Ruhestand für Beamte ab 2017

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Thomas123
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Thomas123 »

Hallo zusammen,
bin seit 2004 ins Jobcenter/ARGE ausgeliehen.
Könnte vielleicht jemand mit Zugang zum YAM die Info's ziehen und hier zur Verfügung stellen.
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Hallo,

meiner Meinung nach ist in dem Gesetz alles geregelt, was zu regeln ist. Die Vorgabe ist, dass man ohne Abzug bzw. den Ausgleichsbeitrag von max. 10,8 % in die DDU gehen kann, wenn man einer der drei Kriterien des § 4 Abs. 1 Nr. 4 a) bis 4 c) erfüllt. So wie so gut - jetzt muss jeder der in die DDU gehen will sich entscheiden, was er machen will. Entweder Bundesfreiwilligendienst von einem Jahr oder 1000 Sozialstunden - wenn man jetzt noch Kinder hat oder eine Person pflegt und unter die Regelung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 BBG fällt, muss man natürlich keinen Bundesfreiwilligendienst oder Sozialstunde leisten.

Man/Frau könnte jetzt sagen, die die unter § 92 BBG fallen haben es aber gut. Aber ich denke mal, dass diese Aufgaben der Kinderbetreuung oder die Pflege eines Angehörigen wesentlich umfangreicher und kostenintensiver ist. Jeder der z. B. einen Menschen pflegt, kann dies hier bestätigen - natürlich ist die Kinderbetreuung auch eine sehr vielfältige Aufgabe !!!

Die Gesetzeslage ist eindeutig, so dass innerhalb von drei Jahren der Bundesfreiwilligendienst oder die 1000 Sozialstunden nachgewiesen werden müssen. Wenn ich jetzt nur die Gesetzeslage sehe, MUSS diese Vorgabe erfüllt sein. Wenn z. B. nach drei Jahren nur 950 Sozialstunden abgeleistet wurden, dann sagt dass Gesetz im Umkehrschluss, dass der Ausgleichsbetrag entfällt...so weit so gut.
Hier wird es dann aber auch wieder Präzedenzfälle geben, dass z. B. in diesem Fall entweder die fehlenden Stunden nach den drei Jahren nachgeholt werden können bzw. ein "Abschlag" gezahlt werden wird.

Leider habe ich jetzt kein Verständnis dafür, dass hier wieder Szenarien dargestellt werden, mit was ist wenn wenn wenn...
Im Prinzip gehe ich einen Vertrag ein, der besagt, dass ich die Sozialstunden oder den Bundesfreiwilligendienst erfüllen muss. Wenn ich das innerhalb der drei Jahre nicht schaffe, habe ich den Vertrag einseitig nicht erfüllt und derjenige muss mit den Konsequenzen rechnen. Denn es kann nicht sein, dass hier jemand diese Regelung annimmt und dann die Pflichten nicht erfüllt - und es kann auch nicht sein, dass jemand diese Regelung annimmt und schon vorher weiß, dass er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen den Bundesfreiwilligendienst oder die 1000 Sozialstunden nicht erfüllen kann.

Um es mal auf den Punkt zu bringen:
Wenn ich schon vor "Vertragsabschluss" weiß, dass ich eine der Bedingungen nicht erfüllen kann und trotzdem diesen "Vertrag" unterschreibe, dann handelt es sich um Betrug. So ist es z. B. vergleichbar mit einem Mietvertrag, bei dem ich schon vorher weiß, dass ich die Miete nicht zahlen kann - das wäre dann Eingehungsbetrug. Ist hier vielleicht an den Haaren herbeigezogen, aber das muss man auch sicherlich bedenken.

Auch wenn ich innerhalb der drei Jahre z. B. krank werde und die Vorgaben nicht erfüllen kann, ist der Vertrag einseitig nicht eingehalten worden. Hier wird es aber mit Sicherheit auch wieder Kulanzfälle geben, denn wenn eine Krankheit eintritt von der ich bei Vertragsabschluss noch nichts wusste bzw. nicht wissen konnte, kann das nicht zum kompletten Nachteil des Beamten ausgelegt werden.
Wenn ich aber vorher schon weiß, dass ich so krank bin, dass ich keine Arbeiten im sozialen Bereich aus- und erfüllen kann, dann sollte man so ehrlich sein und diese Modell nicht annehmen.

