Raubernennung trotz Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich?

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Ju_sch
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Raubernennung trotz Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich?

Beitrag von Ju_sch »

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe eine Frage und hoffe auf eure Antworten bzw. Erfahrungen.

Ich habe hier im Forum schon ähnliche Beiträge gelesen, wollte das Thema aber nochmal aktuell aufgreifen:

Ich habe in Berlin bei der Polizei studiert und im Oktober meinen Bachelor abgeschlossen. Den Beamtenstatus auf Probe habe ich allerdings abgelehnt und stattdessen um Entlassung gebeten. Hintergrund war, dass ich aus persönlichen Gründen zurück in meine Heimat nach Sachsen-Anhalt wollte – unter anderem wegen der Erkrankung eines Familienmitglieds sowie meiner Beziehung.

Ich habe daraufhin Kontakt mit der Polizei Sachsen-Anhalt aufgenommen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass eine Einstellung aufgrund des Beschlusses der IMK erst nach einem Jahr möglich ist. Daraufhin habe ich in Berlin einen Härtefallantrag gestellt, mit dem Ziel, diese Sperrfrist vorzeitig aufheben zu lassen, damit Sachsen-Anhalt mich einstellen kann. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Jetzt stellen sich mir folgende Fragen:

Besteht die Möglichkeit, dass Sachsen-Anhalt eine „Raubernennung“ durchführt?

Oder handelt es sich in meinem Fall gar nicht um eine Raubernennung, da ich aktuell kein Beamter mehr bin?

Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit der Versorgungslastenteilung aus?

Ist das möglicherweise eher irrelevant, da ich erst 25 bin und mein Studium gerade erst abgeschlossen habe?

Ich bin für jede Hilfe oder Einschätzung dankbar. Ich möchte einfach so schnell wie möglich wieder arbeiten und die Kollegen unterstützen.

Vielen Dank im Voraus!
Schönes sonnigen Tag euch ❤️
Roderick
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Re: Raubernennung trotz Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich?

Beitrag von Roderick »

Eine Raubernennung wird durchgeführt wenn jemand im aktiven Beamtenverhältnis ist. Es wird quasi ein aktives gegen ein anderes aktives Verhältnis der Dienstherrn ausgetauscht.
Versorgungslasten dürften für dich nicht entstanden sein, da du ja kein Beamter mehr bist. Für die 3-jährige Ausbildung / Studium entstehen nicht wirklich Lasten. Wahrscheinlich wurdest du in der DRV nachversichert und somit ist das Thema eh vom Tisch. Das solltest du mal prüfen, für dich selber.
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Bananen-Willi
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Re: Raubernennung trotz Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich?

Beitrag von Bananen-Willi »

Die Härtefallklauseln kommen in solchen Fällen nie zur Anwendung und Anträge werden kategorisch abgelehnt. Will man dagegen vorgehen, ist nur der Klageweg möglich. Bis man da aber Verhandlungstermin und Entscheidung hat, ist die Jahresfrist meist ohnehin schon vorbei.

Diese "Ministerbeschlüsse" gibt es in den meisten Ressorts mit dem Ziel, für die jeweiligen Dienstherren dem (selbst ausgebildeten) Personal das Wechseln so schwer wie möglich bis unmöglich zu machen und damit Planungssicherheit zu erhalten. Der Fall wie bei dir, dass sich jemand dann lieber entlassen lässt, ist eher der Sonderfall.

Da es sich hierbei um kein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift handelt, sondern eine Selbstverpflichtung ist, wird dies auch auf Biegen und Brechen durchgesetzt, um ja keinen Präzedenzfall zu schaffen. Besonders oft kommt dies wie bei dir bei den Landespolizeien oder bei der Justiz, insbesondere dort im Vollzug vor. Bundesbehörden haben das Problem eher weniger.
Ju_sch
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Re: Raubernennung trotz Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich?

Beitrag von Ju_sch »

Bananen-Willi hat geschrieben: 23. Mär 2026, 12:42 Die Härtefallklauseln kommen in solchen Fällen nie zur Anwendung und Anträge werden kategorisch abgelehnt. Will man dagegen vorgehen, ist nur der Klageweg möglich. Bis man da aber Verhandlungstermin und Entscheidung hat, ist die Jahresfrist meist ohnehin schon vorbei.

Diese "Ministerbeschlüsse" gibt es in den meisten Ressorts mit dem Ziel, für die jeweiligen Dienstherren dem (selbst ausgebildeten) Personal das Wechseln so schwer wie möglich bis unmöglich zu machen und damit Planungssicherheit zu erhalten. Der Fall wie bei dir, dass sich jemand dann lieber entlassen lässt, ist eher der Sonderfall.

Da es sich hierbei um kein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift handelt, sondern eine Selbstverpflichtung ist, wird dies auch auf Biegen und Brechen durchgesetzt, um ja keinen Präzedenzfall zu schaffen. Besonders oft kommt dies wie bei dir bei den Landespolizeien oder bei der Justiz, insbesondere dort im Vollzug vor. Bundesbehörden haben das Problem eher weniger.


Vielen Dank euch beiden. Also theoretisch könnte Sachsen-Anhalt mich direkt einstellen, werden sie aber wahrscheinlich nicht wegen der Selbstverpflichtung?🥺

Auch eine Verschwiegenheitserklärung über die frühzeitige Einstellung würde wahrscheinlich ST nicht überzeugen, bzw. ist überhaupt keine Option?
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