Ich suche nach der besten Gestaltungsmöglichkeit für folgenden Fall:
Ein Bundesbeamter im höheren Dienst, auf Lebenszeit verbeamtet, hat das Angebot nach Bayern auf eine Professur zu wechseln. Professoren in Bayern werden laut § 58 Abs. 1 Satz 1 BayHochschulinnovationsgesetz grds auch auf Lebenszeit verbeamtet, allerdings nach Satz 2 bei nicht mindestens drei Jahren Vortätigkeit an einer Hochschule (die hat er nicht) erst nach 18 Monaten im Beamtenverhältnis auf Probe:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... /BayHIG-58
Gibt es abgesehen von der Ausnahmeregelung in Satz 3 (bei Zustimmung des Staatsministeriums) im Rahmen eines Dienstherrenwechsels eine Gestaltungsmöglichkeit, sodass der Beamte seinen Status der Lebenszeitverbeamtung beim Wechsel behalten kann? Im Rahmen einer Versetzung etwa oder durch eine Beurlaubung beim Bund bis zum Ablauf der Probezeit in Bayern oder ein Ruhigstellen des Bundesbeamtenverhältnisses?
Ich bin für jeden Hinweis sehr dankbar.
Wechsel von Bund zu Land - Gestaltungsmöglichkeiten
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Re: Wechsel von Bund zu Land - Gestaltungsmöglichkeiten
Die Frage wird wohl eher unter der Rubrik "Landesbeamte" von jemandem aus Bayern beantwortet werden können.
Beurlaubung beim Bund unter gleichzeitiger Ernennung in Bayern geht definitiv nicht, da man keine zwei Dienstherrn haben kann. Trotz Beurlaubung bliebe das Dienstverhältnis ja bestehen.
Eine Abordnung wäre sicher eine Lösung, wenn die Versetzung erst mach Ablauf der maßgeblichen Frist erfolgen würde.
Beurlaubung beim Bund unter gleichzeitiger Ernennung in Bayern geht definitiv nicht, da man keine zwei Dienstherrn haben kann. Trotz Beurlaubung bliebe das Dienstverhältnis ja bestehen.
Eine Abordnung wäre sicher eine Lösung, wenn die Versetzung erst mach Ablauf der maßgeblichen Frist erfolgen würde.
MS
Re: Wechsel von Bund zu Land - Gestaltungsmöglichkeiten
Vielen Dank für die Ideen! Ich habe jetzt nochmal ins Landesbeamtenforum gepostet, ob mir da jemand zur Frage, ob es per Versetzung geht, helfen kann. Die Abordnungslösung wird sich beim Bundesdienstherren wohl kaum argumentieren lassen, der ja nur einen Beamten verliert und nichts dafür bekommt.
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Re: Wechsel von Bund zu Land - Gestaltungsmöglichkeiten
Tatsächlich ist grds. möglich, gesetzlich so vorgesehen, § 22 Abs. 2 BeamtStG "Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.Mainstream1 hat geschrieben: ↑18. Aug 2023, 15:04 Die Frage wird wohl eher unter der Rubrik "Landesbeamte" von jemandem aus Bayern beantwortet werden können.
Beurlaubung beim Bund unter gleichzeitiger Ernennung in Bayern geht definitiv nicht, da man keine zwei Dienstherrn haben kann. Trotz Beurlaubung bliebe das Dienstverhältnis ja bestehen.
Eine Abordnung wäre sicher eine Lösung, wenn die Versetzung erst mach Ablauf der maßgeblichen Frist erfolgen würde.
Ich weiß nur nicht, ob es in Bayern dazu eine spezielle Norm wird und ja, dann muss der bisherige DH die bisherige Stelle quasi "sperren", was nicht jeder mitmacht...