Pension nach 45 Jahren abschlagsfrei, zusätzlich Abschläge hinnehmen möglich?

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Rorbert001
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Re: Pension nach 45 Jahren abschlagsfrei, zusätzlich Abschläge hinnehmen möglich?

Beitrag von Rorbert001 »

mroe2016 hat geschrieben: 23. Jun 2026, 18:23
RED-SECTOR hat geschrieben: 23. Jun 2026, 13:10 Nun liegt ja der Entwurf zur Rentenreform auf dem Tisch.

Demnach soll die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lj vollendet haben und 45 Jahre arbeiteten, entfallen. Das dürfte der § 38 SGB VI sein. Für uns Bundesbeamte gilt, meiner Recherche nach, der § 14 (3) BeamtVG analog.

Wenn das so kommt, heißt es für mich: Statt auf Antrag abschlagsfrei mit 65 nach 45 Dienstjahren, jetzt Regelaltersgrenze für meinen Jahrgang mit 67,5.

Ich hoffe, dass das nur ein schlechter Traum ist... Oder?
Beim ZDF kann man sich die Vorschläge der Kommission runterladen, beim Pkt 23 steht etwas zum Thema Beamte.
Hier der Entwurf in voller Länge, da sind einige Änderungen bei den Beamten vorgesehen: https://www.bmas.de/SharedDocs/Download ... onFile&v=1
Das mit den Zeiten kann hinkommen nach den Vorschlägen. Allerdings besteht noch Hoffnung auf einen abschlagsfreien Gang mit 65.
Wir dürfen alle mit Interesse verfolgen was da an Kürzungen kommen soll. Nur das geplante Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation ist noch nicht umgesetzt, wie soll den da ein neues Gesetz rechtssicher dazu in trockene Tücher gepackt werden?
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zeerookah
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Re: Pension nach 45 Jahren abschlagsfrei, zusätzlich Abschläge hinnehmen möglich?

Beitrag von zeerookah »

Rorbert001 hat geschrieben: 23. Jun 2026, 20:40 Hier der Entwurf in voller Länge, da sind einige Änderungen bei den Beamten vorgesehen:
Auszug aus den Vorschlägen für Beamte:
Alle bereits erfolgten sowie künftigen Anpassungen des Rentenrechts sollten
wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden. Dies betrifft
Änderungen der Regelaltersgrenze und der Rentenanpassung. So wurde das
Rentenniveau seit dem Jahr 2000 durch Änderungen der Rentenanpassungsformel um
rund zehn Prozent reduziert, der für Beamtenpensionen maßgebliche
Ruhegehaltshöchstsatz lediglich um fünf Prozent. Dieser Unterschied sollte
ausgeglichen werden.
Die Kommission plädiert zudem für eine Verlängerung der Wartezeit für die
Versorgung aus dem letzten Amt von derzeit zwei Jahren auf fünf bis zehn Jahre. Im
Vergleich zum Rentenrecht, bei dem die Rentenhöhe vom Entgeltverlauf während der
gesamten Erwerbsbiografie abhängt, erscheint diese Regelung als besonders
begünstigend. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht bereits die 1999
beschlossene Verdoppelung der Wartezeit von einem auf zwei Jahre äußerst kritisch
gesehen. Der Zeitablauf und die seither eingetretenen Änderungen der
gesamtgesellschaftlichen Lage gebieten jedoch eine rechtliche Neubewertung.
Herm
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Re: Pension nach 45 Jahren abschlagsfrei, zusätzlich Abschläge hinnehmen möglich?

Beitrag von Herm »

Empfehlung 21
Die Kommission sieht eine Erwerbstätigenversicherung, in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbständige,
Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einbezogen sind, als Idealbild der Alterssicherung
an.

Die Erwerbstätigenversicherung ist ein Konzept für die Altersvorsorge. Der Grundgedanke: Alle Menschen, die arbeiten und Einkommen erzielen, zahlen gemeinsam in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Das würde die Rentenversicherung langfristig stärken und die Finanzierung auf eine solidarische Basis stellen.

https://beamte.verdi.de/themen/beamtenp ... b7c18dff5a
Rorbert001
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Re: Pension nach 45 Jahren abschlagsfrei, zusätzlich Abschläge hinnehmen möglich?

Beitrag von Rorbert001 »

Herm hat geschrieben: 23. Jun 2026, 22:25 Empfehlung 21
Die Kommission sieht eine Erwerbstätigenversicherung, in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbständige,
Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einbezogen sind, als Idealbild der Alterssicherung
an.