Es wird immer wieder schwarze Schafe geben - aber nochmals darf ich auf die ganz klare gesetzliche Regelung hinweisen die besagt, dass der Bundesfreiwilligendienst oder die 1000 Sozialstunden innerhalb von drei Jahren abgegolten werden müssen - oder halt die Vorgabe nach § 92 BBG greift.
AndyO
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von AndyO »

Ich hab jetzt hier die Konzern-Powerpoint und die BAPT-PDF vor der Nase, die die DPVKOM verschickt hat. Da werden schon noch Details genannt:

- ehrenamtliche Stunden können gemischt erbracht werden, auch am gleichen Tag
- es gibt ein Formblatt für den Stundennachweis
- Pflegebedürftigkeiten werden eingegrenzt

und einiges mehr. In der BAPT PDF haben Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG gegengezeichnet. Das Bundeseisenbahnvermögen fehlt. Ich interpretiere das als Umsetzungswillen für erstere 3, was ja schon mal gut ist.
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

BilanzFuzzi hat geschrieben: 6. Okt 2017, 13:03 jetzt muss jeder der in die DDU gehen will sich entscheiden, was er machen will. Entweder Bundesfreiwilligendienst von einem Jahr oder 1000 Sozialstunden
Soweit ich das mitgekriegt hab, steht DDU doch für dauernde/dauerhafte Dienstunfähigkeit? Die Sache mit Bundesfreiwilligendienst bzw. Sozialstunden ist aber nicht für dienstunfähige Beamte gedacht, sondern für solche die die 55er Regelung in Anspruch nehmen? Oder?

Auch sonst versteh ich nicht auf wen oder was sich der Beitrag von Bilanzfuzzi bezieht. Ist wohl eher nicht so, dass das Gesetz alle Fragen beantwortet und so eindeutig ist. Dass es nun doch Ausführungsbestimmungen gibt und dass hier bereits viele Fragen aufgekommen waren, die niemand beantworten konnte ist der beste Beweis.

Schließe mich gern der Bitte von Thomas123 an, doch freundlicherweise die Einzelheiten hier für alle zugänglich zu machen, die keinen Zugang zum Yam haben aber trotzdem betroffen sind.
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Also die Beamten werden vorzeitig in den Ruhestand versetzt und nehmen die (neue) 55-er-Regelung an !

Ein Gesetz wird aber auch niemals alle Fragen in allen Situationen beantworten können - was aber fakt ist, dass die Vorgaben dieses Gesetzes eindeutig sind. Der Bundesfreiwilligendienst und die 1000 Sozialstunden MÜSSEN innerhalb von drei Jahren abgegolten werden. Somit sagt das Gesetz eindeutig, was Du in diesem "Vertrag" bringen muss, um die Leistung (Ausgleichsbetrag von max. 10,8 %) zu erhalten. Wenn Du diesen beiden Pflichten innerhalb von drei Jahren nicht (vollständig) erbringst, entfällt laut dem Gesetz der Ausgleichsbetrag - Punkt !
Das steht im § 4 Abs. 2 Satz 5 im "Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur..."

Etwas anderes wird Dir Verdi, der DH oder andere Institutionen auch aktuell nicht sagen können. Wenn es dann zum Fall kommt, dass z. B. eine/r innerhalb von drei Jahren die 1000 Stunden nicht (voll) erfüllt, dann muss und wird es Präzedenzfälle geben, bei denen z. B. der Dienstherr Kulanz zeigt oder es bis dahin auch Urteile geben wird. Jedes Gesetz wird nämlich immer mit Urteilen unterfüttert oder erweitert und daran wird diese Diskussion nichts ändern. Aber grundsätzlich gilt der Satz 5 !!!


