Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Moderator: Moderatoren
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo hollmi , meine Ausbildung war vom 1.9.1978 bis 31.8.1981 - und mir wurde die kpl. Ausbildungszeit wieder aberkannt
Das war das Ergebnis meines Antrags. Begründung war : Die Ausbildung war am 31.12.1979 NICHT abgeschlossen (allerdings hatte ich Hauptschulabschluss)! Kenne noch einen Fall dessen Ausbildung im Sommer 1980 endete , ihm wurde sie ebenfalls aberkannt
Wir beide befinden uns mittlerweile im Klageverfahren, die Fälle liegen noch bei den Gerichten. Mich würde tatsächlich interressieren wie es bei dir ausgeht (falls du damals auch den Hauptschulabschluss hattest)? Hast du Realschulabschluss damals gehabt, dann muss dir die Zeit vorm 17 Lj. auf jeden Fall anerkannt werden.
--Oh sorry, doppelt ---
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Zuletzt geändert von mroe2016 am 22. Apr 2026, 17:57, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo hollmi , meine Ausbildung war vom 1.9.1978 bis 31.8.1981 - und mir wurde die kpl. Ausbildungszeit wieder aberkannthollmi hat geschrieben: 21. Apr 2026, 21:36 Ah,okay ,vielen Dank! Bei mir 1.9.77.-1.4.1980 .Bleibt also nur weiter warten und hoffen
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hey mroe2016 ,Hauptschüler,Mist
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Moin hollmi, ich befürchte dir werden sie auch die gesamte AzubiZeit aberkennen
Wenn es so kommt dann hast du 4 Wochen/1 Monat Zeit für den Widerspruch ( der wurde bei mir ebenfalls abgewiesen ) ,
und danach bleibt nur noch die Klage gegen die BAnst-PT - muss auch innerhalb 4 Wochen/1 Monat erfolgen.
Falls du Mitglied bei ver.di bist würden sie dir wohl Rechtsshutz geben, ich bin kein Mitglied mehr und muss das privat
finanzieren.
Update/Wichtig: Es kommt natürlich auch darauf an aus welchem Bereich du kommst !? Bei mir geht es um Ausbildung zum FHandwerker und anschliessend wechsel in den mittleren fernmeldetechnischen Dienst. Das kann natürlich bei dir alles ganz anders sein !
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Ausbildung zum Postschaffner ,mal schaun.Hab ne Rechtschutzversicherung abgeschlossen
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Das könnte eher gut ausgehen für dich glaube ich.hollmi hat geschrieben: 23. Apr 2026, 18:17 Ausbildung zum Postschaffner ,mal schaun.Hab ne Rechtschutzversicherung abgeschlossen
Ich könnte mir vorstellen das andere Vorraussetzungen waren.
Für uns F-Handwerker hat sich ja der Zugang zum mittleren technischen Dienst ab 1.1.1980 dahingehend
geändert das Realschule gefordert ist. Und das inmitten der Ausbildung bei mir, und DESHALB hat man
mir die Zeiten aberkannt.
Ich drücke dir die Daumen, denke es klappt und wird positiv !
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Vielen Dank ,hoffe und Wünsche Allen wartenden Erfolg
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Nach einem Kurzurlaub die Bezügemitteilung für Mai geöffnet.
Ein großer Umschlag mit vielen Seiten.
Nachzahlung für 36 Monate erhalten!
Es ist eine gute mittlere 5 stellinge Summe.
Natürlich hält das Finanzamt auch die Hand auf!
Bin aber sehr zufrieden.
Ich wünsche allen weiteren ein baldiges Ende des Wartens.
Ein großer Umschlag mit vielen Seiten.
Nachzahlung für 36 Monate erhalten!
Es ist eine gute mittlere 5 stellinge Summe.
Natürlich hält das Finanzamt auch die Hand auf!
Bin aber sehr zufrieden.
