Beförderung

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coenflake112
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Beförderung

Beitrag von coenflake112 »

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage bzgl. einer möglichen Beförderung.
Ich bin momentan A 11 (habe vor kurzem den Dienstherren in Hessen gewechselt) und soll aber nun auf Dauer Aufgaben von Kollegen übernehmen. Die Aufgaben haben aber bei den Kollegen die Wertigkeit nach A12 (steht auch so im Stellenplan). Nun stellt sich mir die Frage, ob ich denn auch grds. einen Anspruch auf die A12 habe, da ich ja faktisch diese Aufgaben übernehmen soll.

Kennt sich da jemand aus?
Mainstream1
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Re: Beförderung

Beitrag von Mainstream1 »

Als Beamter muss man vorübergehend bzw. vertretungsweise auch höherwertige Tätigkeiten übernehmen, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf höhere Besoldung bzw. Beförderung ergibt.
Für eine Beförderung nach A12 bedarf es zusätzlich einer (weiteren) Plandtelle, in die man auch zugewiesen bekommen muss.
Also Beförderung ganz klares NEIN.
Allerdings kann es bei längerer Ausübung der höherwertigen Tätigkeit eine Zulage geben.
Als Bundesbeamter kann ich zu den länderspezifischen Regelubgen hier nichts schreiben, zumal du ja auch das entsprechende Bundesland nicht angegeben hast.
Hier aber ein link, der verschiedene Regelungen in einzelnen Bundesländern abhandelt:

https://www.michaelbertling.de/beamtenr ... 460051.htm

Vielleicht hilft es weiter. Oder einfach mal die Personalstelle fragen. Vor Ablauf eines Monats würde ich da aber bezüglich Zulage gar nichts machen. Und danach auch nur dann, wenn ein kurzfristiges Ende der Vertretung nicht absehbar ist.
MS
bettelmusikant
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Re: Beförderung

Beitrag von bettelmusikant »

Beförderung ist dann wahrscheinlich nicht drin, aber:
"§ 48 HBesG Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein höherwertiges Amt zugewiesen, das aufgrund dieses Gesetzes nur mit zeitlicher Befristung übertragen und nicht im Wege der Beförderung verliehen werden kann, wird für die Dauer der Übertragung des Amtes eine Zulage gewährt.

(3) 1Die Zulage nach Abs. 1 oder 2 wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. 2Auf die Zulage ist eine nach Nr. 13 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

Das heißt aber auch leider: Nimmst du die Aufgaben nicht vorübergehend, sondern dauerhaft war, gibt es keine Zulage.
HagenKrause
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Re: Beförderung

Beitrag von HagenKrause »

Nein, einen Anspruch auf Beförderung hat man grds. nie. Dies haben aufgrund der Tarifautomatik nur Angestellte, wenn sie eine höherwertige Tätigkeit ausüben. Und selbst da kann man bei der Stelle genau die Tätigkeiten herausnehmen, die den Ausschlag für die Wertigkeit geben würden. Und auch eine beamtenrechtliche Zulage fällt weg, sofern der Dienstherr eine Dienstpostenbündelung von A9 - A13 hat.
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Aufsteiger85
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Re: Beförderung

Beitrag von Aufsteiger85 »

HagenKrause hat geschrieben: 28. Aug 2023, 09:31 Nein, einen Anspruch auf Beförderung hat man grds. nie. Dies haben aufgrund der Tarifautomatik nur Angestellte, wenn sie eine höherwertige Tätigkeit ausüben. Und selbst da kann man bei der Stelle genau die Tätigkeiten herausnehmen, die den Ausschlag für die Wertigkeit geben würden. Und auch eine beamtenrechtliche Zulage fällt weg, sofern der Dienstherr eine Dienstpostenbündelung von A9 - A13 hat.
Das ist ja nun nicht ganz richtig. Der Dienstherr "hat" keine Dienstpostenbündelung. Die Stelle könnte höchstens in der Gestalt bewertet bzw. gebündelt sein. Eine Bündelung von A9 bis A13 habe ich persönlich noch nie gesehen und halte sie auch nicht für zielführend. Oft sind A9/A10 gebündelt, teilweise sogar bis A11. Gelegentlich sind A10/A11 (teilw. mit A12) und A11/A12 gebündelt. Auch A12/A13 (evtl. +Z) gibt es gelegentlich. In der Regel sind hierfür die tatsächlich auf dieser Stelle ausgeübten Tätigkeiten maßgebend, nicht das Gusto des Dienstherrn.
Noob
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Re: Beförderung

Beitrag von Noob »

Ich bin mir jetzt nicht sicher ob ich das mit den Bündelung vielleicht falsch verstehe und mein Beitrag dann letztendlich das Thema verfehlt, aber ich versuche es trotzdem mal. Sollte ich es falsch verstanden haben, bitte ich um Nachsicht sowie um eine freundliche Korrektur ;)

Also bei den Kommunen sehe ich das mit den Bündelungen genauso. Bei mir (Land) ist es in meiner Behörde aber grundsätzlich so, dass im mD die Posten grundsätzlich eine Bündelung von A6 bis A9z haben (bzw. durch das 4 Säulen Modell in BW A8 bis A10z) und im gD eine Bündelung von A9 bis A13. Trotzdem sind für eine Beförderung natürlich zu einem die Beurteilungen sowie freie Haushaltsstellen und auch andere Umstände relevant. Grundsätzlich wird auf unseren Dienstposten aber "irgendwann" die Endbesoldung erreicht.

