Widerspruch genau so abgebügelt wie auch schon vorher.
D.h. Also für mich, daß ich auf meinen gut 65% hängen bleibe. Aber es hätte ja auch schlimmer Kommen können.
Ich werde die evtl. zu erwartet gewesenen knapp 2,5% sicher verschmerzen können.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 29. Mär 2025, 22:44
von mroe2016
Hallo Feigen,
oh shit
Mein Widerspruch stammt aus Okt.2024 , ich hab noch keine Ablehnung. Nach meinen Infos liegt die Entscheidung bei den Fällen wie meinem inzwischen beim BMI und BMF und es wird noch lange dauern. Wenn es denn negativ ausgeht (und die gesamte Azubi Zeit aberkannt bleibt) ,
dann häng ich bei knapp 64%. Aber die Zeit der Ausbildung bekomm ich dann mit 66 1/2 Jahren auf jeden Fall bei der DRV Rente anerkannt und ein paar Jahre von meinem MiniJob NACH dem Vorruhestand auch , dann hol ich den Verlust zumindest tlw. wieder raus. Mal abwarten wann und was entschieden wird.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 30. Mär 2025, 08:51
von Bamboleos
Hat den schon einmal hier einer einen Positiven Bescheid bekommen?Ich lese fast immer nur von Ablehnung und Aberkennung so das die Lehrzeit nicht anerkannt wird,und das man dann am Ende von der Pension das abgezogen bekommt!
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 30. Mär 2025, 11:04
von mroe2016
Hallo Bamboleos,
für den speziellen Fall , Lehrjahre Beginn 1977,78,79 hab ich bisher auch nur von ABERKENNUNG der Azubi Zeit gehört (nicht nur hier in diesem Forum). Und die endgültige Entscheidung über die dagegen eingereichten Widersprüche steht noch aus - weil das liegt zur Entscheidung beim BMF/BMI.
Lt. der Bundestagsabgeordneten unseres Wahlkreises (ich hab sie kontaktiert) wird das auch noch dauern, auf jeden Fall erst NACHDEM die neue Regierung steht. Immerhin ist es aber so das wir noch keine Ablehnung haben !
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 30. Mär 2025, 11:27
von Leo
mroe2016 hat geschrieben: ↑29. Mär 2025, 22:44
Hallo Feigen,
oh shit
Mein Widerspruch stammt aus Okt.2024 , ich hab noch keine Ablehnung. Nach meinen Infos liegt die Entscheidung bei den Fällen wie meinem inzwischen beim BMI und BMF und es wird noch lange dauern. Wenn es denn negativ ausgeht (und die gesamte Azubi Zeit aberkannt bleibt) ,
dann häng ich bei knapp 64%. Aber die Zeit der Ausbildung bekomm ich dann mit 66 1/2 Jahren auf jeden Fall bei der DRV Rente anerkannt und ein paar Jahre von meinem MiniJob NACH dem Vorruhestand auch , dann hol ich den Verlust zumindest tlw. wieder raus. Mal abwarten wann und was entschieden wird.
Die Zeiten die Du dann von der DRV anerkannt und ausbezahlt bekommst,werden allerdings meines Wissens unter Berücksichtigung Deines individuellen Höchstsatzes dann bei Deiner Pension entsprechend gegengerechnet und abgezogen. MfG
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 30. Mär 2025, 11:53
von mroe2016
Hallo Leo ,
grundsätzlich ist das richtig was du schreibst - das gilt für die Zeiten die sich "überlappen" sag ich mal. Aber wenn es bei der Aberkennung der Ausbildungszeiten bei der Pension bleibt, dann bekomm ich in jedem Fall die DRV Rente (bekommt man ja sowieso) für den Zeitraum und auch für die Zeiten meines MiniJobs die ja ebenfalls NACH der Pensionierung entstanden sind und somit NICHT doppelt angerechnet werden.
