Bundesbeamter Beihilfe Heilpraktiker Rezept

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Biba
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Bundesbeamter Beihilfe Heilpraktiker Rezept

Beitrag von Biba »

Die Beihilfe erkennt das Privatrezept vom Heilpraktiker nicht an. Fast 30 Jahre kein Problem damit gehabt, wieso jetzt?
Beihilfefähig sind Naturheilprodukte, Homöopathie und auch Medikamente der Androprosophie.
Kann mir bitte jemand weiterhelfen? Danke….
stuntmanmike
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Re: Bundesbeamter Beihilfe Heilpraktiker Rezept

Beitrag von stuntmanmike »

naja man wird ja einer begruendung geliefert haben oder etwa nicht? ich haette jetzt spontan gesagt, dass solche produkte beihilfefaehig sind, wenn sie von einem arzt verordnet werden. das ist aber reine spekulation.

widerspruch einlegen und nachfragen was die begruendung ist.
Biba
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Re: Bundesbeamter Beihilfe Heilpraktiker Rezept

Beitrag von Biba »

Das war die Begründung:

Beihilfefähig sind gem. 22 (1) BBhV Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2. Verbandmittel,
3. Harn- und Blutteststreifen sowie
4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 zu § 22 (1) BBhV aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

Die von einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel sind somit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
Pipapo
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Re: Bundesbeamter Beihilfe Heilpraktiker Rezept

Beitrag von Pipapo »

Aufsteiger85 hat geschrieben: 18. Sep 2023, 18:46 Ich könnte da einen Blick in dieses Dokument des BVA empfehlen, das die Situation ganz gut zusammenfasst. Es hängt also von vielen Faktoren ab - eine Lymphdrainage ist aber grundsätzlich auch in der GKV erstattungsfähig, weshalb ich da (nochmal grundsätzlich) wenig Spielraum sehe.

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Down ... nFile&v=21
Ich hab das mal kopiert, hast du ja schon mal erhalten. Du bist in der GKV, lies mal Seite 4 oben aus dem Link.
Biba
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Re: Bundesbeamter Beihilfe Heilpraktiker Rezept

Beitrag von Biba »

Danke
stuntmanmike
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Re: Bundesbeamter Beihilfe Heilpraktiker Rezept

Beitrag von stuntmanmike »

Biba hat geschrieben: 2. Jan 2024, 19:51 Das war die Begründung:

Beihilfefähig sind gem. 22 (1) BBhV Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2. Verbandmittel,
3. Harn- und Blutteststreifen sowie
4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 zu § 22 (1) BBhV aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

Die von einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel sind somit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
der letzte satz macht für mich keinen sinn, da diese mittel, die der heilprakitker verbaucht, doch beihilfefaehig sein sollten, und zwar nach § 22 Abs. (6):

Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

das ergebnis sollte aber richtig sein, weil nach meinem verstaendnis unter absatz 6 eben nicht solche mittel fallen, die der heilpraktiker verordnet hat.
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Aufsteiger85
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Re: Bundesbeamter Beihilfe Heilpraktiker Rezept

Beitrag von Aufsteiger85 »

Da steckt der Teufel aber im Detail.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte
1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.
Aber:
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
Wenn ein Heilpraktiker etwas verordnet, ist das davon nicht erfasst. Ein Heilpraktiker kann aber ohnehin nur rezeptfreie Medikamente etc. verordnen. Somit wäre hier §22 II 3 einschlägig, in dem es heißt:
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
[...]
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen
[...]
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