Die Erwerbstätigenversicherung ist ein Konzept für die Altersvorsorge. Der Grundgedanke: Alle Menschen, die arbeiten und Einkommen erzielen, zahlen gemeinsam in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Das würde die Rentenversicherung langfristig stärken und die Finanzierung auf eine solidarische Basis stellen.

https://beamte.verdi.de/themen/beamtenp ... b7c18dff5a
Gleich die ersten Rollen rückwärts. Wie wir vorher schon gewusst haben, es würde zu teuer werden.
https://www.fr.de/verbraucher/plaenen-a ... 62288.html

https://beamte.verdi.de/themen/beamtenp ... b7c18dff5a

https://www.dbb.de/artikel/rente-muss-a ... chern.html
Zitat daraus:
Hinsichtlich des Berufsbeamtentums sieht sich der dbb durch die Empfehlungen weitestgehend bestätigt. „Die Kommission hält eine Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten in die Gesetzliche Rentenversicherung für nicht sinnvoll. Wie wir. Die Kommission empfiehlt, dass Bund und Länder verpflichtend Vorsorge für zukünftige Pensionszahlungen treffen müssen. Wie wir. Die Kommission sieht die Notwendigkeit, dass Änderungen im Rentenrecht systemgerecht auf die Versorgung übertragen werden müssen. Das ist bereits heute im Wesentlichen gängige Praxis“, erklärte Geyer.

„Wir werden nun alle Vorschläge einzeln und in ihrer Gesamtheit im Detail prüfen und bewerten“, so der dbb-Chef.

Wir dürfen gespant sein was bei den Minijobs herauskommt. Das betrifft sicher auch viele Pensionäre.
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Re: Pension nach 45 Jahren abschlagsfrei, zusätzlich Abschläge hinnehmen möglich?

Beitrag von Rorbert001 »

Was bei den Lebensarbeitszeiten immer gerne unter den Tisch geschoben wird:
Allerdings sollten Frau Bas oder einige Befürworter hier beachten, dass es bei vielen großen Firmen (insbesondere IG Metall lastige). eine vier Tage Woche und eine 35 Stunden Woche gibt. Bei Landes und Bundesbeamten sind es 41 Stunden die Woche und es gibt nicht minder wenige Beamte die lange Zeiten im Schichtdienst arbeiten.
https://www.t-online.de/finanzen/ratgeb ... s-aus.html
Rorbert001
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Re: Pension nach 45 Jahren abschlagsfrei, zusätzlich Abschläge hinnehmen möglich?

Beitrag von Rorbert001 »

Mainstream1 hat geschrieben: 8. Apr 2026, 03:01 Das geht nicht, da dann nicht bis 65, sondern bis 67 gerechnet wird. Ausgenommen Schwerbehinderung ab 50%, dann wird bis 65 gerechnet.
Hatte ich auch schon ausgeführt. Die obige Rechnung gilt uneingeschränkt ab Jahrgang 1964:
Im Beispiel also mit 63 auf Antrag in Ruhestand, dann werden eben 14,4% gekürzt und nicht weniger. Es werden also von 63 bis 67 die Kürzungsmonate berechnet, egal ob man 40 oder 45 ff... Dienstjahre hat, wenn man mit 63 geht.
Hierzu die vermutliche Rechtslage:
Versorgungsabschlag
https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexi ... doc9398392
Versorgungsabschlag
Die versorgungsrechtlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes zum Versorgungsabschlag lehnen sich eng an die entsprechenden rentenrechtlichen, Regelungen an.
Zitat aus dem Link:
Bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wird die Pension um 3,6 % für jedes Jahr gekürzt, um das die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird. Die maximale Höhe des Versorgungsabschlags beträgt 14,4 %. Bei Vorliegen von 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren kann mit dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei in den Ruhestand getreten werden.
Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gelten folgende Besonderheiten: Der maximale Versorgungsabschlag beträgt 10,8 % (3 Jahre x 3,6 %). Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird für die Berechnung des Ruhegehalts die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - fiktiv - hinzugerechnet. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit steigt ab dem Jahre 2012 schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Voraussetzungen für den abschlagsfreien Ruhestand sind das vollendete 63. Lebensjahr bei Eintritt des Ruhestandes sowie 40 berücksichtigungsfähige Jahre mit Beamten-, Wehrdienstzeiten und vergleichbaren Zeiten, Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, andere mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegte Vordienstzeiten, Pflegezeiten oder Kindererziehungszeiten.
Auf Antrag ist bisher eine Versetzung in den Ruhestand bei Schwerbehinderung ab der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Die Pension wird um 3,6 % für jedes Jahr, welches vor Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand getreten wird, gekürzt. Der Höchstsatz der Kürzung liegt bei 10,8 %. Diese Altersgrenze wird schrittweise auf 62 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Ruhestand verschiebt sich schrittweise von 63 auf 65 Jahre." Zitat Ende
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