Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

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Derrick
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Derrick »

611erMan hat geschrieben: 4. Feb 2026, 09:12
Derrick hat geschrieben: 4. Feb 2026, 08:46 Hallo, irgendwie gibt es Unklarheiten wegen Pflege und Anerkennung für den ER.
Mein Vater hat Pflegegrad, den ich als soziales Engagement natürlich angeben kann. Bisher dachte ich, man muss als betreuende Person bei der Pflegekasse geführt werden und von der Pflegekasse auch einen Beleg mit einreichen. Jetzt habe ich gelesen, dass dieses gar nicht nötig ist, es reicht, die zu pflegende Person nur namentlich anzugeben.

Was ist jetzt richtig?
Ja. Es ist nur nachzuweisen das es ein direkter Verwalter ist (keine Onkel,Tante) und das dieser am ersten Tag deiner Zuruhesetztung bereits
Pflegebedürftig ist, es hierüber einen Nachweis gibt (Gutachten, Pflegestufe) und diese Person nicht in eine Pflegeeinrichtung betreut wird (in a nutshell).

Gruß 611erMan
Hi 611erMan,

Danke für die Info. Wie muss ich das dann nachweisen, dass der Pflegebedürftige mein Vater ist? Welches Dokument muss ich da dem Bundesamt als Beweis übermitteln?
611erMan
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von 611erMan »

Derrick hat geschrieben: 4. Feb 2026, 18:53
611erMan hat geschrieben: 4. Feb 2026, 09:12
Derrick hat geschrieben: 4. Feb 2026, 08:46 Hallo, irgendwie gibt es Unklarheiten wegen Pflege und Anerkennung für den ER.
Mein Vater hat Pflegegrad, den ich als soziales Engagement natürlich angeben kann. Bisher dachte ich, man muss als betreuende Person bei der Pflegekasse geführt werden und von der Pflegekasse auch einen Beleg mit einreichen. Jetzt habe ich gelesen, dass dieses gar nicht nötig ist, es reicht, die zu pflegende Person nur namentlich anzugeben.

Was ist jetzt richtig?
Ja. Es ist nur nachzuweisen das es ein direkter Verwalter ist (keine Onkel,Tante) und das dieser am ersten Tag deiner Zuruhesetztung bereits
Pflegebedürftig ist, es hierüber einen Nachweis gibt (Gutachten, Pflegestufe) und diese Person nicht in eine Pflegeeinrichtung betreut wird (in a nutshell).

Gruß 611erMan
Hi 611erMan,

Danke für die Info. Wie muss ich das dann nachweisen, dass der Pflegebedürftige mein Vater ist? Welches Dokument muss ich da dem Bundesamt als Beweis übermitteln?
Ich würde mal sagen Stammbuch oder ähnliches.

Gruß 611erMan
Foxiwolle
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Foxiwolle »

Foxiwolle hat geschrieben: 1. Feb 2026, 18:21 Liebe Forengemeinde,

ich gehöre zu den Glücklichen die am 30.12.2025 in den ER gehen durften. Hier erstmal einen großen Dank an Euch, für die vielen Tipps und Infos in diesem Forum.

Und dann komme ich gleich mal zu einer Frage:
Dadurch das der ER in dieser Runde ja erst sehr kurzfristig feststand, wurde das Januargehalt noch von der Telekom ausgezahlt, was nun zurück gefordert wird. Soweit vorab kommuniziert und auch klar.

Ich habe gestern nun das Rückforderungsschreiben erhalten.

Es muss tatsächlich nur das Nettogehalt zurückgezahlt werden, weil, so steht es in dem Schreiben, wir uns im laufenden Steuerjahr 2026 befinden und es somit möglich ist die anteilige Steuererstattung für Beträge aus 2026 mit der nächstmöglichen Bezügeabrechnung umzusetzen.
Wunderbar. :)
In dem Schreiben wird mir auch der Nettobetrag genannt den ich zurück zahlen soll.

Nun meine Frage:
Dieser Betrag ist geringfügig höher als das Netto das ich im Januar erhalten habe. Ist dieser Mehrbetrag auf den einen Tag im Dezember 2025 (31.12.2025) zurück zu führen?

Außerdem, zweite Frage, kam zeitgleich eine Bezügemitteilung für Januar und Februar 2026 (Nachberechnung), wo nochmal eine Forderung ausgewiesen wird!? :shock:
Das habe ich erstmal vor zu ignorieren....

LG Foxiwolle
Ich habe gerade endlich jemanden bei HR erreicht und eine Antwort auf obige Frage erhalten, die ich euch nicht vorenthalten möchte.

Der geringfüge Mehrbetrag an Rückzahlung ist tatsächlich der eine Tag (31.12.2025) aus 2025, der eben zusätzlich noch zurückgefordert wird, plus eben der Januar 2026.

Und die Bezügemitteilung für Januar und Februar 2026 erklärt sich aus steuerrechtlichen Gründen, weil ich für Januar 2026 in Steuerklasse 6 bei der DTAG gerutscht bin, weil man nicht für zwei Arbeitgeber (DTAG und BAnst PT) die gleiche Steuerklasse haben darf. Ist also nur eine Formsache.
Zurückzahlen muss ich nur das was in dem Rückforderungsschreiben drin stand.