@ Metro
Dann sag doch einfach mal, was Du jetzt nicht verstehst und stelle mal konkrete Fragen - denn dann kann man mal versuchen, deine Fragen zu beantworten. Und schreib doch bitte einfach mal deinen DH an, damit er Dir die Info geben kann, die anscheinend aktuell nur im Intranet der Deutschen Telekom ersichtlich ist.
Postler63
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Postler63 »

Interessant, dass "BilanzFuzzi" jetzt schon weiß, dass es voraussichtlich Kulanzregelungen für diejenigen geben wird, die aus welchen Gründen auch immer, ihr "Soll" nicht erfüllen können.
Darauf würde ich mal nicht setzen.
Und wie BilanzFuzzi seine Ausführungen gerne schließt;
PUNKT!
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Hallo Postler63,

ich habe nicht gesagt dass ich es weiß - ich vermute es - das ist ein großer Unterschied. Auf Kulanz würde ich nicht hoffen, eher auf andere Gerichtsurteile, die dann vielleicht eine andere und erweiterte Sichtweise ergeben. Ein Gesetz ist zwar die Vorgabe für eine Umsetzung, es gibt aber immer Ausnahmeregelungen in dem jeweiligen individuellen Fall, der dann auch mal gerichtlich ausgetragen werden muss !
Und nochmals. Wenn ich z. B. die neue Regelung angenommen habe und nach 950 Sozialstunden einen Unfall habe und kann diese Stunden nicht komplett nach drei Jahren ableisten, wird es entweder eine Kulanz geben oder es wird geklagt !!!

Aber nochmals auch für Dich, falls Du es nicht verstanden hast:
Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass wenn Du einer der beiden Pflichten des Bundesfreiwilligendienst oder den 1000 Sozialstunden (falls nicht die Voraussetzungen des § 92 BBG erfüllt sind) innerhalb von drei Jahren nicht (vollständig) erbringst, die Zahlung des Ausgleichsbetrages entfällt.

Falls Du Postler63 aus diesem Gesetz was anderes liest, sag es uns bitte mal - aber dann auf den Punkt gebracht...ich jedenfalls kann lesen und lese das aus dem Gesetz und nichts anderes !
Telekommi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Telekommi »

Postler63: gut so 8-)

Und Bilanzfuzzi: was Du hier schreibst haben wir in den letzten 35 Seiten dieses Beitrags zur genüge durchgekaut und weiss glaube ich jeder hier.

Und nur mal zu Deinem Punkt mit dem §92BBG: ich habe mir den unentlichen Luxus erlaubt, Kinder zu bekommen als ich noch jünger und auch verdienstmäßig ärmer war. Die mussten auch großgezogen werden samt Schule, Ausbildung, Abitur. Und wie gesagt, zu ganz anderen Konditionen wie sie heute gelten (Kindergeldhöhe, Betreuung usw.).

Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist schon eine ganz andere Hausnummerund finde ich gut so.

Punkt :!:
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

BilanzFuzzi hat geschrieben: 6. Okt 2017, 13:52 @ Metro
Dann sag doch einfach mal, was Du jetzt nicht verstehst und stelle mal konkrete Fragen - denn dann kann man mal versuchen, deine Fragen zu beantworten.
Dann erklär mir doch bitte mal, was Bundesfreiwilligendienst oder 1000 Sozialstunden denn mit einer DDU zu tun haben.

Was ich an Deinem Beitrag nicht verstehe ist der anklagende Tonfall - von wegen schwarze Schafe usw. Die Leute hier stellen ihre Fragen doch aus Interesse. Vermutlich weil sie alles richtig machen wollen und wissen wollen was auf sie zukommt. Oder hat hier irgendwo einer geschrieben, dass er bloß nach Möglichkeiten sucht, sich vor den 1000 Stunden zu drücken? Oder was soll das ganze Rumreiten auf der Vertragserfüllung? War das hier irgendwo gefragt? Warum betonst du so sehr, wie glasklar und eindeutig dieses Gesetz doch ist? Wenn es so klar wäre wie du behauptest würde es sicher keine Ausführungsbestimmungen brauchen. Da ändern auch noch so viele Ausrufezeichen nix. (Und Punkte auch nicht).
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

dibedupp hat geschrieben: 6. Okt 2017, 15:01 Warum kommt mir der Schreibstil von BilanzFuzzi so bekannt vor? :?:
Mal überlegen... Ist "Bilanzfuzzi" nicht bloß ein anderes Wort für "Buchhalter"? Und wer war nochmal "Buchhalter"? Fraaagezeichen...
Telekommi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Telekommi »

