Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

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Beamtenmichel
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Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Beamtenmichel »

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

Im Juni 2021 wurde ich als Quereinsteiger im höheren nichttechnischen Dienst bei einer Bundesbehörden auf Lebenszeit verbeamtet. Zuvor war ich 2 Jahre BaP bei der selben Bundesbehörden.

Aufgrund meiner vorherigen Tätigkeit in der Privatwirtschaft habe ich mir gem. 210 Sozialgesetzbuch im September 2021 meine bisher gezahlten RV Beiträge auszahlen lassen, da ich die Voraussetzung diesbezüglich erfüllte (weniger als 5 Jahre Beitragszeiten, BaL usw.).

Da ich derzeit meine Steuererklärung 2021 erstelle, stellt sich für mich die Frage ob die Auszahlung der RV Beiträge aus der ges. RV dem Progressionsvorbehalt gem. 32b ESTG unterliegen? Meiner Meinung nach nicht, da der 32b ESTG abschließend!! definiert welche Einkünfte Progressionseinlünfte sind.

Die Steuerfreiheit steht ja ohnehin außer Frage. Höchstrichterlich durch den BFH entschieden.

https://www.sis-verlag.de/archiv/einkom ... beitraegen

Ebenfalls handelt es sich um keine negativen Sonderausgaben.

Beste Grüße
Pipapo
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Re: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Pipapo »

Fragen Sie einen Steuerberater. Im Forum dürfen keine Rechtsauskünfte gegeben werden.
Torquemada
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Re: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Torquemada »

Pipapo hat geschrieben: 12. Apr 2022, 14:10 Fragen Sie einen Steuerberater. Im Forum dürfen keine Rechtsauskünfte gegeben werden.
Korrekt !!! - mod
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Ruheständler
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Re: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Ruheständler »

Beamtenmichel hat geschrieben: 12. Apr 2022, 09:31 Da ich derzeit meine Steuererklärung 2021 erstelle, stellt sich für mich die Frage ob die Auszahlung der RV Beiträge aus der ges. RV dem Progressionsvorbehalt gem. 32b ESTG unterliegen? Meiner Meinung nach nicht, da der 32b ESTG abschließend!! definiert welche Einkünfte Progressionseinlünfte sind.
Die Steuerfreiheit steht ja ohnehin außer Frage. Höchstrichterlich durch den BFH entschieden.
... wenn man bereit ist für ein gutes Programm zur Einkommensteuererklärung >50 € auszugeben dann wird man bestimmt nach solchen Fragen fündig werden, die billigen von Ald* und Co. werden aber dabei nicht helfen, oder eben den qualifizierten Steuerberater einbinden 😊
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
Torquemada
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Re: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Torquemada »

Frage ? Angeben und sich dies bescheiden lassen.....
Beamtenmichel
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Re: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Beamtenmichel »

Mir war bisher nicht bewusst, dass "Rechtsauskünfte" in einem Forum so strikt abgelehnt werden. Des Weiteren müsste man schon unterscheiden "Rechtsauskünfte" und "Meinungen/Hilfestellungen". Wie auch immer sie unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und müssen deshalb auch nicht angegeben werden.

Gibt tatsächlich noch Foren wo man "unbürokratisch" etwas nachfragen kann ohne auf den Hinweis "Rechtsauskunft".

Vielen Dank1
Torquemada
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Re: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Torquemada »

Beamtenmichel hat geschrieben: 13. Apr 2022, 10:57 Mir war bisher nicht bewusst, dass "Rechtsauskünfte" in einem Forum so strikt abgelehnt werden. ...............
Gibt tatsächlich noch Foren wo man "unbürokratisch" etwas nachfragen kann ohne auf den Hinweis "Rechtsauskunft".

Wenn die Foren korrekt arbeiten nicht. - mod
hwalther
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Re: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von hwalther »

Hi,
die gesetzliche Rentenversicherung verlangt 60 Beitragsmonate. Damit erwirbt man einen Rentenanspruch.
Je länger und mehr man zahlt, desto besser wird die Rente.
Weniger als diese 60 Monate: Rente Null. Leider. Auszahlung ist möglich. Freiwillige Zahlungen (unbestätigt) sind möglich.
Die Rentenversicherung berät dazu. Soweit ich weiss, gibt es bei der freiwilligen Zahlung (Alters)grenzen). Wenn da nur wenig fehlt, würden freiwillige Beiträge Sinn machen. Auf die Pension wirkt sich das nur aus, wenn Pension plus Rente mehr als die Maximalversorgung ergeben.
Torquemada
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Re: Auszahlung RV Beiträge gesetzliche. Rentenversicherung; hier: Progressionsvorbehalt

Beitrag von Torquemada »

häh ???????
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