Feststellung Dienstjubiläum

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Rodel
Beiträge: 1
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Feststellung Dienstjubiläum

Beitrag von Rodel »

Hallo,
ich habe diese Tage einen Bescheid zur Feststellung meines Dienstjubiläums bekommen. Überraschung, irgendwie hatte ich mich mit dem Thema noch gar nicht befasst. Aber das 25-jährige kommt tatsächlich bald. Na ja, viel gibt es nicht. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das eine einmalige Zahlung.

Die angegeben Zeiten sind soweit korrekt. Jetzt bin ich aber über folgendes gestolpert:

Zeiten der Kinderbetreuung laut DJubV sollen angerechnet worden sein, 3 Jahre pro Kind. Natürlich unter Vermeidung von Doppelzählungen unter Verweis auf Besoldungsvorschrift. Soweit logisch. Jetzt verhält es sich bei mir folgendermassen:

11 Monate Erziehungsurlaub beim ersten Kind
3 Jahre Elternzeit beim zweiten Kind

Später
3 Jahre Beurlaubung o.B. zum Zwecke der Betreuung minderjähriger Kinder, ich mein nach Para 91 BBG. Diese Zeit wird für die Berechnung des Dienstjubiläums komplett nicht anerkannt.

Leider konnte man seinerzeit den Erziehungsurlaub nicht sparen und später noch nehmen, daher dann gezwungenermaßen Beurlaubung o.B.. Ich frage mich, ob in dem Fall nicht 6 Jahre Kinderbetreuung gemäß DJubV anerkannt werden könnten/müssten/sollten, d.h. 4 Jahre Erziehungsurlaub und Elternzeit plus zwei Jahre Beurlaunung o.B. für Kinderbetreuung. Kann mir hier jemand weiter helfen?

Danke schon mal!
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
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Re: Feststellung Dienstjubiläum

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Ich sehe das genauso. § 92 BBG sieht einen Betreuungsbedarf für Kinder, bis sie volljährig sind. Selbstverständlich können auch andere Zeiten als Erziehungsurlaub und Elternzeit Kinderbetreuungszeiten sein.
ROI Bär
Beiträge: 34
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Re: Feststellung Dienstjubiläum

Beitrag von ROI Bär »

Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Dienstjubiläumsalters sollte man bei Ungereimtheiten eine Gegenvorstellung machen. Da aber nur 1x drei Jahre Kinderbetreuungszeit pro Kind anerkannt werden dürfen, würde nach Ihrer Lesart ja dann für ein Kind zumindest 2x drei Jahre anzuerkennen sein.....Urlaub ohne Besoldung ist zudem nur ausnahmsweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 DJubV zu berücksichtigen.

§ 3 Abs. 3 DJubV: Derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksichtigt.
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