Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Bamboleos
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Murmels Frauchen,hatten Sie denn einen Positiven oder Negativen Bescheid bekommen,ich denke das würde hier viele Interesieren,vorab schon mal danke für eine Antwort,LG Bamboleos
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Gefla
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo zusammen,
Ich habe am 06.01.2026 eine Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht in Köln eingereicht.
Am 07.01.2026. kam der Bescheid.
Meine bisher nicht angerechnete Ausbildungszeit wurde voll angerechnet. Urtei BVG von 2014.
Die Zeiten vor dem voll. 17. Lebensjahr wurden anerkannt. Urtel BVG vom 01.05 2023.
Man will rückwirkend zum 01.01.2020 meine Pension anpassen.
Biher bekam ich 66,91%. Neu erhalte ich 71,75%
Kläre gerade mit meinem Anwalt ab, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.
Hat das schon mal jemand gemacht?
Gruss Georg
Ich habe am 06.01.2026 eine Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht in Köln eingereicht.
Am 07.01.2026. kam der Bescheid.
Meine bisher nicht angerechnete Ausbildungszeit wurde voll angerechnet. Urtei BVG von 2014.
Die Zeiten vor dem voll. 17. Lebensjahr wurden anerkannt. Urtel BVG vom 01.05 2023.
Man will rückwirkend zum 01.01.2020 meine Pension anpassen.
Biher bekam ich 66,91%. Neu erhalte ich 71,75%
Kläre gerade mit meinem Anwalt ab, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.
Hat das schon mal jemand gemacht?
Gruss Georg
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Murmels Frauchen
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Ich habe nach 20 Monaten Wartezeit den positiven Bescheid inkl. Abrechnung und Neuberechnung bekommen. Davor war Grabesstille.Bamboleos hat geschrieben: 19. Jan 2026, 11:59 Hallo Murmels Frauchen,hatten Sie denn einen Positiven oder Negativen Bescheid bekommen,ich denke das würde hier viele Interesieren,vorab schon mal danke für eine Antwort,LG Bamboleos
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Wieso einen Widerspruch? Du hast doch jetzt alles Mögliche erreicht. Ich selbst warte noch bis Ende Januar. Danach werde ich mich nicht mehr so einfach abspeisen lassen.Gefla hat geschrieben: 19. Jan 2026, 15:49 Hallo zusammen,
Ich habe am 06.01.2026 eine Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht in Köln eingereicht.
Am 07.01.2026. kam der Bescheid.
Meine bisher nicht angerechnete Ausbildungszeit wurde voll angerechnet. Urtei BVG von 2014.
Die Zeiten vor dem voll. 17. Lebensjahr wurden anerkannt. Urtel BVG vom 01.05 2023.
Man will rückwirkend zum 01.01.2020 meine Pension anpassen.
Biher bekam ich 66,91%. Neu erhalte ich 71,75%
Kläre gerade mit meinem Anwalt ab, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.
Hat das schon mal jemand gemacht?
Gruss Georg
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Georg,Gefla hat geschrieben: 19. Jan 2026, 15:49 Hallo zusammen,
Ich habe am 06.01.2026 eine Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht in Köln eingereicht.
Am 07.01.2026. kam der Bescheid.
Meine bisher nicht angerechnete Ausbildungszeit wurde voll angerechnet. Urtei BVG von 2014.
Die Zeiten vor dem voll. 17. Lebensjahr wurden anerkannt. Urtel BVG vom 01.05 2023.
Man will rückwirkend zum 01.01.2020 meine Pension anpassen.
Biher bekam ich 66,91%. Neu erhalte ich 71,75%
Kläre gerade mit meinem Anwalt ab, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.
Hat das schon mal jemand gemacht?
Gruss Georg
aus welchem Grund wurde deine Ausbildung seinerzeit nicht angerechnet? Mein Fall scheint ähnlich gelagert zu sein.
Ich warte seit Juli 2024 auf ein - hoffentlich positives - Ergebnis.
Grüße
Knuth
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
wbbs hat geschrieben: 20. Jan 2026, 09:47Handelt es sich um einen Schreibfehler? Das Urteil des BVG ist doch erst zum 01.05.2023 in Kraft getreten.Gefla hat geschrieben: 19. Jan 2026, 15:49 Hallo zusammen,
Ich habe am 06.01.2026 eine Untätigkeitsklage am Verwaltungsgericht in Köln eingereicht.
Am 07.01.2026. kam der Bescheid.
Meine bisher nicht angerechnete Ausbildungszeit wurde voll angerechnet. Urtei BVG von 2014.
Die Zeiten vor dem voll. 17. Lebensjahr wurden anerkannt. Urtel BVG vom 01.05 2023.