Das alles natürlich nur bis zum Höchstsatz von 71,75% - ich hätte wenn alles so bleibt jetzt 64% und bleibe dann zusätzlich mit der kleinen DRV Rente unterhalb der Höchstgrenze. Meine Zeiten als FHandw nach der Ausbildung bis zur Verbeamtung werden wohl dann bei der Pensiuon gegengerechnet.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 30. Mär 2025, 12:17
von Leo
mroe2016 hat geschrieben: ↑30. Mär 2025, 11:53
Hallo Leo ,
grundsätzlich ist das richtig was du schreibst - das gilt für die Zeiten die sich "überlappen" sag ich mal. Aber wenn es bei der Aberkennung der Ausbildungszeiten bei der Pension bleibt, dann bekomm ich in jedem Fall die DRV Rente (bekommt man ja sowieso) für den Zeitraum und auch für die Zeiten meines MiniJobs die ja ebenfalls NACH der Pensionierung entstanden sind und somit NICHT doppelt angerechnet werden.
Das alles natürlich nur bis zum Höchstsatz von 71,75% - ich hätte wenn alles so bleibt jetzt 64% und bleibe dann zusätzlich mit der kleinen DRV Rente unterhalb der Höchstgrenze. Meine Zeiten als FHandw nach der Ausbildung bis zur Verbeamtung werden wohl dann bei der Pensiuon gegengerechnet.
Es geht nicht um den allgemeinen Höchstsatz von 71,75 %,sondern um Deinen individuellen Höchstsatz,der in der Regel mi Deiner prozentualen Pension - in Deinem Fall also 64 % ( Vermeidung der Überversorgung ) - identisch ist.Ich selbst habe nach meiner Pensionierung ( DU ) noch lange Zeit auf Minijobbasis gearbeitet und mir dadurch einen geringfügigen Rentenanspruch erworben.Dieser wird auch ausgezahlt,aber anschließend entsprechend von meiner Pension einbehalten.Ich muß noch einige Jahre warten bis die Rente fällig ist ( 2027 ) und habe momentan einen Versorgungshöchstsatz von ca. 62%. MfG
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 30. Mär 2025, 12:51
von mroe2016
Hallo Leo,
unter Umständen ist Pensionierung wegen DU was anderes als zB VR !
Bei DU wird das ja hochgerechnet bis zu einem bestimmten Zeitpunkt , das ist nicht vergleichbar mit VR oder normale Pensionierung !
Meine Pension hab ich mir (Stand heute!) ab 1.Tag nach Ausbildung bis zum Eintritt in VR erarbeitet!
Theoretisch hätte ich vom 1.Tag der Ausblidung bis zum VR fast 69% individuell erreichen können, aber durch Aberkennung
der Azubi Zeit im Nachhinein jetzt nur ca 64%.
Deshalb ....
1) Ich bin mir sehr sehr sicher das meine DRV Rente für die 3 Jahre Ausbildungszeit die ja VOR dem Zeitraum dann liegt
nicht abgezogen werden kann, weil die ja nirgends doppelt angerechnet wird.
2) Ebenfalls die paar Zeiten als MiniJobber die danach liegen ebenfalls nicht (Das glaube ich zumindenst, bin aber da nicht ganz sicher).
Es kann vllt. so sein das alles ab 69% gegengerechnet wird weil das meine pers. individuelle Höchstgrenze ist.
Stell dir nur mal vor jemand vor der zB mit 30 erst Beamter wird und mit 55 in VR , hat zB vielleicht 40% Pension.
Das würde ja bedeuten das er NIE mehr als die 40% bekommen würde obwohl er vielleicht von 16 Jahre bis 30 Jahre
Zeiten gesammelt hat , ggf auch woanders. Das kann also auf keinen Fall richtig sein.
Ich werde in 2028 sehen was wirklich los ist.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 30. Mär 2025, 18:17
von Bamboleos
mroe2016 hat geschrieben: ↑30. Mär 2025, 11:04
Hallo Bamboleos,
für den speziellen Fall , Lehrjahre Beginn 1977,78,79 hab ich bisher auch nur von ABERKENNUNG der Azubi Zeit gehört (nicht nur hier in diesem Forum). Und die endgültige Entscheidung über die dagegen eingereichten Widersprüche steht noch aus - weil das liegt zur Entscheidung beim BMF/BMI.