Hm....als ich schon die ellenlange Ausführung und den "Hau-um-mich-Stil" gelesen habe......*grübel*
Könnte auch weiblich sein.....
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

Telekommi hat geschrieben: 6. Okt 2017, 15:40 Hm....als ich schon die ellenlange Ausführung und den "Hau-um-mich-Stil" gelesen habe......*grübel*
Könnte auch weiblich sein.....
*Hüstel* Dann sind wir uns ja einig.

Nun aber schnell zurück zum Thema: Vielleicht findet sich doch jemand, der die Infos für alle hier reinstellen kann? Außer das sind Geheimdokumente - dann gehts natürlich nicht.
AndyO
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von AndyO »

Bruddler hat geschrieben: 6. Okt 2017, 16:08
Das sehe ich überhaupt nicht so, auch wenn es jetzt zusätzliche "Hinweise" gibt.
Aber du kannst uns bestimmt nachfolgendes beantworten.
In den Hinweisen des BAPT Seite 11 steht:
2a in allen Fällen von Ziffer 2 vorzulegende Bescheinigung
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen durch
- Kopie Bescheinigung Pflegekasse oder
- Kopie Bescheinigung medizinischer Dienst der KV oder
- Kopie Bescheinigung der privaten Pflegeversicherung oder
- Kopie ärztliches Gutachten
oder
Was muss in diesem ärztlichen Gutachten genau stehen, damit es ausreichend anerkannt wird?
Reicht "der Angehörige leidet unter ... und wird vom ER gepflegt"?
Danke.
Das beurteilen spezielle Ärzte im Auftrag der Pflegeversicherung. Die erscheinnen vor Ort und machen sich ein Bild. Grüner Tisch ist da nicht! Und die Bedingungen müssen VOR Antritt der 55er stehen.
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Hallo,

also ich weiß jetzt nicht was hieran so umständlich ist. Wer lesen kann ist ja bekanntlich im Vorteil:
Der § 92 Abs. 1 Nr. 1 a) BBG sollte ja klar sein:
wer mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
Der § 92 Abs. 1 Nr. 1 b) BBG besagt folgendes:
Eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet...

Wir nehmen mal bei der Nr. 1 b) konkret Stellung und erläutern was unklar ist:
- wer ist ein pflegender Angehörige = § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz
- Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK der Krankenversicherung = der MDK entscheidet über den jeweiligen Pflegegrad innerhalbe einer Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß der Vorgaben des SGB XI. An diese Entscheidung ist die jeweiligen Pflegekasse gebunden. Eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit kann von der Pflegekasse und/oder von dem MDK erstellt werden.
- gleiches gilt für die Bescheinigung der privaten Pflegeversicherung und einem ärztlichen Gutachten
- Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 = Bei einem nähen Angehörigen besteht der Ausschluss einer Heilung und die Lebenserwartung ist auf Wochen oder Monate begrenzt

Die Fragen was genau in einem Gutachten stehen muss ergeben sich für mich überhaupt nicht. Es muss einfach die Pflegebedürftigkeit vom MDK attestiert werden und der nahe Angehörige muss in einen Pflegegrad eingestuft worden sein. Da ist es auch unerheblich, was das jetzt in dem Gutachten vom MDK steht. Wobei es hier auch keine Verhandlungen oder Einwirkungen wie bei einem Gutachten bei einem normalen Arzt. Wer schon mal eine Begutachten vom MDK mitbekommen hat, weiß auch wovon hier geredet wird...

