nina2104 hat geschrieben:...ich habe davon leider überhaupt keine Ahnung

Gut dann rate ich ich einfach mal.:
Du bist im Alter von 24 Jahren zur (?)-Anwärterin ernannt worden. Du bekommst jetzt Anwärterbezüge und wenn Du die Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt hast, dann ist Dein Beamtenverhältnis beendet.
Im ungünstigeren Fall bekommst Du nach der Prüfung einen Arbeitsvertrag angeboten und hast einen tarifvertraglich geregelten Bezahlungdsanspruch als "Beschäftigte". Den Begriff der "Angestellten" kennt der hier maßgebliche Tarifvertrag seit ein paar Jahren nicht mehr.
Im (wahrscheinlich) günstigeren Fall wird Dir die Ernennung zur Beamtin auf Probe angeboten. Mit der Wirksamkeit der Ernennung bei gleichzeitiger berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe hast Du (im Alter von 27 Jahren) Anspruch auf Dienstbezüge. Da es für das Grundgehalt Deiner Besoldungsgruppe unterschiedliche Stufen gibt, muss man sich das etwas genauer ansehen. (Der Begriff der "Dienstalterstufe" wird übrigens seit eineinhalb Jahrzehnten nicht mehr verwendet.)
Würde diese Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch in diesem Jahr über die Bühne gehen, dann wäre das Besoldungsdienstalter zu berechnen. Dieses rechnet grundsätzlich ab dem Ersten des Monats der Vollendung des 21. Lebensjahres. Für Dich (27 Jahre) hieße das dann die Stufe 4 des Grundgehalts.
Da dieser Akt aber frühestens im Jahr 2011 vorgenommen wird, gibt es am Anfang das
Anfangsgrundgehalt. Das wäre in der Besoldungsgruppe A 9 die Stufe 1; in A 12 wäre das die Stufe 3.
Im Falle, dass zuerst ein tarifvertraglicher Anspruch besteht und die Berufung in das Beamtenverhältnis erst später erfolgt, wird die Zeit als Beschäftigte als Erfahrungszeit berücksichtigt. Für die Zahlung des Grundgehaltes wird also im Ergebnis so getan, als sei die Berufung schon eher erfolgt. [So sieht es zumindest der mir vorliegende Entwurf des neuen LBesGBW vor.]
Sind die Fragen damit beantwortet?
Viele Grüße
Gerda