Lt. der Bundestagsabgeordneten unseres Wahlkreises (ich hab sie kontaktiert) wird das auch noch dauern, auf jeden Fall erst NACHDEM die neue Regierung steht. Immerhin ist es aber so das wir noch keine Ablehnung haben !
Vielen Dank für die Info!
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 31. Mär 2025, 13:22
von ferl
Hallo zusammen, ich habe eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Das war die Antwort und meine Rückantwort.
uten Tag
Danke für die schnelle Antwort.
Leider kann ich damit nichts anfangen, ich warte seid einem Jahr.
Mit 73 Jahren habe ich nicht Zeit Jahrelang zu warten.
Ich habe in meinem Schreiben eine Frist gesetzt, sollte die fruchtlos verstreichen, werde ich eine Anwalts Kanzlei kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen Reiner
Am 31.03.25, 13:11 schrieb Versorgung <
versorgung@banst-pt.de>:
Sehr geehrter Herr Ferling,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Erledigung der bei uns eingegangenen Aufträge. Aufgrund der Vielzahl von Aufträgen zur Berechnung der Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr wird die Bearbeitung Ihres Vorgangs leider noch einige Zeit dauern.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 31. Mär 2025, 13:52
von friedel
ferl hat geschrieben: ↑31. Mär 2025, 13:22
(...)
Am 31.03.25, 13:11 schrieb Versorgung <
versorgung@banst-pt.de>:
Sehr geehrter Herr Ferling,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Erledigung der bei uns eingegangenen Aufträge. Aufgrund der Vielzahl von Aufträgen zur Berechnung der Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr wird die Bearbeitung Ihres Vorgangs leider noch einige Zeit dauern.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Hallo ferl,
während meiner fmdl. Anfragen bei der BAnst habe ich auch auf das Alter der Antragsteller hingewiesen und
die Frage aufgeworfen, wer sich ggf. nach dem Ableben eines Antragstellers um dessen Belange - besonders falls es
um einen Widerspruch gehen sollte- kümmert, bzw. ob die BAnst dann die Angelegenheit "im Sande verlaufen" läßt?
Eine wirklich befriedigende Antwort dazu gab es nicht.
In einer weiteren fmdl. Anfrage sagte man mir
wörtlich, dass diese Art von Aufträgen
nachrangig bearbeitet werden,
weshalb ich die Formulierung in dem Antworschreiben der BAnst "arbeiten mit Hochdruck" für stark übertrieben halte.
Gruß
Friedel
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 31. Mär 2025, 14:31
von ferl
friedel hat geschrieben: ↑31. Mär 2025, 13:52
ferl hat geschrieben: ↑31. Mär 2025, 13:22
(...)
Am 31.03.25, 13:11 schrieb Versorgung <
versorgung@banst-pt.de>:
Sehr geehrter Herr Ferling,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Erledigung der bei uns eingegangenen Aufträge. Aufgrund der Vielzahl von Aufträgen zur Berechnung der Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr wird die Bearbeitung Ihres Vorgangs leider noch einige Zeit dauern.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Hallo ferl,
während meiner fmdl. Anfragen bei der BAnst habe ich auch auf das Alter der Antragsteller hingewiesen und
die Frage aufgeworfen, wer sich ggf. nach dem Ableben eines Antragstellers um dessen Belange - besonders falls es
um einen Widerspruch gehen sollte- kümmert, bzw. ob die BAnst dann die Angelegenheit "im Sande verlaufen" läßt?
Eine wirklich befriedigende Antwort dazu gab es nicht.
In einer weiteren fmdl. Anfrage sagte man mir
wörtlich, dass diese Art von Aufträgen
nachrangig bearbeitet werden,
weshalb ich die Formulierung in dem Antworschreiben der BAnst "arbeiten mit Hochdruck" für stark übertrieben halte.
Gruß
Friedel
Guten Tag
Ich habe nächste Woche ein Treffen mit einem Anwalt.
Der Anwalt wird mir etwas dazu sagen können.
Ich habe vor, nach verstreichen der Frist, tätig zu werden, bis hin zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Gruß Reiner
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verfasst: 31. Mär 2025, 20:30
von blink182
Ich weise mal darauf hin, dass dein Klarname aus deinem Beitrag ersichtlich ist.