Das BMI hat für den Bundesbereich in einem Rundschreiben (RdSchr. d. BMI v. 4. 5. 2016 - D1- 30101/5#1) bestimmt, dass eine solche Reise dienstlich veranlasst ist und dazu dient, die Dienstfähigkeit zu untersuchen und weitere erforderliche und erfolgversprechende Maßnahmen zu begutachten und es der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten nicht zumutbar sei, die Reisekosten selbst zu zahlen. Es sei daher aus Fürsorgegründen geboten, dass der Dienstherr diese Kosten trägt.
Ob es in RLP ähnliche bzw. gleich lautende verwaltungsinterne Regelungen gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Das Rundschreiben des BMI ist jedenfalls nicht für RLP unmittelbar anwendbar.
Fahrtkosten anlässlich einer Nachuntersuchung Dienstfähigkeit
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