Man will rückwirkend zum 01.01.2020 meine Pension anpassen.
Biher bekam ich 66,91%. Neu erhalte ich 71,75%
Kläre gerade mit meinem Anwalt ab, ob ein Widerspruch sinnvoll ist.
Hat das schon mal jemand gemacht?
Gruss Georg
Wieso dann eine Anpassung der Pension zum 01.01.2020?
Gruss Wolfgang
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Gefla
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo zusammen
Es gibt 2 Urteile des BVG.
Das erste aus 2014 Beschluss das die Ausbildung anzurechnen ist.
Zweite Urteil aus 2023 Ruhegehalt vor dem 17. Lebensjahr.
Ich bin 11.2012 in Pension gegangen. Man hat mich zweimal Benachteiligt.
Widerspruch damit mein Anwalt zeit hat die jetzige Berechnung zu Prüfen.
Ich lasse mich nicht noch mal vorarschen.
Gruss Georg
Es gibt 2 Urteile des BVG.
Das erste aus 2014 Beschluss das die Ausbildung anzurechnen ist.
Zweite Urteil aus 2023 Ruhegehalt vor dem 17. Lebensjahr.
Ich bin 11.2012 in Pension gegangen. Man hat mich zweimal Benachteiligt.
Widerspruch damit mein Anwalt zeit hat die jetzige Berechnung zu Prüfen.
Ich lasse mich nicht noch mal vorarschen.
Gruss Georg
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Gefla
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Gefla hat geschrieben: 25. Jan 2026, 10:52 Hallo zusammen
Es gibt 2 Urteile des BVG.
Das erste aus 2014-- Beschluss das die Ausbildung anzurechnen ist.
Zweite Urteil aus 2023 --Ruhegehalt vor dem 17. Lebensjahr.
Ich bin 11.2012 in Pension gegangen. Man hat mich zweimal benachteiligt.
Widerspruch damit mein Anwalt Zeit hat die jetzige Berechnung zu prüfen.
Ich lasse mich nicht noch mal verarschen.
Gruss Georg
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo,
Habe wohl die gleiche Situation wie du.Bin 2011 in VR gegangen. Bei mir wurde die Zeit 17 - 18 Jahre ab 01.01.2021 und 15 - 16 ab 04/23 anerkannt. Zeit von 2011 bis 2020 fällt unter Verjährung. Mein Anwalt hat mir davon abgeraten noch mal zu klagen.
Die Nachzahlung wird als Lohn vergangener Jahre berechnet. Zahlt man dann noch mal extra Steuern.
Steht bei dir in dem Bescheid tatsächlich 01.01.2020 ?
Habe wohl die gleiche Situation wie du.Bin 2011 in VR gegangen. Bei mir wurde die Zeit 17 - 18 Jahre ab 01.01.2021 und 15 - 16 ab 04/23 anerkannt. Zeit von 2011 bis 2020 fällt unter Verjährung. Mein Anwalt hat mir davon abgeraten noch mal zu klagen.
Die Nachzahlung wird als Lohn vergangener Jahre berechnet. Zahlt man dann noch mal extra Steuern.
Steht bei dir in dem Bescheid tatsächlich 01.01.2020 ?
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo zusammen,
mit heutigem Schreiben (Brief mit einer Seite!) der BAPT habe ich die Ablehnung meines Antrages vom Juli 2024 erhalten.
Die Begründung ist haargenau die gleiche, welche ich nach dem Widerspruch nach Eintriit in den EVR zum 01.08.2020 erhalten habe. Kurz und knapp formuliert. Erneut nur viele "kann", "sahen vor" und "evtl." Kein Bezug, oder Zitat, auf irgendwelche Paragrafen oder Gesetze. Inhaltlich wieder eine dieser "persönlichen Entscheidungen" eines Mitarbeiters. Genau dieses wurde mir seinerzeit von anderen Kollegen der BAPT bestätigt. Mein damaliger Sachbearbeiter hat es mir offensichtlich einfach nicht gegönnt, war mein Eindruck nach einigen Telefonaten mit diesem Mensch. Antworten wurden á la Textbaustein mehrfach runtergerasselt und mir immer wieder mitgeteilt, dass eine Klage definitiv kein Erfolg haben werde.
