Teilzeit und Anrechenbarkeit

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DerblaueKlaus3444
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Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von DerblaueKlaus3444 »

Hallo zusammen.
Meine Frage wird euch vielleicht doof vorkommen aber ich stehe da gerade echt auf dem Schlauch.

Innerhalb der nächsten zehn Jahre werde ich 65. Kurz vor dem 65. hätte ich 45 Jahre gearbeitet (freie Wirtschaft und als Beamter).
Normalerweise dürfte ich nach meinem Stand dann mit 65 abschlagsfrei in Pension gehen.

Jetzt überlege ich, irgendwann in den nächsten Jahren meine Arbeitszeit zu reduzieren. Sagen wir der Einfachheit einmal auf 50 %.
Klar ist, dass ich dann pro Jahr nur noch ca. 0,9 Punkte sammle und sich die Höhe der Pension dadurch reduziert.
Meine Frage ist aber: zählt auch bei Teilzeit ein Jahr als ein Dienstjahr, so dass ich trotzdem noch auf meine 45 Jahre komme oder gefährde ich damit den abschlagsfreien Pensionseintritt mit 65?

Danke vorab.
Pipapo
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von Pipapo »

1. Bist du sicher, dass die Zeit in der freien Wirtschaft als Dienstzeit angerechnet wird?
2. Wenn du z. B. 10 Jahre mit 50% arbeitest, dann hast du 5 Dienstjahre und somit hättest du mit 65 keine 45 Dienstjahre.
DerblaueKlaus3444
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von DerblaueKlaus3444 »

@pipapo:

Zu 1) Nicht zwingend als Dienstzeit. Aber doch als Arbeitsjahre. Die Regelung nach 45 Jahren Arbeit mit 65 abschlagsfrei in Rente/Pension zu gehen unterscheidet sich ja nicht bei Beamten oder gesetzlich Versicherten.

Zu 2) Das wäre eine Antwort, die ich benötigte, wenn auch nicht die Erhoffte :-)

Danke.
Pipapo
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von Pipapo »

Zu 1. Das ist nicht richtig. Rente und Pension sind 2 unterschiedliche Schuhe. Du solltest bei deiner Personalstelle mal nachfragen, wieviele ruhegehaltsfähige Dienstjahre du hast.
sobiso
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von sobiso »

Das muss hier endlich mal geklärt werden, weil es immer wieder falsch geschrieben wird:

JA, Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen grundsätzlich auch zu den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.

Ausnahmen sind Doppelzeiten, die gleichzeitig Beamtenzeiten und Rentenzeiten sind, und Zeiten der Arbeitslosigkeit.

@ pipapo:
Zu 1. Das ist nicht richtig. Rente und Pension sind 2 unterschiedliche Schuhe. Du solltest bei deiner Personalstelle mal nachfragen, wieviele ruhegehaltsfähige Dienstjahre du hast.
Da wiederum liegst Du falsch !

Ich bin in der selben Situation und habe diese Frage umfassend, u.a. auch mit dem zuständigen Service-Center, geprüft.

Beitragsjahre (Pflichtbeitragszeiten) zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen sehr wohl zu den anrechenbaren ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten dazu. Ausgenommen davon sind jedoch doppelt anrechenbare Jahre (z.B. Grundwehrdienst) und Zeiten, die im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen.

Zudem ist es für die Berechnung der 45 Jahre für einen abschlagsfreien Ruhestand unerheblich ob und ggfs. wie lange Zeiten davon in Teilzeit geleistet wurden.

Wer es nicht glaubt, der möge selbst im Beamtenversorgungsgesetz (§ 14 Abs. 3 Satz 5) nachlesen.
Zitat:
"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ ... § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, ... zurückgelegt hat."

Nachgewiesen werden müssen die Pflichtbeitragszeiten durch die Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung, die man dort fernmündlich anfordern kann sofern man diese noch nicht erhalten hat. Die Monate kann man dann zusammenzählen und die Zeiten der Arbeitslosigkeit dann abziehen. Anders als bei der Berechnung der Beamten-Dienstjahre zählt aber ein Rentenmonat als voll geleistet, wenn man in dem Monat nur einen einzigen Tag Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Übrigens habe ich ab morgen die 45 Jahre einschließlich Pflichtbeitragszeiten absolviert und könnte abschlagsfrei in den Ruhestand gehen.

