Rückforderung von Anwärterbezügen (Hessen)

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Anwärter321
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Rückforderung von Anwärterbezügen (Hessen)

Beitrag von Anwärter321 »

Hallo,

ich bin Anwärter im g.D. bei einer kommunalen Behörde in Hessen und kann mir nicht vorstellen mein ganzes Leben hier zu arbeiten.
Ich möchte nach meinem Abschluss ein Jurastudium aufnehmen, womit der Tatbestand von 59.5.5 d) BBesGVwV erfüllt wäre und auf die Rückforderung verzichtet werden sollte. In dem Dokument, welches ich bei meiner Verbeamtung unterschrieben habe wird die Gewährung von Anwärterbezügen gemäß § 58 Abs. 3 HBesG u.a. davon abhängig gemacht, dass ich nach Abschluss mindestens 5 Jahre im öD verbleibe. Ich habe zum Hessischen Besoldungsgesetz jedoch keine Verwaltungsvorschrift gefunden, obwohl diese in § 68 Abs. 1 HBesG vorgesehen ist.
Deshalb meine Frage:

Gilt die Regelung der BBesGVwV analog in Hessen oder gibt es doch eine Verwaltungsvorschrift hierfür, die ich übersehen habe?

Danke im Voraus.
Skedee Wedee
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Re: Rückforderung von Anwärterbezügen (Hessen)

Beitrag von Skedee Wedee »

§ 116 HBG begründet einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eigener, beamtenrechtlicher Art in Höhe einer Geldleistung gegen den neuen Dienstherren. Dieser ist auf die tatsächlichen Gebühren für die Ausbildung an der HfPV (aktuell etwa 3.000 €) beschränkt. Was die Studiengebühren angeht, bist du also raus, da sich der Anspruch nur gegen den neuen Dienstherren richtet.

Anders sieht es bei den Anwärterbezügen aus. Nach § 58 III HBesG kann Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Regelung wurde Dir laut Deiner Sachverhaltsschilderung auferlegt, Du hast sogar dafür unterschrieben. Es bedarf keiner Verwaltungsvorschrift, die auf § 68 HBesG fußt.
Anwärter321
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Re: Rückforderung von Anwärterbezügen (Hessen)

Beitrag von Anwärter321 »

Skedee Wedee hat geschrieben: 26. Feb 2020, 09:30 § 116 HBG begründet einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eigener, beamtenrechtlicher Art in Höhe einer Geldleistung gegen den neuen Dienstherren. Dieser ist auf die tatsächlichen Gebühren für die Ausbildung an der HfPV (aktuell etwa 3.000 €) beschränkt. Was die Studiengebühren angeht, bist du also raus, da sich der Anspruch nur gegen den neuen Dienstherren richtet.

Anders sieht es bei den Anwärterbezügen aus. Nach § 58 III HBesG kann Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Regelung wurde Dir laut Deiner Sachverhaltsschilderung auferlegt, Du hast sogar dafür unterschrieben. Es bedarf keiner Verwaltungsvorschrift, die auf § 68 HBesG fußt.
Das ist mir bewusst, aber trotzdem Danke für die Antwort. Meine Frage ist, ob der Rückforderungsverzicht bei Aufnahme eines wissenschaftlichen Studiums (Jurastudium) nach 59.5.5 d) BBesGVwV, mangels Verwaltungsvorschrift zum HBesG, analog in Hessen angewendet werden kann?
Skedee Wedee
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Re: Rückforderung von Anwärterbezügen (Hessen)

Beitrag von Skedee Wedee »

Was haben das Bundesbesoldungsgesetz und das hessische Landesbesoldungsgesetz, geschweige denn eine Bundesverwaltungsvorschrift mit dem hessischen Landesbesoldungsgesetz, miteinander zu tun?
Anwärter321
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Re: Rückforderung von Anwärterbezügen (Hessen)

Beitrag von Anwärter321 »