Ich wünsche allen weiteren ein baldiges Ende des Wartens.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
W48 ,herzlichen Glückwunsch !!
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo mroe2016,
Was sagt dein Anwalt zu den Erfolgsaussichten?
Bitte auch mal daran denken wenn du Rente bekommst. Dort wird dann eine Höchstgrenze gebildet. Dort werden dann bei dir die Zeiten für die Höchstgrenze ab 17 gerechnet. Hierzu gibt es ein Urteil vom OVG wo entschieden wurde das die Zeit vor dem 17 Lebensjahr auch zählen. Sieh dir mal das Urteil genau an.
Chat gpt findet folgendes dazu.
Kernaussage der OVG-Rechtsprechung
Ein wichtiges Urteil ist vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (10.12.2021, Az. 1 A 1517/20):
Ergebnis:
Zeiten vor dem 17. Lebensjahr können bei der Höchstgrenze berücksichtigt werden – obwohl das Gesetz früher eine Grenze ab 17 vorsah.
Hintergrund: Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG)
Wenn ein Beamter gleichzeitig
Pension (Versorgung) und
Rente (z. B. gesetzliche Rentenversicherung)
bezieht, gibt es eine Höchstgrenze, damit beides zusammen nicht zu hoch wird.
Diese Höchstgrenze wird fiktiv berechnet – u. a. anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Früher galt:
Es wurden nur Zeiten ab dem 17. Lebensjahr berücksichtigt.
Problem: Altersgrenze 17 Jahre
Diese Grenze wurde juristisch angegriffen, weil:
Sie benachteiligt Personen, die früh (vor 17) eine Ausbildung begonnen haben.
Das kann gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.
Was die Gerichte entschieden haben
1. OVG NRW (2021)
Die Altersgrenze „ab 17“ ist europarechtswidrig.
Deshalb müssen auch frühere Ausbildungszeiten einbezogen werden – zumindest bei der Berechnung der Höchstgrenze.
Was sagt dein Anwalt zu den Erfolgsaussichten?
Bitte auch mal daran denken wenn du Rente bekommst. Dort wird dann eine Höchstgrenze gebildet. Dort werden dann bei dir die Zeiten für die Höchstgrenze ab 17 gerechnet. Hierzu gibt es ein Urteil vom OVG wo entschieden wurde das die Zeit vor dem 17 Lebensjahr auch zählen. Sieh dir mal das Urteil genau an.
Chat gpt findet folgendes dazu.
Kernaussage der OVG-Rechtsprechung
Ein wichtiges Urteil ist vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (10.12.2021, Az. 1 A 1517/20):
Zeiten vor dem 17. Lebensjahr können bei der Höchstgrenze berücksichtigt werden – obwohl das Gesetz früher eine Grenze ab 17 vorsah.
Wenn ein Beamter gleichzeitig
Pension (Versorgung) und
Rente (z. B. gesetzliche Rentenversicherung)
bezieht, gibt es eine Höchstgrenze, damit beides zusammen nicht zu hoch wird.
Diese Höchstgrenze wird fiktiv berechnet – u. a. anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Früher galt:
Es wurden nur Zeiten ab dem 17. Lebensjahr berücksichtigt.
Diese Grenze wurde juristisch angegriffen, weil:
1. OVG NRW (2021)
Die Altersgrenze „ab 17“ ist europarechtswidrig.
Deshalb müssen auch frühere Ausbildungszeiten einbezogen werden – zumindest bei der Berechnung der Höchstgrenze.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo vättern,vättern hat geschrieben: 6. Mai 2026, 18:57 Hallo mroe2016,
Was sagt dein Anwalt zu den Erfolgsaussichten?
Bitte auch mal daran denken wenn du Rente bekommst. Dort wird dann eine Höchstgrenze gebildet. Dort werden dann bei dir die Zeiten für die Höchstgrenze ab 17 gerechnet. Hierzu gibt es ein Urteil vom OVG wo entschieden wurde das die Zeit vor dem 17 Lebensjahr auch zählen. Sieh dir mal das Urteil genau an.