Die Begründung:
"Ihre Ausbildungszeit war keine Voraussetzung für die Ernennung in den mittleren nichttechnischen Dienst der früheren Deutschen Bundespost. Vielmehr sahen die damaligen Laufbahnvorschriften für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes eine mindestens 4-jährige Zeit im Angestelltenverhältnis vor. Maßgebend sind jeweils nur die Laufbahnvoraussetzungen des Amtes aus dem letzlich Ruhegehalt gewährt werden soll. Daher kann ihr Ausbildungszeit nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden"
Die Eckdaten:
Ausbildung zum Elektromechaniker 01.09.80-12.01.1984 (Alter bei Ausbildungsbeginn, 16 Jahre)
Umschulung in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des FA Kassel ca. Ende 1985-Ende 1986
Übernahme in das Beamtenverhältnis 01.11.1989
Eintritt EVR 01.08.2020 (Alter 56 Jahre)
Berücksichtigte Dienstzeiten 14.01.1984-31.07.2020
Falls jemand den gleichen oder ähnlichen Karriereweg hinter sich hat, bitte per PN bei mir melden.
Ich suche jetzt eine verlässliche und erfolgsorientierte Rechtsberatung die sich mit genau diesen Fällen auskennt und mir inhaltlich diesen Sachverhalt entweder bestätigt, oder mit entsprechenden Erfolgsaussichten eine Klage einreicht. Die Chancen auf Erfolg sollten hierbei über 50% liegen.
Danke für euer Feedback!
Grüße Knuth
mit heutigem Schreiben (Brief mit einer Seite!) der BAPT habe ich die Ablehnung meines Antrages vom Juli 2024 erhalten.
Die Begründung ist haargenau die gleiche, welche ich nach dem Widerspruch nach Eintriit in den EVR zum 01.08.2020 erhalten habe. Kurz und knapp formuliert. Erneut nur viele "kann", "sahen vor" und "evtl." Kein Bezug, oder Zitat, auf irgendwelche Paragrafen oder Gesetze. Inhaltlich wieder eine dieser "persönlichen Entscheidungen" eines Mitarbeiters. Genau dieses wurde mir seinerzeit von anderen Kollegen der BAPT bestätigt. Mein damaliger Sachbearbeiter hat es mir offensichtlich einfach nicht gegönnt, war mein Eindruck nach einigen Telefonaten mit diesem Mensch. Antworten wurden á la Textbaustein mehrfach runtergerasselt und mir immer wieder mitgeteilt, dass eine Klage definitiv kein Erfolg haben werde.
Die Begründung:
"Ihre Ausbildungszeit war keine Voraussetzung für die Ernennung in den mittleren nichttechnischen Dienst der früheren Deutschen Bundespost. Vielmehr sahen die damaligen Laufbahnvorschriften für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes eine mindestens 4-jährige Zeit im Angestelltenverhältnis vor. Maßgebend sind jeweils nur die Laufbahnvoraussetzungen des Amtes aus dem letzlich Ruhegehalt gewährt werden soll. Daher kann ihr Ausbildungszeit nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden"
Die Eckdaten:
Ausbildung zum Elektromechaniker 01.09.80-12.01.1984 (Alter bei Ausbildungsbeginn, 16 Jahre)
Umschulung in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des FA Kassel ca. Ende 1985-Ende 1986
Übernahme in das Beamtenverhältnis 01.11.1989
Eintritt EVR 01.08.2020 (Alter 56 Jahre)
Berücksichtigte Dienstzeiten 14.01.1984-31.07.2020
Falls jemand den gleichen oder ähnlichen Karriereweg hinter sich hat, bitte per PN bei mir melden.
Ich suche jetzt eine verlässliche und erfolgsorientierte Rechtsberatung die sich mit genau diesen Fällen auskennt und mir inhaltlich diesen Sachverhalt entweder bestätigt, oder mit entsprechenden Erfolgsaussichten eine Klage einreicht. Die Chancen auf Erfolg sollten hierbei über 50% liegen.
Danke für euer Feedback!
Grüße Knuth
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Rorbert001
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Meine Frage bezieht sich zunächst auf die Zeit vom 01.09.1980 bis zum 31.10.1989. Wurde diese Zeit als Rentenzeit bei der Rentenkasse anerkannt?1615_ks hat geschrieben: 4. Feb 2026, 14:11
Die Eckdaten:
Ausbildung zum Elektromechaniker 01.09.80-12.01.1984 (Alter bei Ausbildungsbeginn, 16 Jahre)
Umschulung in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des FA Kassel ca. Ende 1985-Ende 1986
Übernahme in das Beamtenverhältnis 01.11.1989
Eintritt EVR 01.08.2020 (Alter 56 Jahre)
Berücksichtigte Dienstzeiten 14.01.1984-31.07.2020
Falls jemand den gleichen oder ähnlichen Karriereweg hinter sich hat, bitte per PN bei mir melden.
Ich suche jetzt eine verlässliche und erfolgsorientierte Rechtsberatung die sich mit genau diesen Fällen auskennt und mir inhaltlich diesen Sachverhalt entweder bestätigt, oder mit entsprechenden Erfolgsaussichten eine Klage einreicht. Die Chancen auf Erfolg sollten hierbei über 50% liegen.
