Hallo zusammen,
sollte ein/e Beamter/Beamtin nach 24er Verfahren aufsteigen, so ist in dem Paragraphen geregelt, dass neben den hauptberuflichen Tätigkeiten auch eine 6 monatige Bewährungszeit vorgesehen ist.
Muss eine Behörde sich daran halten oder handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung?
Aufstieg nach BLV24
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Re: Aufstieg nach BLV24
Der Beamte sollte tunlichst darauf achten, dass das eingehalten wird, weil ansonsten formal keine Möglichkeit besteht, die Laufbahnbefähigung festzustellen...
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Re: Aufstieg nach BLV24
Und wenn der Beamte bereits nach 18 Monaten beschließt den Dienstherren zu wechseln und sich auf eine gD Stelle in einer anderen Behörde bewirbt?
- das Studium ist ja bereits abgeschlossen
- er kann nun 18 Monate hauptberufliche Tätigkeit nachweisen, da diese auf einem höherbewerteten DP in seiner alten Behörde erbracht wurde (nach Abschluss des Studiums)
Gab es solche Fälle schonmal?
- das Studium ist ja bereits abgeschlossen
- er kann nun 18 Monate hauptberufliche Tätigkeit nachweisen, da diese auf einem höherbewerteten DP in seiner alten Behörde erbracht wurde (nach Abschluss des Studiums)
Gab es solche Fälle schonmal?
- Aufsteiger85
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Re: Aufstieg nach BLV24
(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Wirst du also nicht drumherum kommen.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Wirst du also nicht drumherum kommen.