Polizeidienstuntauglich, Umschulung umgehen

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14272
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Polizeidienstuntauglich, Umschulung umgehen

Beitrag von 14272 »

Aus orthopädischen Gründen bin ich Polizeidienstuntauglich. Aus medizinischer Sicht kann ich jede polizeiliche Arbeit am Schreibtisch verrichten, die bietet mir meine Behörde aber nicht an. Jetzt soll ich zum Verwaltungsbeamten umgeschult werden mit erheblichen Nachteilen.
Meinung meines Gewerkschaftsanwaltes: Die Behörde muss mir keine Stelle anbieten die ich im Sinne des Amtsarztes ausüben darf, wenn sie anderen Beamten in ähnlicher Situation eine Stelle anbietet gibt es hier kein Recht auf Gleichheit.
Nach meinem Empfinden wird hier die Abhängigkeit des Beamten ausgenutzt. Reicht es aus jemanden aus seinem Beruf zu drängen nur weil es gerade lästig ist ihm eine Schreibtischtätigkeit zu geben?
Ich kämpfe seit ca. drei Jahren dafür Polizeibeamter in irgend einer Form zu bleiben und erkenne, dass es vom Dienstherrn nicht gewollt ist. Mittlerweile stresst mich das Ganze so sehr, dass ich auch psychisch angeschlagen bin. Man hat mir alternativ angeboten in den Vorruhestand zu gehen, ich wollte das nicht. Als ich gemerkt habe, dass ich die uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr erreichen werde, war ich dann mit der Frühpensionierung einverstanden, weil mir die lieber ist wie die Umschulung. Sobald ich einverstanden war, hat man das Angebot zurückgezogen, meine Restleistungfähigkeit wäre hoch genug um als Verwaltungsbeamter zu arbeiten.
Ich bin bereit jede Arbeit zu machen mit der ich in der Polizeilaufbahn bleibe und auch bereit in den Vorruhestand zu gehen. Das eine will man mir ohne uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit, die nicht mehr zu erreichen ist, nicht geben, das andere will man mir nicht geben weil ich zu gesund bin. Dabei habe ich mir nicht mal eine Behinderung anerkennen lassen (und beim Psychotherapeuten war ich sowieso nicht), würde wahrscheinlich auch keine 30% Behinderung bekommen. Wenn ich jedoch 30% wäre es laut Schwerbehindertenbeauftragten nicht schwer eine Gleichstellung mit Schwerbeinderten zu bekommen, dann müsste mir meine Behörde sogar eine Stelle als Polizeibeamter anbieten.... kranke Welt, erst wenn ich komplett kaputt bin darf ich quasi wählen ob ich Polizeibeamter bleibe oder in Pension gehe, solange ich nur eingeschränkt Polizeidiensttauglich bin, kann zu einer Umschulung zwingen. Mein Gewerkschaftsanwalt weis nicht weiter, meint, das wäre nun mal so.
Wer kann mir einen guten Anwalt empfehlen?
Sandra46
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Registriert: 13. Nov 2022, 19:17
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Re: Polizeidienstuntauglich, Umschulung umgehen

Beitrag von Sandra46 »

Hi, der Vollständigkeit halber, wie alt bist du und in welchem Bundesland machst du Dienst ?
Ohne diese Angaben ist es schwer, die zu antworten…
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tiefenseer
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Registriert: 16. Mär 2014, 14:32
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Re: Polizeidienstuntauglich, Umschulung umgehen

Beitrag von tiefenseer »

14272 hat geschrieben: 2. Aug 2023, 12:45 Nach meinem Empfinden wird hier die Abhängigkeit des Beamten ausgenutzt. Reicht es aus jemanden aus seinem Beruf zu drängen nur weil es gerade lästig ist ihm eine Schreibtischtätigkeit zu geben?
Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung
Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird ein Beamter dann nicht in den Ruhestand versetzt, wenn er anderweitig verwendbar ist, d.h. ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann unter Beibehaltung des übertragenen Amtes dem Beamten ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen, dem Beamten gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendung (einschließlich der Verwendung nach § 26 Abs. 3 BeamtStG) von Amts wegen ernsthaft und gründlich zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne die so verstandene gesetzliche Suchpflicht könnte der Dienstherr über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien er sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. (Quelle: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.08.2020, Az. 2 A 10143/20)


Aus eigenem Erleben kann ich dir für deine inneren Frieden nur raten, lass es sein gegen Windmühlen zu arbeiten. Auch wenn du eine GdB ins Spiel bringst wird sich dein Wunsch im Vollzugsdienst zu bleiben eher noch kontraproduktiv auswirken. (Ich hatte 50% GdB zum Zeitpunkt meiner Pensionierung - war nicht gut es zu erwähnen).
Schau mal bitte in die PDV100 - vielleicht hilft dir das ein wenig für deine Entscheidungsfindung.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
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