Beihilfe in Elternzeit

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axperiense
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Beihilfe in Elternzeit

Beitrag von axperiense »

Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage, da mich ein Beihilfebescheid sehr stutzig gemacht hat.
Folgendes Szenario:
Meine Frau und ich sind beide Lehrkraefte in NRW, dementsprechend beide beihilfeberechtigt. Unser Sohn ist im Dezember 2021 geboren, seit Feb. 2022 ist meine Frau in Elternzeit und seitdem ueber mich beihilfeberechtigt (in 2021 hat sich bis zum Mutterschutz Vollzeit gearbeitet).
Wir haben die jetzigen Sommerferien genutzt um einen ganzen Schlag an Rechnungen bei der Beihilfe einzureichen. Auf einem Beihilfebescheid steht nun folgendes:
"[i]Fuer Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 entstehen, gilt Folgendes:
Zu den Aufwendungen Ihres Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners koennen Beihilfen nur gezahlt werden, wenn dessen Summe der Einkuenfte nach §2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes im Jahr vor Aufwendungen 20.000,00 EUR nicht ueberstiegen hat.[/i]"

Wenn ich das Paragraphendeutsch richtig lese, bedeutet das doch, dass fuer alle Rechnungen, die sich in 2022 angehaeuft haben keine Beihilfe gezahlt wird, da meine Frau natuerlich im vorigen Kalenderjahr (2021) ueber den 20.000€ lag.
Das ganze kommt mir jedoch ziemlich unlogisch vor, da sie ja verpflichtend ueber mich beihilfeberechtigt wird (durch die Elternzeit) und die finanzielle Situation waehrend der Elternzeit ja eh "schwieriger" ist. Zudem hatte meine Frau eine ziemlich anstrengende Geburt, weshalb auch noch in 2022 noch Folgeuntersuchungen dazu kamen.

Verstehe ich den Beihilfebescheid richtig und wir bleiben tatsaechlich auf mehreren Tausend Euro sitzen oder uebersehe ich irgendetwas?
Vielen Dank vorab
Liebe Gruesse
connigra
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Re: Beihilfe in Elternzeit

Beitrag von connigra »

Meine Tochter und Schwiegersohn sind auch beide Lehrer in Bayern und erwarten demnächst ihr erstes Kind.
Wir haben vom Bayr. Staatsministerium eine Informationsbroschüre "Elternzeit" vorligen und sind auch etwas verwirrt.
Auf Seite 12 heißt es : während der Elternzeit hat jeder einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe und weiter ...während der Elternzeit besteht ein Beihilfebemesssungssatz von 70 %. Dies ist unter Punkt II Oberbegriff Krankheitsfürsorge geregelt.
Allerdings heißt es dann auf Seite 26 unter V: Während der Elternzeit besteht kein Anspru h auf Beihilfe.

Über ihren Mann kann meine Tochter sicher keine Beihilfeanspruch geltend machen, da sie ja im Jahr vorher mnehr als die Bemessungsgrenze es erlaubt verdient hat.
Aber es kann doch wohl nicht sein, dass es überhaupt keine Beihilfe während der Elternzeit gibt.
Vielleicht könnten Sie berichten, wie es bei Ihnen ausgegangen ist.
Wr werden parallel bei Kolleginnen nachfragen, die diese Situation bereits hatten.

Vielleicht hat das "Kind" nur einen anderen Namen , statt "Beihilfe" beantragt man "Krankheitsfürsorge" bei einer anderen Stelle??? Fragt sich nur wo? Wobei bei "Krankheitsfürsorge" Seite 12 ein Hinweis auf Rücksprache mit der Beihilfestelle erfolgt, um den jeweiligen Versicherungsscbutz demensprechend abzuändern.
Weiter heißt es auch, dass ein Zuschuß von 30 € monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung erfolgen kann.

Viele Grüße
connigra
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Re: Beihilfe in Elternzeit

Beitrag von connigra »

War ihr Fehler eventuell, dass Sie unter Ihrer Personalnummer für Ihre Frau Beihilfe beantragt haben? Ich habe nochmals mein Gehirn eingeschalten - vielleicht sollten Sie mal bei der Beihilfestelle Ihrer Frau anrufen. Grüße
connigra
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Re: Beihilfe in Elternzeit

Beitrag von connigra »

Hallo, jetzt melde ich mich nochmals zu Wort. Ich habe schon aus Eigeninteresse im Netz gegoggelt.
Das "Kind" hat nur einen anderen Namen. Sie müssen den Antrag bei der Beihilfestelle ihrer Frau stellen.

Besteht während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit ebenfalls eine Beihilfeberechtigung?

Während Ihrer Mutterschutzfristen haben Sie Anspruch auf Bezüge und somit einen Anspruch auf Beihilfe. Während der Elternzeit werden Ihnen keine Bezüge gezahlt, eine Beihilfeberechtigung besteht daher nicht. Statt dessen erhalten Sie aber nach § 46 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung “Krankenfürsorge” in Anlehnung an die Beihilfeverordnung. Sie müssen daher Ihre Krankheitskosten unverändert mit dem Antragsvordruck LBV 301 (Beihilfeantrag) bei uns unter Angabe Ihrer Personalnummer geltend machen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute mit dem Nachwuchs
Gertrud1927
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Re: Beihilfe in Elternzeit

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Schau mal in die Vewrwaltungsanweisung Deiner Beihilfeverordnung unter 2.1.1.5
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sit ... assung.pdf
axperiense
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Re: Beihilfe in Elternzeit

Beitrag von axperiense »

Hallo zusammen,
vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Ich würde am Montag einfach nochmal bei der Beihilfestelle meiner Frau anrufen um das ganze abzusichern.
Leider waren die bisherigen Telefonate eher ergebnislos, da die MitarbeiterInnen vor Ort nicht so viel Ahnung zu haben scheinen.
Sobald ich eine Antwort habe, würde ich diese mit euch teilen.
Nochmals besten Dank
Liebe Grüße
connigra
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Re: Beihilfe in Elternzeit

Beitrag von connigra »

Ich würde mich freuen, wenn du uns deine versprochene Antwort noch liefern könntest. Grüße Connigra