Chat gpt findet folgendes dazu.
Kernaussage der OVG-Rechtsprechung
Ein wichtiges Urteil ist vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (10.12.2021, Az. 1 A 1517/20):
Ergebnis:
Zeiten vor dem 17. Lebensjahr können bei der Höchstgrenze berücksichtigt werden – obwohl das Gesetz früher eine Grenze ab 17 vorsah.
Hintergrund: Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG)
Wenn ein Beamter gleichzeitig
Pension (Versorgung) und
Rente (z. B. gesetzliche Rentenversicherung)
bezieht, gibt es eine Höchstgrenze, damit beides zusammen nicht zu hoch wird.
Diese Höchstgrenze wird fiktiv berechnet – u. a. anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Früher galt:
Es wurden nur Zeiten ab dem 17. Lebensjahr berücksichtigt.
Problem: Altersgrenze 17 Jahre
Diese Grenze wurde juristisch angegriffen, weil:
Sie benachteiligt Personen, die früh (vor 17) eine Ausbildung begonnen haben.
Das kann gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.
Was die Gerichte entschieden haben
1. OVG NRW (2021)
Die Altersgrenze „ab 17“ ist europarechtswidrig.
Deshalb müssen auch frühere Ausbildungszeiten einbezogen werden – zumindest bei der Berechnung der Höchstgrenze.
mein Anwalt sieht die Erfolgschancen aus verschiedenen Gründen gut - zumindest das der vorherige Zustand wieder hergestellt wird weil z.B. ein Versorgungsbescheid nur innerhalb eines Jahres und nur wenn sich in der Zeit die Rechtslage ändert nochmals verändert werden darf. Bei mir war es nach 8 Jahren. Ich weiß das auch ver.di einige Betroffene Mitglieder Rechtsschutz gewährt. Ich hoffe auf einen positiven Ausgang, das Risiko und den finanziellen Einsatz bin ich einfach eingegangen, mal abwarten.
Weiterhin hab ich natürlich meine Rentenzeiten incl. Azubi Zeiten und meine F-Handwerker Zeiten geklärt und hab auch alles mal zu meiner Information und Klärung zur BAnst gesendet (perEMail) und hab mal klären lassen wie meine Pension später beim Renteneintritt (07/2028) gekürzt wird und wieviel dann sozusagen als "PLUS" von der REnte bleibt. Die Azubi Zeiten werden bei der Rente kpl. anerkannt, und zwar besonders betrachtet. Es gibt pro Jahr 0,75 Rentenpunkte, also 2,25 Pkte für die 3 Jahre - also auch schon die Zeit als ich noch 16 J. war, dort ist also alles geklärt. Durch die Aberkennung der Azubi Zeiten bin ich bei der Pension auf knapp 64% zurückgefallen , zuvor war ich bei 68,XX % ! Sollte das Gericht mir Recht geben würde ich den Verlust ab 10/2024 nachgezahlt bekommen (dann wird mir später aber mehr bei Renteneintritt abgezogen). Sollte das ganze negativ ausgehen, dann wird mir bei Renteneintritt weniger von der Pension abgezogen und ich hab den Verlust fast wieder ausgeglichen ( das aber eben erst ab 07/2028 !) Von 10/2024 bis 07/2028 hab ich dann "echten" Verlust gemacht und zusätzlich noch Anwaltskosten und Gerichtskosten, aber das Risiko bin ich einfach mal eingegangen. Ich finde es nach wie vor höchst ungerecht wie in unseren Fällen von der BAnst vorgegangen wird.
Das zu meiner Situation, bei anderen mag das anders aussehen. Wir müssen einfach abwarten wie die Gerichte entscheiden, bei mir das VG in SH (Schleswig) !
