6 Monate Probezeit nach Behördenwechsel?

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Lana9963
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6 Monate Probezeit nach Behördenwechsel?

Beitrag von Lana9963 »

Hallo zusammen! :mrgreen:
Folgende Frage, da mir die Personalabteilung auch nicht wirklich weiterhelfen kann... :?:

Ich habe zum 01.06.2023 von einer Bundesbehörde zu einer Kommunalbehörde (NRW) gewechselt (Lebenszeitverbeamtet).

Zu dem Zeitpunkt wurde ich noch nach A7 besoldet, die ausgeschriebene Stelle in der Kommunalbehörde war eine A9er Stelle.
Im Bewerbungsgespräch wurde mir zugesagt, dass die Beförderung auf A8 so schnell wie möglich erfolgt, sodass ich möglichst zeitnah die A9 erhalten kann.
Letztendlich wurde ich nun zum 01.12.2023 auf A8 befördert (Begründung: für mich gäbe es "eine Art Probezeit von 6 Monaten", daher konnte die Beförderung erst 6 Monate nach Einstellung erfolgen. Sind die 6 Monate Pflicht, weil ich nun auf einer höheren Stelle sitze?).
Die Beförderung von A8 auf A9 kann nun also auch erst zum 01.12.2024 erfolgen, da das eine Jahr Beförderungssperre abgewartet werden muss.

Ist das alles so richtig? Ich habe recherchiert und recherchiert, eine klare Antwort darauf konnte ich nicht finden, bin mir immer noch unsicher. Habe ich als Beamtin tatsächlich nochmal eine 6 monatige Probezeit, in der ich nicht befördert werden darf?

Vielleicht kann mir jemand helfen oder das Ganze mit "alles absolut richtig" bestätigen :D
Vielen lieben Daaaaank!
Zuletzt geändert von Lana9963 am 17. Jan 2024, 12:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Aufsteiger85
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Re: 6 Monate Probezeit nach Behördenwechsel?

Beitrag von Aufsteiger85 »

Guckst du hier:

§7 LVO NRW - Beförderung, Erprobungszeit:
[...]
(4) Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind. Dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs oder für Fälle der §§ 18 und 25 bis 27. Die Erprobungszeit dauert in

1. der Laufbahngruppe 1 drei Monate,

2. der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und

3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten, bei Erprobungen in der Laufbahngruppe 1 von mehr als einen Monat, gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.

Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
Ist also streng genommen keine Probezeit im beamtenrechtlichen Sinn sondern eine Erprobungszeit.
Lana9963
Beiträge: 3
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Re: 6 Monate Probezeit nach Behördenwechsel?

Beitrag von Lana9963 »

Aufsteiger85 hat geschrieben: 17. Jan 2024, 12:30 Guckst du hier:

§7 LVO NRW - Beförderung, Erprobungszeit:
[...]
(4) Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind. Dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs oder für Fälle der §§ 18 und 25 bis 27. Die Erprobungszeit dauert in

1. der Laufbahngruppe 1 drei Monate,

2. der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und

3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten, bei Erprobungen in der Laufbahngruppe 1 von mehr als einen Monat, gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.

Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
Ist also streng genommen keine Probezeit im beamtenrechtlichen Sinn sondern eine Erprobungszeit.

Ahhh, danke. Darauf war ich auch gestoßen, dann war das tatsächlich richtig.. vielen Dank! Ich war mir immer noch total unsicher.
Dann steht einer Beförderung auf A9 zum 01.12.2024 ja nichts im Wege, oder? :D
Nochmal dankeee
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Aufsteiger85
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Re: 6 Monate Probezeit nach Behördenwechsel?

Beitrag von Aufsteiger85 »

Ich würde sagen, dem steht sogar aus zwei Gründen nichts entgegen (gute Beurteilung vorausgesetzt):

1) Du hast durch das eine Jahr Wartezeit gleichzeitig die Bewährungszeit abgeleistet
2) Du hast dich bereits auf einem mit A9 bewerteten Dienstposten bewährt (bzw. wurdest "erprobt"). Ob du das Mit A7 oder A8 tust, sollte wurscht sein.
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