Abgeltung Urlaubsanspruch

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Gerda Schwäbel
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Nein, der Anspruch entsteht mit dem Ausscheiden, also ohne Antrag. Die Zahlung sollten Sie also erhalten, ohne etwas zutun zu müssen und zwar meistens mit dem ersten Zahltag nach dem Eintritt des Ruhestandes. Ich würde dann nachfragen, wenn ich vier Wochen nach dem Ausscheiden noch keine Mitteilung über die veranlasste Zahlung erhalten hätte.
Gerda Schwäbel
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Gerda Schwäbel »

JimAnw hat geschrieben: 26. Feb 2022, 15:37 Der Anspruch entsteht zwar mit dem Ausscheiden, aber meines Wissens muss dieser Anspruch auf Auszahlung des Urlaubes aktiv beantragt werden.
Sie irren sich! Wenn der Anspruch automatisch entsteht, dann "muss" er nicht beantragt werden. Dann ist er von Amts wegen zu erfüllen!
Für den (wohl eher seltenen) Fall, dass man es mit einem ahnungslosen Deppen zu tun hat, wie Sie das beschrieben haben, passt ja auch meine Empfehlung, nachzufragen, wenn vier Wochen nach dem Ausscheiden noch keine Mitteilung über die veranlasste Zahlung vorliegt.
Bergwanderer
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Bergwanderer »

Hallo zusammen,

Ich bin seit 01.06.22 aus Altersgünden pensioniert(Hessen). Auch nach dem zweiten Erhalt der Ruhestandsbezüge war von von meinen LAK-Stunden und restlichen Urlaubstagen keine finanzielle Abgeltung zu spüren.
Ein Telefonat mit der Verwaltung meiner ehemaligen Behörde heute ergab, sie hätten gerne einen Antrag für die finanzielle Abgeltung der beiden Posten.
Wollte hier nur mal meine Erfahrung loswerden, muss ja auch nicht überall so sein.

Grüße Bergwanderer
Dienstunfall_L
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Dienstunfall_L »

@Bergwanderer
Meine Erfahrung war auch, dass die Urlaubsabgeltung nicht automatisch berechnet wurde, erst auf Nachfrage (ohne Antrag) und mit deutlichem Zeitabstand zur Pensionierung wurde das erledigt. Es empfiehlt sich also, aufmerksam zu sein. Ein Antrag ist für dich hoffentlich keine große Mühe; der Behörde sollte - so finde ich - dennoch deutlich gemacht werden, dass Verhalten und Auskunft nicht korrekt sind. Vielleicht hilft es später anderen.
Allium
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Allium »

Ich bin noch nicht pensioniert, hatte aber meine Personalabt. gefragt und die sagte mir, dass die Urlaubsabgeltung von Amtswegen ohne Antrag meinerseits automatisch erfolgen würde, wenn man wegen DU in den Ruhestand versetzt werde....mal schauen was am Ende wirklich herauskommt
Torquemada
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Torquemada »

Allium hat geschrieben: 7. Jul 2022, 14:11 Ich bin noch nicht pensioniert, hatte aber meine Personalabt. gefragt und die sagte mir, dass die Urlaubsabgeltung von Amtswegen ohne Antrag meinerseits automatisch erfolgen würde, wenn man wegen DU in den Ruhestand versetzt werde....mal schauen was am Ende wirklich herauskommt
So ist es.
Martin2006
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Martin2006 »

Ich wurde zum 1.1.24 aufgrund DU in den Ruhestand versetzt. Zu meiner Besoldung zählte seit Juni 2023 auch die sog. Inflationsausgleichsprämie. Bei der finanziellen Urlaubsabgeltung bemisst sich gemäß Erlass BMI

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/down ... onFile&v=4

"die Höhe des Abgeltungsbetrags weiterhin nach dem Durchschnitt der
Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die
während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären. Einmalzahlungen bleiben
bei dieser Durchschnittsberechnung unberücksichtigt".
Zählt somit die temporär gezahlte Inflationsausgleichsprämie bei der Ermittlung des Durchschnittsbruttos dazu oder gilt sie auch als "Einmalzahlung", obwohl sie regelmäßig im Zeitraum Juni bis Dezember 2023 als Ergänzung zum Grundgehalt gezahlt wurde ? Gibt es eine konkrete Definition des Begriffs? Hat evtl jemand von Euch nähere Erkenntniss, wie das gehandhabt wird?
Dank und Gruß
Martin
Andor
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Andor »

Wenn der Urlaubsanspruch aus 2019 mit Ablauf des 31.03.2021 verfälltt und der Anspruch auf Abgeltung erst mit der Ausscheiden (Pension) entsteht wie o.g., dann würde es auch keinen Sinn machen, ihn z.B. am 01.03.2021 vorher auf Auszahlung zu beantragen??? (wenn man noch nicht in Pension wäre, dienstunfähig krank). Wie ist dann die Rechtslage?
Dienstunfall_L
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Dienstunfall_L »

Die Urlaubsabgeltung muss nicht beantragt werden. Aber achte darauf, dass sie gezahlt wird, wenn nicht, solltest du erinnern.
Der eventuelle Anspruch entsteht erst durch und mit Zurruhesetzung, vorher kannst du viel beantragen, aber es ergibt überhaupt keinen Sinn, einen Antrag zu stellen auf etwas, was dir nicht zusteht und nicht beantragt werden muss.
Andor
Beiträge: 19
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Andor »

Vielen Dank für deine Antwort,

nicht genommener Erholungsurlaub verfällt zum 30. September des nächsten Jahres, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt hätte genommen werden können; war dies bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich, verfällt er zum 31. März des übernächsten Jahres. Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Beamtin oder den Beamten tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt.

Aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten sind von Amts wegen nicht verfallene Tage an Jahresurlaub zu vergüten, die sie bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich nicht nehmen konnten. Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr auf in der Regel mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich die Anzahl der nach Satz 2 zu vergütenden Urlaubstage für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag um vier Tage, bei einer Änderung der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres entsprechend anteilig für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt.

Das heißt, wenn der Beamte nach dem 31.03. Zurruhe gesetzt wird oder gar nicht, ist der Urlaub einfach weg? Ist das wirklich die aktuelle Rechtsprechung?
Dienstunfall_L
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Re: Abgeltung Urlaubsanspruch

Beitrag von Dienstunfall_L »

Urlaubsabgeltung bei Zurruhesetzung: nur die noch nicht verfallenen Tage werden vergütet, Genaueres siehe im von dir zitierten Text. (Ja, die bereits verfallenen Tage werden nicht vergütet.)

Nicht genommener Urlaub ohne Zurruhesetzung ist anderes Thema.
Also muss erstmal Klarheit her, ob Zurruhesetzung oder nicht. Zurzeit scheint Krankschreibung die Inanspruchnahme des Urlaubs zu verunmöglichen, also abwarten bis zur Gesundung oder Zurruhesetzung.
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