Übernahme ins Beamtenverhältnis

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Nate
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Übernahme ins Beamtenverhältnis

Beitrag von Nate »

Guten Abend zusammen,
ich arbeite seit knapp einem halben Jahr als Tarifbeschäftigter im hD nach TVöD Bund. In unserer Behörde ist für den hD möglich einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen, wenn (neben anderen Anforderungen) die Anstellung unbefristet und die Probezeit erfolgreich absolviert ist. Daher habe ich kommende Woche ein Gespräch mit dem Personalreferat, um über die Rahmenbedingung einer Übernahme ins Beamtenverhältnis zu besprechen.

Ich habe mir in Vorbereitung auf das Gespräch bereits einige Gedanken gemacht. Um diese nachvollziehbar zu darzustellen, hier einige Informationen zu meiner Person: Kein Jurist (daher auch kein Referendariat oder Vorbereitungsdienst), sondern Bachelor und Master. Nach dem Bachelor (also vor dem Master) habe ich 2,5 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet.

Zunächst würde ich also die Zulassung zu den Laufbahnen des hD nach § 16 Absatz 5 Bundesbeamtengesetz (BBG) prüfen. Die nötige Bildungsvoraussetzung bringe ich mit und als sonstige Voraussetzung ist eine hauptberufliche Tätigkeit nötig, da kein Referendariat oder Vorbereitungsdienst abgeschlossen wurde. Zur Anerkennung von Befähigungen (hier hauptberufliche Tätigkeit) bin ich in der BLV unter § 21 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Satz 2 Nummer 1 fündig geworden. Daraus ergibt sich, dass als sonstige Voraussetzung eine hauptberufliche Tätigkeit von 2 Jahren und 6 Monaten gefordert wird. Das trifft sich gut, denn genau diese Dauer bringe ich mit. Ist tatsächlich reiner Zufall. Nach § 23 BLV gilt für den hD ebenfalls die unter § 19 Absatz 3 für den mD getroffene Regelung, dass die hauptberufliche Tätigkeit nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines/r Beamten/in derselben Laufbahn entsprechen muss. Erfüllt die hauptberufliche Tätigkeit diese Voraussetzungen, darf diese bei der Anerkennung der Befähigung nicht ausgeschlossen werden. Zur Prüfung der Voraussetzungen ist die Allg. Verwaltungsvorschrift zur BLV (BLVVwV) hilfreich. Diese definiert die Begriffe "hauptberuflich" und "Fachrichtung", bleibt jedoch vage wie die "Schwierigkeit der Tätigkeit" zu beurteilen ist. M. E. n. Erfüllt meine Berufserfahrung diese Voraussetzungen. Jedoch lässt gerade die Beurteilung der "Schwierigkeit der Tätigkeit" einen gewissen Ermessensspielraum offen. Die BLVVwV erwähnt explizit, dass mit einer Änderung der BLV und anderen laufbahnrechtlichen Vorschriften am 27.01.2017 auch Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten vor Erweb der Bildungsvoraussetzung berücksichtigungsfähig sind. Folglich wäre m. E. die Laufbahnbefähigung für den hD gegeben.

Als nächstes wäre die Dauer der Probezeit zu prüfen, die nach § 28 BLV regelmäßig drei Jahre beträgt. Nach § 29 BLV können hauptberufliche Tätigkeiten auf die Probezeit angerechnet werden, sofern diese nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden. Daher könnte die Probezeit um 6 Monate, also die Dauer meiner Tätigkeit als Tarifbeschäftigter, auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt werden. BLVVwV weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ermessensabwägung handelt, die berücksichtigen soll, ob bei Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit vor der Lebenszeitverbeamtung die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausreichend geprüft werden kann. Das könnte in 2,5 Jahren zu machen sein.

Ein verwandtes Thema ist die Bemessung des Grundgehaltes, da es auch um die Berücksichtigung von hauptberufliche Tätigkeiten geht. Grundsätzlich sieht § 27 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vor, dass mit der ersten Ernennung ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Einschlägig wäre in meinem Fall § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 BBesG. Nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 BBesG ist meine Zeit als Tarifbeschäftigter von 6 Monaten anzuerkennen, da diese eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ist und nicht als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung herangezogen wurde. Die BLVVwV lässt eine Berücksichtigung von hauptberuflichen Tätigkeiten nach § 28 BbesG (Anerkennung Erfahrungszeiten) und § 29 BLV (Probezeit) ausdrücklich zu. Nach § 28 Absatz 2 BBesG sind Beamten, für deren Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgesetzt wird, zwei Jahre als Erfahrungszeit anzurechnen. Somit sind in Summe 2 Jahre und 6 Monate als Erfahrungszeit anzuerkennen und eine Übernahme ins Beamtenverhältnis sollte im Einstiegsamt A13h Stufe 2 erfolgen.

Habe ich etwas Wichtiges aus BBG, BLV, BLVVwV oder BBesG vergessen? Hat jemand Erfahrung bei der Beurteilung der "Schwierigkeit einer Tätigkeit"? Gibt es eine Legaldefinition? Habe ich leider bisher nicht gefunden.

Gibt es abgesehen von der Laufbahnbefähigung, Probezeit und Erfahrungszeit andere Dinge, welche ich im Vorgespräch ansprechen sollte?

Liebe Grüße
Nate
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Ruheständler
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Re: Übernahme ins Beamtenverhältnis

Beitrag von Ruheständler »

@ Nate Du hast eine PN
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
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