Beamtenverhältnis kündigen

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Fritzzz
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Beamtenverhältnis kündigen

Beitrag von Fritzzz »

Hallo,

vielleicht weiß das jemand etwas genauer. Es geht um die Kündigung des Beamtenverhältnisses nach 13 Jahren Dienst in Ba-Wü. Früher waren damit alle Pensionsansprüche weggefallen. Ich bin mir nicht sicher, ob das heute noch so ist. Die neue Arbeit wäre im ähnlichen Bereich, aber dann in Italien als normaler Angestellter, wenn diese Info wichtig sein sollte.
Vielen Dank allen für Tipps und Infos!
Lieben Gruß
Fritz
Pipapo
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Re: Beamtenverhältnis kündigen

Beitrag von Pipapo »

https://lbv.landbw.de/documents/20181/4 ... nload=true

Ich denke, hier ist es erklärt. Entweder Nachversicherung in der Rentenkasse oder Altersgeld.
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Hauseltr
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Re: Beamtenverhältnis kündigen

Beitrag von Hauseltr »

Kündigen kann man sein Beamtenverhältnis nicht. Aus einem Beamtenverhältnis kann man nur entlassen werden. Dazu stellt man einen formlosen Antrag. Das Ganze ist ein sogenannnter Verwaltungsakt.
Fritzzz
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Re: Beamtenverhältnis kündigen

Beitrag von Fritzzz »

O, vielen Dank für den Link!
In Ba-Wü muss man also nicht einmal einen Antrag auf das Altersgeld stellen, das geschieht automatisch. Bei Erreichen des Ruhestandes muss man dann allerding einen Antrag auf Auszahlung stellen, so weit so gut.
Das hilft schon mal viel weiter, danke nochmal. Es ist viel mehr, als ich erwartet hatte (gab wohl vor Jahren auch eine Gesetzesänderung deswegen).

Edit: Danke für den Hinweis, dass man nicht kündigen kann, sondern nur um Entlassung bitten.
Bruce Springsteen
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Re: Beamtenverhältnis kündigen

Beitrag von Bruce Springsteen »

Hauseltr hat geschrieben: 11. Okt 2021, 15:05 Kündigen kann man sein Beamtenverhältnis nicht. Aus einem Beamtenverhältnis kann man nur entlassen werden. Dazu stellt man einen formlosen Antrag. Das Ganze ist ein sogenannnter Verwaltungsakt.
Wenn du schon klug sch.. willst, erwähne wenigstens § 23 I Nr.4 BeamtStG.
Pipapo
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Re: Beamtenverhältnis kündigen

Beitrag von Pipapo »

http://www.besoldung-baden-wuerttemberg.de/baden_wuerttemberg_landesbeamtengesetz_paragraf_42

Besser gilt für den TE wohl der §42 Landesbeamtengesetz BW, oder?
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