Um aber auch was zur Grundfrage mehr oder weniger beizutragen: Ich brauche nicht wiederholen, dass es da grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beförderung gibt. Es könnte sich unter Umständen aber positiv auf die nächste Beurteilung auswirken und somit würde sich die Chance auf eine schneller Beförderung erhöhen. Ich habe Fälle erlebt, in welcher Beamte nach einer Beförderung in der nächsten Beurteilung sogar einen Punkt mehr hatten als in der letzten Beurteilung, obwohl grundsätzlich nach einer Beförderung bei der nächsten Beurteilung ein Paar Punkte abgezogen werden sollten. Dies musste dann auch begründet werden, was aber dann eben mit der Übernahme von zusätzlichen bzw. gewissen Aufgaben erläutert wurde. Ist zwar jetzt nur ein minimaler Trost und keine Garantie für den Fall des TEs, aber ausschließen kann man es auch nicht.
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Aufsteiger85
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Re: Beförderung

Beitrag von Aufsteiger85 »

Noob hat geschrieben: 30. Aug 2023, 10:03 [...] im gD eine Bündelung von A9 bis A13.
Echt jetzt? Das finde ich aber krass, dann gäbe es ja keinen Unterschied zwischen einem Einstiegsdienstposten (u.a. für Beamte auf Probe) und einem Endamt-Dienstposten (ggf. mit Führungs-/Leitungsaufgaben). Dann könnte ich ja als A13 einfach sagen ich mache nur das, was ich bei Einstellung gemacht habe, weil der Dienstposten ja "auch" A9-bewertet ist...
Noob
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Re: Beförderung

Beitrag von Noob »

Es ist in der Praxis meistens dann schon so, dass der Beamte im Laufe der Zeit die eine oder andere Aufgabe mehr übernimmt. Dass die Aufgaben mit der Zeit mehr werden, ist dann quasi mehr oder weniger ein Selbstläufer. Ich habe auch mehr Aufgaben als ich zu Beginn noch hatte. ABER meine Aufgaben wurden nicht von Beförderung zu Beförderung mehr. Auf der anderen Seite sind bereits übernommene Aufgaben mit der Zeit einfach mehr und/oder aufwendiger geworden. Vor meiner Beförderung nach A7 übernahm ich die eine oder andere zusätzliche Aufgabe, vor der Beförderung nach A8 kam nur wenig mehr dazu und seitdem mache ich im Prinzip das gleiche, nur dass diese Aufgaben wie gesagt zeitintensiver geworden sind. Mein Arbeitsplatz war aber von Anfang an mit A9Z bewertet und wurde durch das 4 Säulen Modell auf A10z hochgestuft.
HagenKrause
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Re: Beförderung

Beitrag von HagenKrause »

@Aufsteiger85
Ja, schön, dass das noch einer postet, sonst hättest mir des net geglaubt ;-)

Im gehobenen Dienst ist es genau so (A9 bis A13). Allerdings nur in der Landesverwaltung. Dies siehst du auch daran, dass bei den Stellenausschreibungen dort nie eine Besoldungsgruppe angegeben ist, wie der Posten eingewertet ist. Häufig lautet das dann so:

"Für Beamte ist eine Übernahme bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Bei entsprechender Eignung und Leistung besteht die Entwicklungsmöglichkeit nach BesGr. A 13."

Es ist aber eher selten, dass jmd. die Endstufe nicht erreicht, insbesondere dann, wenn er erst sehr spät gewechselt hat. Die Beförderungszeiträume können aber durchaus auch schon mal länger sein, insbesondere bei 12 und 13, sind aber nicht von bestimmten Funktionen abhängig, sondern ausschlaggebend ist eher die Punktzahl der letzten Beurteilung und Faktoren wie der Haushalt.

Im höheren Dienst läuft dieser Automatismus allerdings nur bis zur A14. Danach muss man eigentlich schon zwingend was mit Leitung zu tun haben.

In der Kommunalverwaltung ist A9/A10 gebündelt und für den Rest muss man sich für gewöhnlich dann immer eine neue Stelle suchen und "Job Hobbing" betreiben. Ich weiß ja nicht, ob das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Ich selbst komme aus Bayern.
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Aufsteiger85
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Re: Beförderung

Beitrag von Aufsteiger85 »

HagenKrause hat geschrieben: 30. Aug 2023, 21:18 @Aufsteiger85
Ja, schön, dass das noch einer postet, sonst hättest mir des net geglaubt ;-)

Im gehobenen Dienst ist es genau so (A9 bis A13). Allerdings nur in der Landesverwaltung. Dies siehst du auch daran, dass bei den Stellenausschreibungen dort nie eine Besoldungsgruppe angegeben ist, wie der Posten eingewertet ist. Häufig lautet das dann so:

"Für Beamte ist eine Übernahme bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Bei entsprechender Eignung und Leistung besteht die Entwicklungsmöglichkeit nach BesGr. A 13."
Interessant. Beim Bund gibt es derartige Formulierungen auch, d.h. dann aber nur, dass die Stelle, auf die man sich bewerben kann, (meist von A9) bis A11 geht und man sich natürlich entsprechend umbewerben muss. Häufig gibt es dann ähnliche Stellen, die grundsätzlich die gleiche Tätigkeit haben, aber mit Grundsatzentscheidungen oder eben Führungsaufgaben bestückt sind, sodass sich dann A12/13 ergibt.

Über den Unterschied einer Stellenbewertung und einer haushaltsmäßigen Stelle sprechen wir jetzt mal auch nicht ;)
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