Anrechnung des Nebeneinkommens / Regelaltersgrenze

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Hase112
Beiträge: 6
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Behörde: Feuerwehr

Anrechnung des Nebeneinkommens / Regelaltersgrenze

Beitrag von Hase112 »

Liebe Forumsmitglieder,
ich bin ratlos und daher meine Frage an eventuell Mitbetroffene! Ich war 37 Jahre Feuerwerbeamter (Einsatzdienst) bei einer Feuerwehr in NRW, bin mit 58 Jahren wegen einer PTBS "dienstunfähig in den Vorruhestand" versetzt worden und habe ein Gewerbe als Erste Hilfe-Ausbilder angemeldet, um die finanziellen Einbußen durch den Vorruhestand zu kompensieren. Da der Verdienst aus dem Nebeneinkommen ab- und an über dem Satz liegt, der ohne Anrechnung dazuverdient werden darf, habe ich dieses Nebeneinkommen wahrheitsgemäß bei der Versorgungskasse (KvW) in Münster gemeldet und erhalte eine entsprechende, gekürzte, Versorgung. Ich bin davon ausgegangen, daß diese Kürzung nur solange erfolgt, bis ich mit dem 60ten Lebensjahr in den "Regelruhestand" gehe (30.09.2025). Laut heutige Auskunft der KvW und dem §66 Abs. 6 LBeamtVG NRW gilt lt. Aussage der KvW jedoch auch für Feuerwehrbeamter, die mit besonderer Altersgrenze in den Ruhestand treten (60. Lebensjahr) bei der Anrechnung die Regelaltersgrenze, welche lt. Aussage der KvW bei mir am 30.09.2032 (67. Lebensjahr) läge und solange wird das zusätzliche Einkommen aus der Nebentätigkeit als Erste Hilfe - Ausbilder angerechnet!
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, daß diese Anrechnung von Nebeneinkommen , bei Lehrer, Polizei- und Justizbeamten und Beamten der Feuerwehr im Einsatzdienst mit Eintritt in den Regelruhestand (60. Lebensjahr) endet. Für mich war immer klar ....bei dieser Anrechnung gilt das 60.te Lebensjahr und nicht das 67.te Lebensjahr und daher meine Frage und Bitte an Euch .....ist / war jemand von Euch in der gleichen / ähnlichen Lage und kann von seinen Erfahrungen berichten ?
Beste Dank für Eure Mühen und ich freue mich über Eure Rückmeldungen!
Viele Grüße;
Hase 111.
stuntmanmike
Beiträge: 213
Registriert: 24. Aug 2022, 15:29
Behörde:

Re: Anrechnung des Nebeneinkommens / Regelaltersgrenze

Beitrag von stuntmanmike »

im prinzip braucht es hier keine erfahrungen, sondern ein blick ins entsprechende gesetz. der bearbeiter soll dir einfach die gesetzesgrundlage nennen bzw. kannst du auch einfach selber ins entsprechende landesgesetz kucken.

edit: ich habe dir mal was zusammengesucht, das sollte genuegen fuers erste.

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sys ... 102021.pdf

2.3 Ende der Berücksichtigung
Außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkünfte werden bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem
die/der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze erreicht (je nach Geburtsjahrgang 65 J + x M bis 67 J).

in dem leitfaden taet ich mal anfangen zu suchen

https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal ... ersR%27%5D

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=646697

§ 31
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.


das ist ja interessant... also in § 66 LBeamtVG NRW wird hier explizit bezug genommen auf die regelaltersgrenze des § 31 Abs. 1 oder 2 LBG. das scheint mir dann so, dass hier die besondere altersgrenze also explizit ausgeschlossen wird für diese regelung.

bin aber kein experte auf dem gebiet. meld dich am besten mal bei rehm-verlag an. da kannst du den kommentar 1 monat lang testen, den ich dir verlinkt habe. die sind manchmal richtig gut. vllt gibt der noch was her, aber so was aus dem gesetz hervorgeht würde ich sagen, dass dein bearbeiter recht hat
Hase112
Beiträge: 6
Registriert: 13. Mär 2021, 14:48
Behörde: Feuerwehr

Re: Anrechnung des Nebeneinkommens / Regelaltersgrenze

Beitrag von Hase112 »

Hallo Stuntmanmike,
ganz ganz lieben Dank für Deine Mühen und den Hinweis auf die entsprechenden Gesetzestexte;
Du hast mir damit gut weiterhelfen können! Vielen Dank und beste Grüße,
Hase112
Mainstream1
Beiträge: 298
Registriert: 25. Mär 2022, 09:39
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Re: Anrechnung des Nebeneinkommens / Regelaltersgrenze

Beitrag von Mainstream1 »

Das ist alles schon richterlich überprüft und entschieden.

Hier das Urteil mit Begründung (da galt noch 65 Regelalter statt 67, es ging aber auch dort um die Zeit bis zur besonderen Altersgrenzen versus bis zur Regelaltersgrenze)

https://openjur.de/u/106779.html
:
MS
Hase112
Beiträge: 6
Registriert: 13. Mär 2021, 14:48
Behörde: Feuerwehr

Re: Anrechnung des Nebeneinkommens / Regelaltersgrenze

Beitrag von Hase112 »

Guten Morgen Mainstream1,
ich lese gerade erst Deine Mail und daher verspätet meinen besten Dank hierfür. Ich bekam Gestern eine Begründung der KvW Münster ; hier im O-Ton....

"Sie sind aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Die Altersgrenze, für Sie im feuerwehrtechnischen Dienst wäre das 60. Lebensjahr gewesen. Diese besondere Altergrenze für die Versetzung in den Ruhestand ist aber NICHT auf die Altersgrenze im § 66 LBeamtVG anzuwenden.
Hier ist eindeutig gesagt, dass bei der Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen die Regelaltersgrenze (für Sie das 67. Lebensjahr) nach § 31 Abs. 1 oder 2 Landesbeamtengesetz anzuwenden ist."

Für mich als Nicht-Jurist bzw. nicht so "Gesetztext-Affin" nicht ganz so einfach zu lesen / zu verstehen, aber nach Lesen des Link von Mainstream1 doch irgendwie akzeptabel.

Euch Allen ein schönes Wochenende und beste Grüße;
Hase112.
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