Danke für euer Feedback!
Grüße Knuth
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Eindeutig: Ja!Rorbert001 hat geschrieben: 4. Feb 2026, 15:11Meine Frage bezieht sich zunächst auf die Zeit vom 01.09.1980 bis zum 31.10.1989. Wurde diese Zeit als Rentenzeit bei der Rentenkasse anerkannt?1615_ks hat geschrieben: 4. Feb 2026, 14:11
Die Eckdaten:
Ausbildung zum Elektromechaniker 01.09.80-12.01.1984 (Alter bei Ausbildungsbeginn, 16 Jahre)
Umschulung in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des FA Kassel ca. Ende 1985-Ende 1986
Übernahme in das Beamtenverhältnis 01.11.1989
Eintritt EVR 01.08.2020 (Alter 56 Jahre)
Berücksichtigte Dienstzeiten 14.01.1984-31.07.2020
Das habe ich mit der Rentenkasse in Berlin schon ausführlich besprochen und wurde mir auch bestätigt. Das Ganze greift bei mir aber erst mit Eintritt in die Rente mit 67, d.h. in gut 5 Jahren. Rückwirkend gibt es hier natürlich nichts.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Dann pass auf das Dir das in 5 Jahren nicht von der Pension abgezogen wird1615_ks hat geschrieben: 4. Feb 2026, 15:49 Eindeutig: Ja!
Das habe ich mit der Rentenkasse in Berlin schon ausführlich besprochen und wurde mir auch bestätigt. Das Ganze greift bei mir aber erst mit Eintritt in die Rente mit 67, d.h. in gut 5 Jahren. Rückwirkend gibt es hier natürlich nichts.
Denn die Rente wird Dir von der Pension von der BAnst abgezogen.
Es gilt der gesetzliche Grundsatz Rente geht vor Pension.
Zu Deiner Anwalt Frage. Schau mal auf der Seite von ProT-in. Es gibt wohl 2-3 echte Fachanwälte für Beamte in DE
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Gefla
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Ich habe die monatlichen Aufrechnungen ab dem 01.2020 erhalten. 50 Seiten !!
Ich habe über meinen Anwalt Widerspruch eingelegt. Die Untätigkeitsklage läuft ebenfalls. Wer über 2 Jahre braucht eine Sache zu bearbeiten hat halt dann mal Pech!! Meine Rechtschutz zahlt. Ich habe nichts zu verlieren.
Gruss Georg
Ich habe über meinen Anwalt Widerspruch eingelegt. Die Untätigkeitsklage läuft ebenfalls. Wer über 2 Jahre braucht eine Sache zu bearbeiten hat halt dann mal Pech!! Meine Rechtschutz zahlt. Ich habe nichts zu verlieren.
Gruss Georg
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo,
ich habe der zuständigen Dienststelle jetzt eine Frist gesetzt. Danach werde ich über einen Anwalt eine Klage wegen Untätigkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht in die Wege leiten. Ein anderer Kollege hat dies ja schon vor einigen Wochen erfolgreich praktiziert.
Ich kann nur jedem der noch Wartenden raten, eine Art der Nachfrage, die nachweisbar ist, an die zuständige Behörde zu richten.
Es könnte sonst sein, dass betroffenen Kollegen unterstellt werden kann, kein ausreichendes Interesse am Fortgang ihrer Bemühungen um eine Neufeststellung ihrer Besoldung zu verfolgen.
Die Dauer der Bearbeitungszeit von ca. zwei Jahren und länger ist nicht gerechtfertigt und lässt Zweifel daran aufkommen, dass das Wohl der Antragsteller eine vorrangige Rolle spielt.
Gruß
ich habe der zuständigen Dienststelle jetzt eine Frist gesetzt. Danach werde ich über einen Anwalt eine Klage wegen Untätigkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht in die Wege leiten. Ein anderer Kollege hat dies ja schon vor einigen Wochen erfolgreich praktiziert.
Ich kann nur jedem der noch Wartenden raten, eine Art der Nachfrage, die nachweisbar ist, an die zuständige Behörde zu richten.
Es könnte sonst sein, dass betroffenen Kollegen unterstellt werden kann, kein ausreichendes Interesse am Fortgang ihrer Bemühungen um eine Neufeststellung ihrer Besoldung zu verfolgen.
Die Dauer der Bearbeitungszeit von ca. zwei Jahren und länger ist nicht gerechtfertigt und lässt Zweifel daran aufkommen, dass das Wohl der Antragsteller eine vorrangige Rolle spielt.
Gruß
