Das sind 2 Dinge die du für diejenigen beschreibts, die die 60 Monate Versicherungszeit zum Erwerb eines Rentenanspruch überschritten haben:vättern hat geschrieben: ↑10.08.2022 19:37 "die Frage ist ja ob du über die 68,2 Prozent Versorgung was von deiner Rente bekommst. Wenn dem so ist, dann sind die Beiträge ja nicht verlorengegangen. Denn normalerweise sind ja alle Zeiten ab 17 in deiner Pension enthalten und du dürftest wenn die Zeiten nicht berücksichtigt werden würden nicht mehr bekommen . Wie hoch ist den deine fiktive ruhegehaltsfähige Dienstzeit ?
Mir hat man das so erklärt, dass man dann halt mehr von der Rente behalten darf als ohne diese Zeiten".
Bisher bekomme ich nur mit der Pension 66,68
Mit Rente
Es wird ein Höchstgrenzsatz gebildet. Wird dann so berechnet. Ist ein Beispiel
Summer der ruhehaltfähigen Dienstbezüge: 3500€
x 0,9901 § 5 abs....... 3465
x Höchstgrenzsatz §55 68,68% 2290
erdientes Ruhegeld 2290
Rente 14 Jahre mit Lehre 500
Von dem Ruhegeld werden monatlich 500€ abgezogen.
Erst mal vorübergehende Erhöhung der Pension bis zum Renteneintritt §14a BeamtVG
Hier bekommst du für jedes bei der Pension nicht anerkannte Jahr der Pflichtversicherung 0,95667% gutgeschrieben. In Summe aber maximal 66,97%
Mit Renteneintritt dann die Berechnung eines pensionsunschädlicher Rentenbetrags nach §55 BeamtVG
Dort wird in einer fiktiven Berechnung ermittelt, welche pensionsrelvanten Zeiten du erworben hättest, wenn du immer Beamter gewesen wärst. Dieser fiktiv ermittelte Prozentsatz bildet die Maximalsumme aus Pension + Rente. Wird der Betrag überschritten, wird die Pension entsprechend gekürzt.
Das heißt dein Beispiel ist nichts wert, wenn du keine begleitende Vita vorhältst.