LG Foxiwolle
Josef777
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Josef777 »

Hallo zusammen, habe eine Frage zum maximalen Zuverdienst im EngRS. Es ist bekannt, dass man sich diesen vom BAnstPT ausrechnen lassen kann. Bei Überschreitung wird die Pension gekürzt. Soweit so klar.
Im Internet ist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auch von einer „Mindestkürzung“ die Rede. Die Mindestkürzung beträgt:
10 % des Ruhegehalts aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
➡️ mindestens jedoch der Betrag, der bei einer Kürzung um einen Monat Ruhegehalt entstehen würde.
Auf der Homepage der BAnstPT ist davon keine Rede, auch nicht bei den Rechenbeispielen. Weiß jemand wie hier die BAnstPT vorgeht?
burkhardl
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von burkhardl »

oldMan66 schrieb am 02.02:
---
Falls man das 63 Lebensjahr vollendet hat (63ter Geburtstag) sowie 40 Dienstjahre voll hat geht es bei Dienstunfähigkeit auch abschlagsfrei in den Ruhestand. Als Dienstunfähigkeit gilt man wenn man innerhalb von 180 Tagen 90 Tage krank ist...so in geschwollenen Amtsdeutsch.
---
Wäre es möglich, dass jemand hier die gesetzliche Grundlage hierfür weiß?
Ich habe dies mehrfach schon gelesen und gehört,
aber die BanstPT bestätigt dies NICHT....

Danke euch
Iltisschnurri
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Iltisschnurri »

Servus,
war heute auf der BV. Letztes Jahr wurden bzgl. ER nur 430 Stellen der
vorgesehenen 700 Stellen angenommen.
Und das Datum 28.01.26 wurde nur deshalb auf den 11.02.26 verlängert,
weil ein "Riesen-Gap" zwischen vorgesehenen und in Anspruch genommenen
Stellen bzgl. ER klafft, so HR.

Gruß
Iltisschnurri
dalahadde
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von dalahadde »

Servus,
ich dachte mir schon das der erhoffte Run auf den ER nicht so groß war!
Evtl kommen doch noch Angebote ;-)
oldMan66
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von oldMan66 »

Hallo Burkhardl,

die gesetzliche Grundlage für das "abschlagsfreie" gehen mit 63 u 40 Jahren steht bei:

https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__14.html

steht in etwa in der Mitte:

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Ab

Zu der Zurruhesetzung wegen DDU. Dies steht in

https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__44.html

Zur DDU steht der Ablauf unter personal.telekom.de. Wahrscheinlich nur über Intranet. Dort war es auch mit 90 von 180 Tagen...
Dort steht/stand auch der genaue Ablauf mit medizinischen Dienst etc. auch das der Dienstherr entgegen den Vorschlag des medizinischen Dienstes die Zurruhesetzung durchführen kann. Laut Info des med, Dienstes dauert das Verfahren im Schnitt 1,5 Jahre. Natürlich auch abhängig davon wie sehr sich der Betroffene wehrt...

Hast Du die BanstPT deswegen gefragt? Die Antwort von denen würde mich auch interessieren.

Grüße

Peter
Alfons
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Alfons »

Es gibt übrigens die Möglichkeit für anständige Arbeitgeber steuerfrei zu arbeiten. Minijob und Ehrenamt kombinieren bringt 630 Euro steuerfrei . Wichtig dabei kein schlechtes Gewissen für Geldgeier und Profit oder Boni der Manager arbeiten zu müssen. Es gibt auch dankbare Menschen
Alfons
Beiträge: 31
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Alfons »

Noch mehr geht als Übungsleiter. 880 Euro steuerfrei
Pflege: Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Kranken oder Senioren im Auftrag einer Organisation.
Erzieherische Tätigkeit: Betreuer in Ferienlagern, Jugendgruppenleiter oder Hausaufgabenhilfe.
Auftraggeber muss sein:
• Eine gemeinnützige Organisation (eingetragener Verein, Stiftung).
• Oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinde, Kirche, Universität).
LittlePiet
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von LittlePiet »

Alfons hat geschrieben: 10. Feb 2026, 03:45 ...
• Oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinde, Kirche, Universität).
Kirche o.k., Uni mag sein, aber die anderen Beispiele ... :?:
Aus den DTAG-FAQ 2025: Eine Körperschaft wird dann anerkannt, wenn für sie ein Feststellungsbescheid der Finanzverwaltung nach § 60 a Abgabenordnung oder ein Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz bzw. zur Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG, sofern das Datum des jeweiligen Freistellungsbescheids während der Ableistung der Ehrenamtsstunden nicht älter als 5 Jahre ist, vorliegt. Der jeweilige Bescheid muss die entsprechende Eignung der Körperschaft - es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt - bestätigen. Dies bitte vor Beginn der Ableistung von Ehrenamtsstunden mit der Körperschaft (z. B. dem Verein) klären.
AndyO
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von AndyO »

Alfons hat geschrieben: 10. Feb 2026, 03:45 Noch mehr geht als Übungsleiter. 880 Euro steuerfrei
Pflege: Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Kranken oder Senioren im Auftrag einer Organisation.
Erzieherische Tätigkeit: Betreuer in Ferienlagern, Jugendgruppenleiter oder Hausaufgabenhilfe.
Auftraggeber muss sein:
• Eine gemeinnützige Organisation (eingetragener Verein, Stiftung).
• Oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinde, Kirche, Universität).
Wir haben hier einen e.V. "Lebensfreude". So was wie Kirmesburschen. e.V. reicht zur Anerkennung nicht. Es muss allgemeinnützig sein. Im Zweifel VORHER anerkennen lassen. Auch bei gemischten Zuständigkeiten.
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