Moin zusammen,
ich bin in DDU mit Nebenbeschäftigung und mein Arbeitgeber plant, allen Beschäftigten die Inflationsprämie zu zahlen - zur Höhe und zum Auszahlungstermin ist bisher nichts bekannt.
Jetzt habe ich mich gefragt, ob diese Prämie als Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zählt und mir somit auf meine Versorgungsbezüge angerechnet werden könnte...weiß darüber jemand näheres bzw. kann aus eigener Erfahrung berichten?
Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
davon gehe ich aus, du musst alles an Zusatzeinkommen melden (Ruhensregelung). Ich muss jede Lohnbrechung einreichen oder werde halt am Jahresende aufgefordert, dies nachzureichen.
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
Ok, du weißt es also nicht.
Ja, das ist mir bekannt.du musst alles an Zusatzeinkommen melden (Ruhensregelung). Ich muss jede Lohnbrechung einreichen oder werde halt am Jahresende aufgefordert, dies nachzureichen.
Was mir nicht bekannt ist, ob die Inflationsprämie in die Berechnung nach §53 BeamtVG einfließt.
Dem Zweck der Prämie (Linderung der allgemeinen Inflationsfolgen) würde es widersprechen...und Empfängern von Sozialleistungen wird sie ja z.B. auch nicht angerechnet.
Naja, wir werden sehen. Ich kann bei Interesse gerne berichten, wie es bei mir gehandhabt wurde.
Gruß
blink182
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
Ja, berichte gerne, wie es gehandhabt wurde, wenn du neue Infos hast etc., betrifft vielleicht auch andere.
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
Ich hane hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... aemie.html
das gefunden:
das gefunden:
Ich weiß es nicht, aber ich denke, wenn die Prämie weder in einer Lohnsteuerbescheinigung oder Einkommenssteuererklärung auftaucht, wird sie auch nirgends angerechnet.Nein. Die steuerfreie IAP ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
Das ist die Frage.
Auf der Entgeltabrechnung wird sie auftauchen, und die Entgeltabrechnungen müssen zwecks Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG zum Versorgungscenter geschickt werden.
Es bleibt also spannend.
Gruß
blink182
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
Ich habe im September 2022 den Bescheid über meine Überprüfung des Hinzuverdienst 2021 erhalten.
Dort wurde z.B. die Coronaprämie nicht als Hinzuverdienst angerechnet.
Ich könnte mir vorstellen das die Inflationsprämie eventuell auch nicht angerechnet wird
Dort wurde z.B. die Coronaprämie nicht als Hinzuverdienst angerechnet.
Ich könnte mir vorstellen das die Inflationsprämie eventuell auch nicht angerechnet wird
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
Antwort auf meine Anfrage bei der Banst:
wie bereits mitgeteilt zählt die Inflationsausgleichsprämie nach derzeitiger Rechtslage zum anzurechnenden Einkommen und wird zusammen mit allen andern anzurechnenden Einkünften im entsprechenden Kalenderjahr gezwölftelt. Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich nicht.
Das gesamte anzurechnende Jahreseinkommen einschließlich der Inflationsausgleichsprämie muss gezwölftelt unter der Hinzuverdienstgrenze bleiben, damit sich keine Kürzung der Versorgungsbezüge ergibt.
Bzgl. der Corona-Sonderzahlungen ist die Rechtslage anders, da es hierzu eine gesetzliche Regelung gibt, wonach in der Zeit vom 01.03.20 bis 31.03.22 gezahlte Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1500,00 € von der Anrechnung gemäß § 53 BeamtVG ausgenommen sind.
Bzgl. der Inflationsausgleichsprämie gibt es (zumindest bisher) keine entsprechende gesetzliche Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
wie bereits mitgeteilt zählt die Inflationsausgleichsprämie nach derzeitiger Rechtslage zum anzurechnenden Einkommen und wird zusammen mit allen andern anzurechnenden Einkünften im entsprechenden Kalenderjahr gezwölftelt. Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich nicht.
Das gesamte anzurechnende Jahreseinkommen einschließlich der Inflationsausgleichsprämie muss gezwölftelt unter der Hinzuverdienstgrenze bleiben, damit sich keine Kürzung der Versorgungsbezüge ergibt.
Bzgl. der Corona-Sonderzahlungen ist die Rechtslage anders, da es hierzu eine gesetzliche Regelung gibt, wonach in der Zeit vom 01.03.20 bis 31.03.22 gezahlte Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1500,00 € von der Anrechnung gemäß § 53 BeamtVG ausgenommen sind.
Bzgl. der Inflationsausgleichsprämie gibt es (zumindest bisher) keine entsprechende gesetzliche Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
Na, toll....
Bleibt zu hoffen, dass sich da gesetzlich noch was tut.
Danke für deine Mühe.
Bleibt zu hoffen, dass sich da gesetzlich noch was tut.
Danke für deine Mühe.
Gruß
blink182
blink182
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Re: Inflationsprämie und Hinzuverdienstgrenze nach §53 BeamtVG
Besser als jede Einmalzahlung ist eine deutliche Lohnerhöhung, die den Namen verdient und die die Inflation voll ausgleicht plus 2, 3% Realplus.