Skedee Wedee hat geschrieben: 26. Feb 2020, 18:52 Was haben das Bundesbesoldungsgesetz und das hessische Landesbesoldungsgesetz, geschweige denn eine Bundesverwaltungsvorschrift mit dem hessischen Landesbesoldungsgesetz, miteinander zu tun?
Meiner Meinung nach liegen die Vorraussetzungen für eine Analogie vor:
  • Regelungslücke: Der von mir beschriebene Sachverhalt ist im hessischen Besoldungsrecht schlicht nicht geregelt, da es keine Verwaltungsvorschrift gibt, die den Rückforderungsverzicht z.B bei der Aufnahme eines Studiums mit dem Gedanken danach wieder in den öD einzutreten regelt.
  • Planwidrigkeit: Eine solche Verwaltungsvorschrift sieht § 68 Abs. 1 HBesG vor. Außerdem bedient sich das Verwaltungsgericht Kassel bei der Auslegung von § 12 HBesG ebenfalls der BBesGVwV: "Bezüge sind im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG zu viel gezahlt, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06. Februar 2011, - 14 B 10.567 -, zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG und Nr. 12.2.2 BBesGVwV)." (VG Kassel: 1 K 814/18.KS Link: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bs ... E190034634).
  • Vergleichbarer Sachverhalt: Der von mir geschilderte Sachverhalt erfüllt die Vorraussetzungen von 59.5.5 d) BBesGVwV, welcher den Verzicht auf die Rückforderung, also mein Ziel, regelt.
Deshalb denke ich, dass die BBesGVwV analog in Hessen angewendet wird. Allerdings schaut mich meine Personalabteilung nur mit großen fragenden Augen an und wird trotzdem zurückfordern, wenn ich das so erläutere. Deshlab versuche ich herauszufinden, ob es doch irgendwo im hessischen Recht geregelt ist, oder zumindest die Vorgehensweise in Hessen aus einem anderen Fall bekannt ist.
Skedee Wedee
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Re: Rückforderung von Anwärterbezügen (Hessen)

Beitrag von Skedee Wedee »

Anwärter321 hat geschrieben: 26. Feb 2020, 22:57
Skedee Wedee hat geschrieben: 26. Feb 2020, 18:52 Was haben das Bundesbesoldungsgesetz und das hessische Landesbesoldungsgesetz, geschweige denn eine Bundesverwaltungsvorschrift mit dem hessischen Landesbesoldungsgesetz, miteinander zu tun?
Meiner Meinung nach liegen die Vorraussetzungen für eine Analogie vor:
  • Regelungslücke: Der von mir beschriebene Sachverhalt ist im hessischen Besoldungsrecht schlicht nicht geregelt, da es keine Verwaltungsvorschrift gibt, die den Rückforderungsverzicht z.B bei der Aufnahme eines Studiums mit dem Gedanken danach wieder in den öD einzutreten regelt.
  • Planwidrigkeit: Eine solche Verwaltungsvorschrift sieht § 68 Abs. 1 HBesG vor. Außerdem bedient sich das Verwaltungsgericht Kassel bei der Auslegung von § 12 HBesG ebenfalls der BBesGVwV: "Bezüge sind im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG zu viel gezahlt, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06. Februar 2011, - 14 B 10.567 -, zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG und Nr. 12.2.2 BBesGVwV)." (VG Kassel: 1 K 814/18.KS Link: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bs ... E190034634).
  • Vergleichbarer Sachverhalt: Der von mir geschilderte Sachverhalt erfüllt die Vorraussetzungen von 59.5.5 d) BBesGVwV, welcher den Verzicht auf die Rückforderung, also mein Ziel, regelt.
Deshalb denke ich, dass die BBesGVwV analog in Hessen angewendet wird. Allerdings schaut mich meine Personalabteilung nur mit großen fragenden Augen an und wird trotzdem zurückfordern, wenn ich das so erläutere. Deshlab versuche ich herauszufinden, ob es doch irgendwo im hessischen Recht geregelt ist, oder zumindest die Vorgehensweise in Hessen aus einem anderen Fall bekannt ist.
Du verkennst, dass die Regelungslücke planwidrig sein muss. Hier hat der Landesgesetzgeber schlichtweg keine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen, obwohl die Möglichkeit dazu besteht (sofern dem so ist - ich habe nicht das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift in Hessen geprüft). Ergo liegt keine Planwidrigkeit vor.

Darüber hinaus immer schön daran denken, dass Rechtsvorschriften grundsätzlich mangels Außenwirkung keine auf den Beamten unmittelbare Rechtsnorm sind. Der Vollzug der Verwaltungsvorschrift kann daher grundsätzlich nicht eingeklagt werden.
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