Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

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zeerookah
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von zeerookah »

xantialf hat geschrieben: 30. Mai 2026, 08:28 Es gibt leider kene Unterlagen mehr. Daher denke ich, dass eine Neuberechnung nicht mehr möglich sein dürfte. Aber trotzdem müsste ich doch irgendeine Antwort seitens der Post bekommen.
Wirst Du auch, wenn Sie es denn mal bearbeitet haben.
Dauert halt bloß. Hier wurde glaube ich mal geschrieben das sie 100.000 Fälle zu bearbeiten hätten
mroe2016
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von mroe2016 »

zeerookah hat geschrieben: 30. Mai 2026, 15:26
xantialf hat geschrieben: 30. Mai 2026, 08:28 Es gibt leider kene Unterlagen mehr. Daher denke ich, dass eine Neuberechnung nicht mehr möglich sein dürfte. Aber trotzdem müsste ich doch irgendeine Antwort seitens der Post bekommen.
Wirst Du auch, wenn Sie es denn mal bearbeitet haben.
Dauert halt bloß. Hier wurde glaube ich mal geschrieben das sie 100.000 Fälle zu bearbeiten hätten
Du wirst ganz sicher einen Bescheid bekommen. Irgendwelche Daten werden bei der BAnst auch noch vorhanden sein, schließlich haben sie dich ja auch angeschrieben. Irgendjemand schrieb hier mal das 55.000 Fälle gibt, wobei davon 5.000 wohl "unklar" sein sollen.
Dschingi57
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Dschingi57 »

Ich habe alle erforderlichen Unterlagen am 30.04.2024 eingereicht. Der Eingang wurde mir bestätigt. Jetzt warte ich auf ein weiteres Lebenszeichen der BAnst .
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zeerookah
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von zeerookah »

Dschingi57 hat geschrieben: 31. Mai 2026, 09:09 Ich habe alle erforderlichen Unterlagen am 30.04.2024 eingereicht. Der Eingang wurde mir bestätigt. Jetzt warte ich auf ein weiteres Lebenszeichen der BAnst .
Dann hast Du 2 Möglichkeiten
Dich weiterhin in Geduld zu fassen oder
Über einen Fachanwalt rechtlich Beistand holen und Klage wegen Untätigkeit einreichen.
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