Diejenigen, die heute eine Person pflegen, wissen auch wovon hier geschrieben wird. Diejenigen die meinen, in die neue 55-er-Regelung zu kommen ohne die Sozialstunden bzw. ohne den Bundesfreiwilligendienst und mal eben so vorgeben eine Person zu pflegen, sind hier an der falschen Stelle. In dem Gutachten steht dann auch explizit, ob und wer die Pflegeperson ist und wie viele Stunden von der Pflegeperson aufgewendet werden.
Es reicht auch nicht aus einfach mal zu sagen, ich betreue oder pflege eine Person. Der MDK stellt die Pflegebedürftigkeit fest und schreibt auch in dem Gutachten, wer die Pflegeperson/en sind. Dieser Nachweis ist zu erbringen und nichts anderes zählt!!!
Es bringt hier auch nichts, dass auf andere User in der Vergangenheit verwiesen wird. Es steht alles in den Gesetzen - man muss es nicht nur lesen sondern auch verstehen. Ich gebe ja zu, dass die Gesetzestexte hin und wieder mal etwas schwerfällig sind. Aber in diesem Fall muss ich leider sagen, dass die Vorgaben eindeutig sind und auch nicht so schwer zu verstehen sind.

Ich glaube aber auch, dass sie viele hier in die neue 55-er-Regelung wiederfinden wollen mit der Maßgabe, dass mal die Oma betreut wird. Und dieses Klientel meint dann auch, eine Pflege ist mal am Wochenende ein wenig einkaufen gehen - das ist eben nicht der Fall.
Auch lese ich aus den bisherigen Anfragen, dass viele zwar Kinder haben, diese aber eben über 18 sind - und eben jetzt nur noch über den Umweg Sozialstunden/Bundesfreiwilligendienst in den Vorruhestand gehen können. Dann muss man aber auch mal ehrlich sagen, wenn ich die neue 55-er-Regelung will und keine Abzüge möchte, dann muss ich halt die 1000 Sozialstunden oder den Bundesfreiwilligendienst in Kauf nehmen und nicht nach irgendwelchen Schlupflöchern suchen um doch noch irgendwas zu finden, um nicht diesen Aufwand betreiben zu müssen.

Wer den § 92 Abs. 1 Nr. 1 b richtig liest und sich sogar mal die Kommentare zu diesem Gesetz ansieht wird sehen, dass diese Vorgaben eindeutig geregelt sind und nicht umgangen werden können !!!

Es tut mir ja leid, dass ich hier nichts anderes schreiben kann. Aber ich finde auch, dass wenn kein Angehöriger gepflegt wird und kein Kind da ist bzw. die Kinder über 18 Jahre sind, man auch so ehrlich sein soll, dass dann halt nur die neue 55-er-Regelung mit den 1000 Sozialstunden oder dem Bundesfreiwilligendienst durchgeführt werden kann, ohne die Abzüge in Kauf zu nehmen.
Und nicht nach dem Motte, "...ich mach die Welt so wie sie mir gefällt..."

Auch wenn die Wahrheit manchmal ein wenig unbequem ist und auch wenn hier jetzt wieder einige ein paar Hasskommentare loswerden, die Situation und die Vorgaben sind so wie sie jetzt sind und werden erst einmal nicht geändert - Punkt.
Zuletzt geändert von BilanzFuzzi am 6. Okt 2017, 18:01, insgesamt 1-mal geändert.
Metro
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Metro »

BilanzFuzzi hat geschrieben: 6. Okt 2017, 17:48 Wir nehmen mal bei der Nr. 1 b) konkret Stellung und erläutern was unklar ist:"
Ist das jetzt ein Fall von Pluralis Majestatis oder haben wirs in deinem Fall mit multiplen Persönlichkeiten zu tun?
BilanzFuzzi hat geschrieben: 6. Okt 2017, 17:48 Es bringt hier auch nichts, dass auf andere User in der Vergangenheit verwiesen wird.
Dir vielleicht nicht. Manch anderm hilfts vielleicht dabei deine Beiträge einzuordnen.

Vermisse übrigens immer noch deine Erklärung was denn nun BuFDi oder 1000 Sozialstunden mit DDU zu tun haben. Ein Irrtum kann diese Äußerung nicht sein. Sowas passiert dir schließlich nicht bzw hättest du es sicher läääängst eingeräumt. Oder hab ich die Richtigstellung in der Fülle deiner Texte bloß überlesen?
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