Guten Abend,
ich bin aus gesundheitlichen Gründen seit einiger Zeit dienstunfähig.
Man hatte mir vor Kurzem die Absicht, mich in den Ruhestand zu versetzen, mitgeteilt, mit
vierwöchiger Einspruchsfrist.
Nachdem diese verstrichen war, schickte man mir nun eine kurze, formlose "Verfügung",
dass ich in den Ruhestand versetzt werde.
Ist hier nicht ein Bescheid erforderlich? Oder kommt der noch?
Die Verfügung kam allerdings per Zustellungsnachweis, ich vermute, da kommt sonst nichts
(ein Formular zum Ausfüllen zwecks Ruhegehaltszahlung habe ich kurz danach noch erhalten).
Liebe Grüße
Anna-Maria
Versetzung i.d. Ruhestand durch formlose Verfügung rechtsgültig?
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Re: Versetzung i.d. Ruhestand durch formlose Verfügung rechtsgültig?
Die Schreiben sind Bescheide.
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Re: Versetzung i.d. Ruhestand durch formlose Verfügung rechtsgültig?
Ein Schreiben ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Bescheid!
Re: Versetzung i.d. Ruhestand durch formlose Verfügung rechtsgültig?
Doch, auch das kann ein Bescheid sein. Kommt halt drauf an, was drinsteht bzw. wie die Formulierung ist.Anna-Maria hat geschrieben: ↑13. Jul 2020, 12:06 Ein Schreiben ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist kein Bescheid!
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Re: Versetzung i.d. Ruhestand durch formlose Verfügung rechtsgültig?
Wenn das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate. Weiß ich aus eigener Erfahrung.
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Re: Versetzung i.d. Ruhestand durch formlose Verfügung rechtsgültig?
Danke für die Info!Dienstunfall_L hat geschrieben: ↑13. Jul 2020, 23:28 Wenn das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate. Weiß ich aus eigener Erfahrung.
Sah dein Schreiben auch so aus? Nur zwei Sätze, ohne Begründung und Pipapo?
Re: Versetzung i.d. Ruhestand durch formlose Verfügung rechtsgültig?
Drin stehen sollte sinngemäß: sie werden mit Ablauf des Monats xx gemäß § yy „Gesetz“ in den Ruhestand versetzt.
Re: Versetzung i.d. Ruhestand durch formlose Verfügung rechtsgültig?
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt war keine Begründung erforderlich, siehe § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG oder entsprechendes Landesrecht.