Ich werde jedoch noch ein paar Monate dranhängen, weil das Service-Center dazu geraten hat für den Fall, dass ich mich verrechnet habe. Außerdem würde ich genau zur dunklen Jahreszeit in den Ruhestand gehen und habe im Dienst jetzt jederzeit die Möglichkeit, ohne Kosten für mich die Reißleine zu ziehen. Das Service-Center gibt zu den genauen Zeiten keine rechtsverbindliche Auskunft. Die muss man sich selber ausrechnen.
sobiso
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von sobiso »

Kleine Ergänzung zur Ausgangsfrage:

Es ist für die Berechnung der 45 Jahre für einen abschlagsfreien Ruhestand unerheblich ob und ggfs. wie lange Zeiten davon in Teilzeit geleistet wurden. Auch 45 Halbtagsjahre berechtigen zum abschlagsfreien Ruhestand, sofern das 65. Lebensjahr (ohne Vorliegen von Dienstunfähigkeit) vollendet wurde.
ABER: Bei langen Teilzeit-Tätigkeiten wird möglicherweise nicht der vollständige Ruhegehaltssatz von 71,75 % (Voraussetzung sind 40 Dienstjahre in Vollzeit) erreicht, so dass das Ruhegehalt dann aus dem Grunde geringer ausfällt.
In dem Falle jedoch ist davon auszugehen, dass die Rente nicht vollständig oder teilweise von der Pension abgezogen bzw. auf die Pension angerechnet wird, so dass sich die Altersversorgung dann aus Vorsorgungsleistungen zzgl. Rente zusammensetzt, ohne dass die Versorgung ganz oder teilweise um die Rente gekürzt wird. Aber das muss man sich ganz genau ausrechnen. Das geht z.B. über den https://versorgungsrechner.bund.de.
HansiHintermeier
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von HansiHintermeier »

jetzt muss ich mich mal hier einklinken:

beispiel: ich habe eine 3 jährige ausbildung zum bankkaufmann und danach 3 jahre als bankkaufmann gearbeitet. dann sind das 6 jahre für die rente.

dann studiere ich aber lehramt für grundschule und werde als grundschullehrer verbeamtet. dann zählt doch die ausbildung und die zeit als bankaufmann auf keinen fall mit zu ruhegehaltsfähigen dienstzeit!

so habe ich dich aber verstanden lieber sobiso. beitragszeiten sind doch was ganz anderes als ruhegehaltsfähige dienstzeiten...jetzt steh ich total auf dem schlauch.
Mainstream1
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von Mainstream1 »

Die Bankzeiten zählen bei Lehrern auf keinen Fall zu den ruhegehaltsfähigen Zeiten. Die daraus resultierende Rente wird aber auf die Versorgung angerechnet, es sei denn, man erreicht nicht die Maximalversorgung, dann nur soviel wie diese überschritten wird.

Es gibt aber auch Falle, da sind solche Zeiten auch ruhegehaltsfähig (zum Beispiel Wehrdienst oder bei einem Bundesbankbeamten auch Zeiten bei einer Bank, m.E.).
Die aus diesen Zeiten resultierenden Rentenbeträge werden dann aber immer von der Versorgung abgezogen, egal ob man die maximale Versorgung erreicht hat oder nicht

Kommt also immer auf die Ausbildung und/oder Tätigkeit an und in welcher Laufbahn man mit welchen Voraussetzungen verbeamtet wurde. Es kommt auf den Einzelfall an.
MS
HansiHintermeier
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von HansiHintermeier »

ja so sehe ich es auch. daher kann ich den beitrag von sobiso nicht wirklich nachvollziehen
DerblaueKlaus3444
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von DerblaueKlaus3444 »

Danke für eure Antworten.
Zumindest bin ich froh, und ich konnte es mir auch nicht vorstellen, dass @pipapo nicht richtig lag.


Ich hätte aber noch eine Anschlussfrage.
Es geht um Rente und Pension mit 63 (mit Abschlägen) und ich konstruiere den Fall ein wenig.
Es ist ja möglich mit Abschlägen zu gehen, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt z.B. die Anzahl der Jahre.

Angenommen jemand hat 20 Jahre in die gesetzliche eingezahlt und war dann 20 Jahre Beamter.
Kann derjenige in beiden Systemen mit 63 Rente/Pension mit Abschlägen beantragen?
HansiHintermeier
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von HansiHintermeier »

moment mal...!

der pipapo hat aber recht! der sobiso hat unrecht.
Mainstream1
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von Mainstream1 »

Angenommen jemand hat 20 Jahre in die gesetzliche eingezahlt und war dann 20 Jahre Beamter.
Kann derjenige in beiden Systemen mit 63 Rente/Pension mit Abschlägen beantragen?

Dann sind für die Rente/Versorgung auf Antrag mit 63 in beiden Systemen die 35 bzw 40 Jahre als Voraussetzung nicht gegeben.
MS
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Bananen-Willi
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von Bananen-Willi »

HansiHintermeier hat geschrieben: 1. Okt 2025, 19:38 moment mal...!
der pipapo hat aber recht! der sobiso hat unrecht.

Die Krux mit der doppelten Verneinung :lol: der blaue Klaus konnte es sich NICHT vorstellen, dass pipapo NICHT recht hat :ugeek:
sobiso
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von sobiso »

So Leute, es gibt einen Grundsatz in der Juristerei und der lautet: "Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung".

