Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

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IronEddy
Beiträge: 1
Registriert: 30. Mai 2022, 12:30
Behörde:

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Beitrag von IronEddy »

Guten Tag zusammen,

ich schildere einfach mal meine Situation. 2016 habe ich meine Probezeit im mittleren Dienst beendet und wurde zum 01.07.2016 Beamter auf Lebenszeit als Kreissekretär. Gleichzeitig, da ich das Studium zum gehoben Dienst angefangen habe, wurde ich mit Wirkung zum 01.07.2016 zum Beamten auf Widerruf als Kreisinspektor ernannt (Ja genau, am gleichen Tag) Nun steht theoretisch zum 01.07.2022 meine Lebenszeitverbeamtung für den gehoben Dienst an.

Meine Frage daher lautet, ist das damals so richtig gelaufen und überhaupt möglich das zwei Beamtenverhältnisse (mittlerer und gehobener Dienst) nebenher laufen? Bin ich bereits auf Lebenszeit verbeamtet?

Über Antworten wäre ich überaus dankbar :D
vanWahlberg
Beiträge: 27
Registriert: 23. Aug 2021, 21:51
Behörde: Kommunalverwaltung Bayern

Re: Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Beitrag von vanWahlberg »

Ja, das ist rechtens und gängige Praxis.
Die Leistungslaufbahngesetzte der Länder - in meinem Fall das LlbG in Bayern - stellt unmissverständliche Anforderungen an "Regelbewerber" für die QE 1 (einfacher Dienst), QE 2 (mittler Dienst), QE 3(geh. D.) und QE 4 (h.D.).
Regelbewerber, die im g.D. in das Einstiegsamt eintreten möchten, müssen in Bayern ein duales Studium absolvieren, so wie Du es auch gerade gemacht hast.

Konsequenz: da Du als Regelbewerber in die QE 3 mochtest, musstest Du auch den Regelfall durchlaufen. D.h. erst BaW, dann BaP und dann BaL. Die Ernennung zur BaL in der QE 2 ist daher hinfällig.

Kenne genug Fälle, wo gleiches, wie bei Dir passiert ist. Einzige Ausnahme sind hierbei die Bewerber, die keine Regelbewerber im eigentlichen Sinne darstellen, sondern die Regelbewerber, die durch die Ausbildungsqualifizierung den Aufstieg machen. Diese behalten ihr Amt während des Studiums bei (BaL und meist A8) und werden mit erfolgreichem Abschluss (unmittelbar) auf A9 befördert.

Also: ja, es ist rechtens und übliche Praxis.
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