Die Vorschrift habe ich Euch oben genannt und weil ich geahnt habe, dass Ihr sie nicht lesen werdet habe ich den maßgeblichen Teil in meinem Beitrag sogar zitiert. Bevor Ihr also im Brustton der Überzeugung hier etwas raushaut macht Euch erstmal schlau und belegt Eure Aussagen.

Wir sind hier im Bereich der Bundesbeamten. Also gilt hier das Beamtenversorgungsgesetz. Und damit auch der § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 14a des selben Gesetzes. So und nun erstmal lesen ... und verstehen. Stichwort: "Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung". Hier geht es um dabei um abschlagsfreie Pension nach dem 65 Geburtstag und 45 Dienstjahre. Geht man wg. Dienstunfähigkeit im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand, dann reichen auch 40 Berufsjahre für die abschlagsfreie Pension. Und dabei zählen alle Zeiten mit (ausgenommen Arbeitslosigkeit), in denen in die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Wenn von Lehrern die Rede ist, dann muss man prüfen, ob das in den Landesversorgungsgesetzen anders ist. Aber bei Bundesbeamten ist es so wie ich schrieb. Wer es nicht glaubt, der informiere sich bei seinem zuständigen Servic-Center.

Und was das Abziehen von Rentenbeträgen von der Versorgung angeht, ist es genauso. Wer mit 65 in Pension geht, keine 71,75 Prozent erreicht und gleichzeitig Rente bezieht, dem wird eben nicht die komplette Rente von der Pension abgezogen. 20 Jahre als Beamter ergibt einen Pensionsanspruch von nicht mal 36% des letzten Gehalts. Davon werden auf keinen Fall noch die Renten aus 20 Jahren Rentenversicherung abgezogen. Die bekommt man zusätzlich, solange beides zusammen nicht die Versorgung überschreitet, die man bei 71,75 % bekäme.

Hier genauso: Wer es nicht glaubt der rufe seine zuständige Versorgungsstelle an oder benutze den von mir verlinkten Versorgungsrechner.
sobiso
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Re: Teilzeit und Anrechenbarkeit

Beitrag von sobiso »

Angenommen jemand hat 20 Jahre in die gesetzliche eingezahlt und war dann 20 Jahre Beamter.
Kann derjenige in beiden Systemen mit 63 Rente/Pension mit Abschlägen beantragen?
Die Rente betrachtet (soweit ich weiß) die Pension nicht, aber umgekehrt betrachtet die Versorgung auch die Rente.

Es wird immer nur so viel Pension bezahlt, dass man mit Rente und Versorgung zusammen nicht mehr bekommt als ein Beamter, der die gleiche Anzahl Jahre gearbeitet hat und ausschließlich Pension bezieht. Daher muss bei Mischversorgung die Rente mit betrachtet werden.

Die Rente mit Abschlägen ab 63 gibt es jedoch erst nach 35 Versicherungsjahren ("Rente für langjährig Versicherte"). Die wird man vermutlich in dem Fall nicht erreichen, so dass man die Rente erst später mit Erreichen der Regelaltersgrenze bekommt.
Dann sind für die Rente/Versorgung auf Antrag mit 63 in beiden Systemen die 35 bzw 40 Jahre als Voraussetzung nicht gegeben.
Als ("normaler") Beamter muss man nur 5 Jahre im Dienst sein und auf Lebenszeit verbeamtet sein. Dann kann man mit Abschlägen im Alter von 63 Jahren die Versetzung in den Ruhestand beantragen. 40 Jahre Vollzeit ist die Voraussetzung für die Höchstpension von 71,75 %, nicht aber für einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand mit 63.

Zurück zur Ausgangsfrage vom Blauen Klaus:
Innerhalb der nächsten zehn Jahre werde ich 65. Kurz vor dem 65. hätte ich 45 Jahre gearbeitet (freie Wirtschaft und als Beamter).
Normalerweise dürfte ich nach meinem Stand dann mit 65 abschlagsfrei in Pension gehen.
Ja, das kannst Du wie ich oben schrieb, weil Deine Pflichtbeitragszeiten AUF DIESE FRIST von 45 Jahren mit angerechnet werden. Es müssen aber auch wirklich 45 Jahre zusammen kommen. Keine Pausen im Rentenverlauf, keine Zeiten der Arbeitslosigkeit mitgerechnet ? Daher ganz genau nachrechnen.
Vielleicht ist es ein Missverständnis... Du bekommst für diese Pflichtbeitragszeiten KEINE Pensionszahlungen. Sie verhindern nur die Abschläge auf die Pension, wenn Du mit 65 gehen möchtest. Die Rente bekommst Du dann erst mit Eintritt der Regelaltersgrenze von 67.
Meine Frage ist aber: zählt auch bei Teilzeit ein Jahr als ein Dienstjahr, so dass ich trotzdem noch auf meine 45 Jahre komme .../quote]

Eindeutig: JA !
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